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Im Focus


Auch Nicht-Bergmänner können Anspruch auf Bergmannsprämie haben

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als ausgebildeter Elektroinstallateur nichtselbständig bei der Firma L. beschäftigt. Seit 1972 ist L. von der S-GmbH beauftragt, Elektroarbeiten im Bergbau auszuführen. Die GmbH betreibt eine Schwerspatgrube und untersteht nach § 69 BBergG der Bergaufsicht durch das zuständige Bergamt. Sie beschäftigt keine eigenen Elektriker. Instandsetzung und Erweiterungsarbeiten der elektrischen Anlagen der GmbH insbesondere unter Tage führt seit 1982 ausschließlich der Kläger aus. Er ist darüber hinaus im Untertagebereich als Bohrhelfer, Ausbauhelfer sowie Laderfahrer tätig.

Der Kläger beantragte die Bergmannsprämie gem. § 3 Abs. 1 S. 5 BergPG 1969 i.V.m. § 11 BergPDV 1977. Er sei nicht nur gelegentlich, sondern ständig und ausschließlich unter Tage beschäftigt. Die im Gesetz beabsichtigte Vergünstigung solcher Tätigkeiten treffe auf ihn zu. Zur weiteren Begründung legte er Erklärungen verschiedener Bergämter vor, nach denen auch die durch L. im Unter- und Übertagebereich durchgeführten Arbeiten der Aufsicht durch die Bergbehörde unterlägen.

Das Finanzamt lehnte den Antrag des Klägers ab. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Bergmannsprämie auf Grundlage des Gesetzes über Bergmannsprämien. Allerdings muss das FG im weiteren Verfahren noch die Höhe der zu gewährenden Prämie feststellen.

Das die Bergmannsprämie berechtigende Merkmal "Arbeitnehmer des Bergbaus" erfordert u.a. ein Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des Bergbaus. Unternehmen des Bergbaus i.S.d. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien sind nach § 1 Abs. 2 BergPDV nicht solche, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstellte Betriebe unterhalten, sondern auch die Bergbauspezialgesellschaften. Ein Unternehmen des Bergbaus i.S.d. § 1 Abs. 2 BergPDV kann mithin auch ein der bergbehördlichen Aufsicht nicht unterstelltes Unternehmen sein. Entgegen der Ansicht des FG konnte es deshalb auch dann, wenn L. nicht der Bergaufsicht unterliegt, nicht offen bleiben, ob L. als Bergbauspezialgesellschaft anzusehen ist.

Danach ist der Kläger Arbeitnehmer des Bergbaus, weil er in einem Arbeitsverhältnis zu L., einer Bergbauspezialgesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BergPDV, steht, das als solches ein Unternehmen des Bergbaus ist und er in einem der bergbehördlichen Aufsicht unterstellten Betrieb, der die Schwerspatgrube betreibenden GmbH, beschäftigt wird und tatsächlich seiner Tätigkeit nachgeht, indem er dort spezifisch bergmännische Arbeiten verrichtet.

L. ist eine Bergbauspezialgesellschaft, weil sie die zur Aufrechterhaltung des Grubenbetriebs notwendigen Elektroarbeiten im Bereich der Instandsetzung und Erweiterung ausgeführt und darüber hinaus weitere Arbeiten im Untertagebereich verrichtet, wenn für sie dort der Kläger insbesondere auch als Bohrhelfer, Ausbauhelfer sowie als Laderfahrer tätig wird. In diesem Zusammenhang kommt auch den Erklärungen der Bergämter Bedeutung zu, wenn danach die durch L. ausgeführten Arbeiten in der von der GmbH unterhaltenen Grube der Aufsicht durch die Bergbehörde unterliegen. Dies belegt, dass insoweit Arbeiten ausgeführt werden, die nach ihrer Eigenart nur von bergmännisch ausgebildeten Arbeitskräften geleistet werden können.

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