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Klimabezogene Umweltziele Nicht-klimabezogene Umweltziele
1. Klimaschutz 1. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
2. Anpassung an den Klimawandel 2. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  3. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  4. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und Ökosysteme

Eine wirtschaftliche Tätigkeit zählt als ökologisch nachhaltig, wenn sie folgende Kriterien der Taxonomie-Verordnung erfüllt:

  • Sie trägt wesentlich zu einem oder mehreren der festgelegten Umweltziele bei,
  • sie beeinträchtigt keines der sechs Umweltziele erheblich,
  • sie wird unter Einhaltung der festgelegten Mindestschutzmaßnahmen durchgeführt.

Die öffentliche Konsultationsphase zu den neuen Entwürfen endet am 3. Mai 2023. Solange kann sich über die Website der Europäischen Kommission beteiligt werden.

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