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Im Focus


Insolvenzbedingte Aufgabe des begünstigt erworbenen Betriebs rechtfertigt nicht den Erlass der Erbschaftsteuer

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war im März 2001 Alleinerbin ihrer verstorbenen Großmutter geworden. Zum Nachlass gehörte u.a. ein Anteil an einer GmbH & Co. KG mit einem Wert von rund 335.000 DM. Nachdem über das Vermögen der KG im Juni 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, gab die Klägerin den Betrieb auf.

Das Finanzamt versagte der Klägerin wegen der vorzeitigen Betriebsaufgabe rückwirkend den zunächst für den Erwerb des KG-Anteils gewährten verminderten Wertansatz des § 13a Abs. 2 ErbStG in der vor dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 geltenden Fassung und erhöhte entsprechend die Steuer um rund 10.230 €. Die Klägerin beantragte, die auf den Erwerb des KG-Anteils entfallende und bereits bezahlte Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen. Schließlich sei die Betriebsaufgabe durch die Insolvenz erzwungen worden und sie selbst sei in der Insolvenz persönlich aus Bürgschaften für Verbindlichkeiten der KG in Anspruch genommen worden. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte einen Billigkeitserlass der Erbschaftsteuer ermessensfehlerfrei abgelehnt.

Ein Erlass kommt aus sachlichen Gründen in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer zwar dem Gesetz entspricht, aber infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass sie unbillig erscheint. Das Finanzamt hatte hier allerdings ermessensfehlerfrei angenommen, dass die Erbschaftsteuer nicht deshalb wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen ist, weil der begünstigte Betrieb wegen Insolvenz aufgegeben wurde. Ein Gesetzesüberhang lag insoweit nicht vor.

Nach § 13a ErbStG werden u.a. beim Erwerb eines Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ein Freibetrag und ein verminderter Wertansatz gewährt. Diese Vergünstigungen fallen jedoch gem. § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit das begünstigte Betriebsvermögen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb veräußert wird ("Nachversteuerung"). Als Veräußerung gilt nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 1 Hs. 2 ErbStG auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Der BFH hat bereits entschieden, dass der Wegfall der Vergünstigungen selbst dann mit dem Gesetzeszweck im Einklang steht, wenn das Betriebsvermögen krisen- oder insolvenzbedingt veräußert oder aufgegeben wird.

Ein atypischer Einzelfall konnte auch nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin durch die Unternehmensinsolvenz in erheblichem Umfang Privatvermögen verloren hatte. Schließlich kommt es auf die individuellen Umstände der Betriebsaufgabe nicht an. Eine Unternehmensinsolvenz ist häufig mit einem Verlust von Privatvermögen - insbesondere durch Bürgschaften oder Darlehen - verbunden. Dieser Umstand rechtfertigt regelmäßig keinen Erlass aus sachlichen Gründen.

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