Im Focus
Rückgewähranspruch nach Anfechtung von Ausschüttungen bei Schneeballsystemen beinhaltet nicht die zurückgewährten Einlagen des Anlegers
Der Sachverhalt:Der Kläger ist Verwalter in dem am 1.7.2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P-GmbH (Schuldnerin). Die Schuldnerin bot ihren Kunden die Möglichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgeschäften teilzunehmen. Sie warb mit jährlich zu erzielenden Renditen zwischen 8,7 und 14,07 Prozent. Der Beklagte erklärte im August 1994 seinen Beitritt zu der Anlegergemeinschaft. Tatsächlich erlitt die Schuldnerin im Zeitraum der Beteiligung des Beklagten Verluste. Um diese zu verschleiern, leitete sie den Anlegern Kontoauszüge zu, in denen frei erfundene Gewinne ausgewiesen waren.
Die Gelder der Anleger wurden nur zu einem geringen Teil und später überhaupt nicht mehr in Termingeschäften angelegt. Die Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin in der Art eines "Schneeballsystems" für Aus- und Rückzahlungen an Altkunden. Der Beklagte leistete im Zeitraum September 1994 bis Februar 1997 Einlagen von umgerechnet insgesamt 22.496 €, seine Zahlungen auf das Agio betrugen zusammengerechnet 1.472 €. Im März 2000 kehrte ihm die Schuldnerin einen Betrag von umgerechnet 20.451 € aus. Nach Kündigung seiner Anlage wurde ihm im Juni 2001 ein zu seinen Gunsten verbuchter Betrag von umgerechnet 24.457 € ausgezahlt.
Das LG wies die auf Zahlung der Differenz zwischen den Auszahlungen an den Beklagten und den von diesem erbrachten Einlagezahlungen (22.412 €) sowie der vorgerichtlichen Kosten i.H.v. 1.004 € gerichteten Anfechtungsklage ab. Gestützt auf eine "Neuberechnung des Kontostandes des Beklagten unter Berücksichtigung aller Handelsergebnisse", in der der Kläger zu einem Saldo zulasten des Beklagten von 32.545 € gekommen ist, hat er die Klage in der Berufungsinstanz um 2.045 € auf den vollen Betrag der Auszahlung von Juni 2001 erweitert. Das OLG gab der Klage insoweit statt, als der Kläger die Differenz zwischen den Auszahlungen und den eingezahlten Beträgen sowie seine vorgerichtlichen Kosten eingeklagt hatte. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der 2.045 €, weil insoweit eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin fehlt.
Erhält der Anleger, der sich an einem nach dem Schneeballsystem konzipierten betrügerischen Kapitalanlagemodell beteiligt hat, Auszahlungen, die sowohl auf Scheingewinne als auch auf die Einlage erfolgen, so sind diese nur gem. § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, soweit es um Auszahlungen auf Scheingewinne geht. Auszahlungen auf die Einlage - etwa nach einer Kündigung der Beteiligung - sind mangels unentgeltlicher Leistung nicht anfechtbar. Die Rückzahlung der Einlage stellt in diesen Fällen den Gegenwert für die vom Anleger erbrachte Einlage dar.
Der BGH hatte in seinen bisherigen Entscheidungen nur über Fälle zu befinden, in denen die Auszahlungen der Schuldner ausschließlich auf Scheingewinne erfolgt waren. In diesen Fällen gilt der Grundsatz, dass der Anfechtungsanspruch alle Ausschüttungen erfasst, welche die Schuldner in der anfechtbaren Zeit auf die vermeintlichen Gewinnansprüche geleistet und damit dem (fiktiven) Schuldverhältnis zugeordnet haben. Nicht entschieden worden ist bisher die Frage, was gilt, wenn die Auszahlung auf die Einlage des Anlegers erbracht worden ist. In diesem Fall kann nicht von Unentgeltlichkeit ausgegangen werden. Durch die Auszahlung verliert der Anleger seinen Anspruch auf Rückzahlung der (noch vorhandenen) Einlage; darin liegt seine Gegenleistung.
Vorliegend ist die Auszahlung von Juni 2001 sowohl auf Scheingewinne als auch auf die Einlage erfolgt. Die Schuldnerin hat die Kündigung des Beklagten akzeptiert und die diesem noch zustehenden "Gewinnanteile", die sich aus den ihm zugewiesenen fiktiven Scheingewinnen und seiner verbliebenen Einlage zusammensetzen, zurückerstattet. An den weiteren vermeintlichen Gewinnen der Gesellschaft sollte der Beklagte nicht mehr beteiligt sein. Weitere Auszahlungen konnte er nicht mehr fordern. Eine vollständige Rückgewähr des ausgezahlten Betrages kam deshalb - anders als in den bisher entschiedenen Fällen, in denen dem Anleger nach Auszahlung der Scheingewinne die Beteiligung selbst erhalten blieb - nicht in Betracht.
Zwar hat das OLG nicht im Einzelnen festgestellt, in welchem Umfang die Zahlung von Juni 2008 auf Scheingewinne und auf die Einlage des Beklagten erfolgt ist. Letztlich bedurfte es einer solchen exakten Feststellung aber nicht, weil der noch im Streit stehende Betrag von 2.045 € in jedem Fall nur auf die Einlage des Beklagten gezahlt worden sein kann.
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