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Im Focus


Zur Bewertung von schenkweise zugewendeten und anschließend verkauften Anteilen an Kapitalgesellschaften

Der Sachverhalt:
Der Kläger war wie sein Vater an einem US-Unternehmen X. beteiligt. Am 16.12.1998 übertrug der Vater seine 50 % an dem Unternehmen schenkweise auf den Kläger. Zur gleichen Zeit liefen bereits Verkaufsverhandlungen über alle Unternehmen und Gesellschaften der Y-Gruppe, zu der auch die X. gehörte. Am 13.12.1998 war eine Vereinbarung getroffen worden, nach der die Z. den Kauf der Y-Gruppe zu einem Preis von 40 Mio. $ beabsichtigte. Der Kauf- und Übertragungsvertrag wurde schließlich am 29./30.12.1998 beurkundet.

In dem Kauf- und Übertragungsvertrag akzeptierte die Käuferseite die zusätzlichen Forderungen der Verkäuferseite. Von dem für die Y-Gruppe vereinbarten Kaufpreis von 40 Mio. $ sollten 4,4  auf den vom Vater geschenkten Anteil des Klägers an der X. entfallen. Daraufhin setzte das Finanzamt gegen den Kläger zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und auf Grundlage des Stuttgarter Verfahrens Schenkungsteuer i.H.v. 5.369 DM fest. Nachdem es allerdings vom Verkauf der Y-Gruppe erfahren hatte, erhöhte es die Steuer wegen des Erwerbs "zum 16.12.1998 (Schenkungsvertrag)" ausgehend vom (Gesamt-)Verkaufspreis auf 525.255 DM.

Das FG gab der Klage nur insoweit statt, als nach seiner Auffassung die Schenkung am Bewertungsstichtag nach § 11 Abs. 2 S. 1 BewG mit 4,4 % von 40 Mio. $ zu bewerten sei. Die Bewertung der Anteile nach dem Stuttgarter Verfahren schloss es aus. Die Revision des Klägers, mit der dieser eine Verletzung des § 11 Abs. 2 S. 2 BewG rügte, blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Die Entscheidungsgründe des FG ergaben zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, die Vorentscheidung stellte sich selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar.

Das FG war ohne weitere Prüfung davon ausgegangen, der Vater habe dem Kläger die Anteile an der X. geschenkt, obwohl insbesondere unter dem Eindruck der schon fast zum Abschluss gelangten Verkaufsverhandlungen die Annahme nahe gelegen hätte, dass der Kläger über die Anteile nicht mehr verfügen durfte, sondern sich den Verfügungen des Vaters über die Y-Gruppe, zu der die X. gehörte, unterzuordnen hatte. Feststellungen zu den Verfügungsmöglichkeiten des Klägers im Verhältnis zum Vater hatte das FG allerdings nicht getroffen, so dass die Vorentscheidung an einem Sachaufklärungsmangel litt.

Gleichwohl kam das FG zu dem richtigen Ergebnis, die Schenkung mit 4,4 % von 40 Mio. $ zu bewerten. Es war zutreffend davon ausgegangen, dass der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften, für die ein Börsenkurs nicht besteht, in erster Linie aus Verkäufen abzuleiten ist, die weniger als ein Jahr vor dem maßgebenden Bewertungsstichtag liegen. Es genügt auch der Verkauf eines einzigen Anteils, wenn Gegenstand dieses Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist, dessen Verkaufspreis für den gemeinen Wert der übrigen Anteile nur einen begrenzten Aussagewert hat. Voraussetzung für die Ermittlung des gemeinen Werts aus Verkäufen ist, dass es sich nicht um einen Verkauf handelt, der erst nach dem maßgebenden Bewertungsstichtag zustande gekommen ist. Nur ausnahmsweise kann der gemeine Wert aus einem Verkaufsabschluss kurz nach dem Bewertungsstichtag abgeleitet werden, und zwar, wenn die Einigung über den Kaufpreis schon am Bewertungsstichtag herbeigeführt war.

Wurde die Einigung über den Kaufpreis zwar erst kurz nach dem Feststellungszeitpunkt im Rahmen des Abschlusses des Kaufvertrages erzielt, stand zum Feststellungszeitpunkt aber bereits ein Mindestkaufpreis fest, ist der Bewertung dieser und nicht mehr der nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelte niedrigere Anteilswert zugrunde zu legen. Die Einigung über den Mindestkaufpreis muss dabei am Stichtag nicht rechtsverbindlich sein, um Grundlage für die Ableitung des gemeinen Werts der Anteile sein zu können. Es reicht vielmehr aus, wenn aufgrund von Verkaufsverhandlungen vor dem Stichtag eine Verständigung über den Mindestkaufpreis herbeigeführt wurde und dieser kurze Zeit nach dem Stichtag nicht unterschritten wurde und als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ausgehandelt angesehen werden kann. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.

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