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Im Focus


Antrag der GEMA und anderer Verwertungsgesellschaften auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube erfolglos

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerinnen (GEMA und andere Verwertungsgesellschaften) wollten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erreichen, dass der Antragsgegnerin, der Video-Plattform "Youtube", verboten wird, verschiedene Musiktitel im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Dabei handelt es sich um insgesamt 75 Kompositionen aus dem von den Antragstellerinnen als Verwertungsgesellschaften beanspruchten Musikrepertoire. Hintergrund ist, dass Youtube nach dem Auslaufen einer bis zum 31.3.2009 gültigen Nutzungsvereinbarung derzeit keine Lizenzen für die öffentliche Zugänglichmachung der Videos, welche u.a. die streitgegenständlichen Kompositionen enthalten, an die Antragstellerinnen zahlt und diesbezügliche Verhandlungen bislang ergebnislos verliefen.

Das LG lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig; die Antragstellerinnen können gegen das Urteil binnen eines Monats nach seiner Zustellung Berufung beim OLG einlegen.

Die Gründe:
Die Antragstellerinnen haben die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Anders als in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten wird bei einem urheberrechtlichen Anspruch eine solche Dringlichkeit nicht vermutet. Die dringlichkeitsbegründenden Umstände sind vielmehr von der Antragstellerseite darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies ist hier nicht gelungen. Es hat sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Antragstellerinnen erst wenige Wochen vor dem Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von den konkreten Rechtsverletzungen erfahren haben. Dass Musikkompositionen im Dienst Youtube genutzt werden, war den Antragstellerinnen lange bekannt. Auch das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ist über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorbereitet worden.

Da bereits die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit nicht vorlag, war nicht über die Frage zu entscheiden, ob die Antragstellerinnen grundsätzlich von Youtube verlangen können, es zu unterlassen, die fraglichen Videos mit den Musikstücken zu veröffentlichen. Diese Frage müsste in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden, sofern es den Beteiligten nicht gelingt, sich außergerichtlich zu einigen. Allerdings spricht viel dafür, dass den Antragstellerinnen prinzipiell ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht. Es liegt nahe, dass die Antragsgegnerin zumutbare Prüfungspflichten bzw. Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Rechtsverletzungen nicht wahr- bzw. vorgenommen hat.