Im Focus
Degressive AfA nach Einlage nur bei Vorliegen der (Ursprungs-)Voraussetzungen auch im Einlagejahr
Der Sachverhalt:Der Kläger begehrt die Berücksichtigung degressiver Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 5 EStG 1995 für ein in das Betriebsvermögen eingelegtes Gebäude, während das Finanzamt lediglich lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG berücksichtigt hat.
Der Kläger ist Eigentümer eines Gebäudes, das auf Grund einer Baugenehmigung von Oktober 1984 umgebaut und erweitert wurde. Es entstand ein neues Gebäude, das im August 1985 fertig gestellt war. Einen Anteil von 20,81 Prozent vermietete der Kläger zu fremdgewerblichen Zwecken an eine seinen Namen tragende GmbH; bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zog das Finanzamt seit dem 1.9.1985 insoweit degressive AfA i.H.v. 5 Prozent ab. Den anderen Teil des Hauses bewohnte der Kläger selbst; dafür wurden Absetzungen nach § 7b EStG vorgenommen bzw. -nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung - entsprechende Sonderausgaben abgezogen.
Zum 1.8.1988 eröffnete der Kläger in dem bis dahin selbst bewohnten Teil des Anwesens ein Gästehaus. Er legte das gesamte Anwesen einschließlich des an die GmbH vermieteten Teils in das Betriebsvermögen ein. Den gewerblichen Gewinn des Gästehauses ermittelte er durch Bestandsvergleich und setzte dabei für das Streitjahr 1995 degressive AfA von 5 Prozent an. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich AfA für das Gebäude von 2 Prozent.
Das FG wies die Klage, mit der der Kläger weiter die Berücksichtigung einer AfA von 5 Prozent begehrt, ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Ob dem Kläger für den an die GmbH vermieteten Gebäudeteil dem Grunde nach degressive AfA zusteht, konnte der BFH auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Hinsichtlich des bis zur Einlage eigengenutzten Gebäudeteils steht dem Kläger lediglich lineare AfA von 2 Prozent zu, deren Höhe der Senat ebenfalls nicht bestimmen kann, da Feststellungen zur Höhe des Einlagewertes (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. a EStG) fehlen.
Für das Gebäude, das sich im Streitjahr im Betriebsvermögen des Klägers befand, kommen entweder lineare AfA von 2 Prozent der Bemessungsgrundlage oder aber degressive AfA von 2,5 Prozent der Bemessungsgrundlage in Betracht. Eine AfA von 5 Prozent kann der Kläger in keinem Fall in Anspruch nehmen. Da es sich im Streitfall um ein Gebäude i.S.d. § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG handelt, wären im Rahmen der degressiven AfA die Staffelsätze nach § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG maßgebend; diese betragen im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils 5 Prozent, in den darauf folgenden sechs Jahren jeweils 2,5 Prozent, in den darauf folgenden 36 Jahren jeweils 1,25 Prozent der Bemessungsgrundlage. Im Streitjahr 1995 stünde dem Kläger im Rahmen einer etwaigen degressiven AfA demnach noch der Satz von 2,5 Prozent zu.
Ob der seit 1985 bis zum Streitjahr an die GmbH vermietete Gebäudeteil 1995 in das Betriebsvermögen eingelegt worden ist, lässt sich im Revisionsverfahren nicht beurteilen. Im Hinblick auf die Firma der GmbH drängt sich die Frage auf, ob die als Vermietung behandelte Überlassung der Räume an die GmbH eine Betriebsaufspaltung darstellte. Zu deren tatsächlichen Voraussetzungen liegen keine Feststellungen vor. Hinsichtlich des ursprünglich eigengenutzten Gebäudeteils begann für den Kläger mit dem Einlagevorgang im Jahre 1988 eine neue AfA mit einer neuen AfA-Bemessungsgrundlage. Da die (Ursprungs-)Voraussetzungen für die degressive AfA gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG im Einlagejahr 1988 nicht vorlagen, steht dem Kläger seither nur noch lineare AfA zu. Der Senat folgt insoweit der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung.
Die Einlage ist ein anschaffungsähnlicher Vorgang; sie ist der in § 7 Abs. 5 S. 1 EStG genannten Anschaffung gleichzustellen. Nach dieser Vorschrift muss die Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgen; damit ist degressive AfA nach einer Einlage nur möglich, wenn das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung in ein Betriebsvermögen eingelegt wird. Daran fehlt es. Eine Anknüpfung an den ersten Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang ist nicht mehr möglich, da der nachfolgende anschaffungsähnliche Vorgang das Wirtschaftsgut in eine andere steuerliche Sphäre des Steuerpflichtigen überführt und als neuer selbständiger Absetzungstatbestand zu beurteilen ist.
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