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Steuerliche Entlastungen

Seit 19. März 2020 gelten allgemein in Deutschland und zusätzlich in einigen Bundesländern vielfältige steuerliche Entlastungen für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen. Das Bundesfinanzministerium hat am 1. Dezember 2020 auf seiner Website die Verlängerung einiger Entlastungen angekündigt. Ein entsprechendes BMF Schreiben soll im Laufe des Dezembers 2020 erscheinen.

Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2019, die durch eine*n Steuerberater*in erstellt werden, müssen erst am 31. März 2021 abgegeben werden (Verlängerung um einen Monat).

Längstens bis 31. März 2021 können unter allgemeiner Bezugnahme auf die Belastungen des Steuerpflichtigen durch Corona Stundungen von Steuerzahlungen beantragt werden. Die Stundungen sollen dann längstens bis 30. Juni 2021 laufen.

Darüberhinausgehende Anschlussstundungen sollen nur zusammen mit einer Ratenzahlungsvereinbarung und längstens bis 31. Dezember 2021 gewährt werden. Stundungszinsen werden in diesen Fällen nicht erhoben.

Anträge auf über den 30. Juni 2021 hinausgehende Stundungen ohne Ratenzahlungsvereinbarungen sind in sonst üblichem Umfang zu begründen (z. B. Nachweise zu den wirtschaftlichen Verhältnissen).

Ein Antrag auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen für 2020 ist bis zum 31. Dezember 2020 ohne detaillierte Begründung mit dem Hinweis auf die Belastung des Einkommens für 2020 durch Corona möglich.

Ein „vorläufiger Verlustrücktrag“ aus 2020 kann mit den Steuererklärungen für 2019 beantragt werden. Voraussetzung für diesen Verlustrücktrag sind Vorauszahlungen für 2020 in Höhe von Euro 0,00.

Die Senkung des allgemeinen Mehrwertsteuersatzes von 19/7 % auf 16/5 % in der zweiten Jahreshälfte 2020 endet am 31. Dezember 2020.

Der Mehrwertsteuersatz für die Abgabe von Speisen in der Gastronomie beträgt in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 7 %.

Die Verschiebung oder Unterbrechung von Außenprüfungen kann mit Verweis auf Belastung des Steuerpflichtigen durch Corona beantragt werden.

Der Rückwirkungszeitraum für Umwandlungen in 2020 wurde von 8 auf 12 Monate verlängert – es kann also bis zum 31. Dezember 2020 noch auf den 1. Januar 2020 umgewandelt werden.

Verfahrenshinweise und -hilfen der Bundesländer

Erforderliches Steuermanagement

Auf der Grundlage der BMF-Schreiben vom 19.03.2020 und verschiedener Verlautbarungen der Länderfinanzbehörden wurden zur Entlastung von der „Corona-Krise“ von zahlreichen Unternehmer*innen Steuerstundungen beantragt (beispielsweise für Umsatzsteuervorauszahlungen). Die Steuerstundungen waren schnell beantragt und den Anträgen wurde von den Finanzämtern in den meisten Fällen problemlos stattgegeben. Für die betroffenen Unternehmen stellen sich im weiteren Umgang mit den erlangten Stundungen jedoch zahlreiche Fragen: Wie geht es jetzt weiter? Wann müssen die Steuerverbindlichkeiten beglichen werden? Wie ist bis dahin zu verfahren und wie am besten mit dem Finanzamt kommunizieren? Wie sieht ein geeignetes Steuermanagement aus?

1. Ausgangslage

Nach der Abgabenordnung können Steuerzahlungen gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Unternehmen bedeuten würde. Außerdem soll im Moment der Antragstellung davon auszugehen sein, dass die Steuern nach Ablauf der Stundungsfrist gezahlt werden können.

Durch die im Rahmen der Corona-Krise ergangenen BMF-Schreiben weicht der Gesetzgeber nicht von diesen Grundsätzen ab. Sie gelten auch in der aktuellen Situation fort. Zwar stellt die Finanzverwaltung keine besonderen Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen. Die allgemeinen Bedingungen für eine Steuerstundung müssen jedoch auch während der Corona-Krise weiter vorliegen, sodass zu erwarten ist, dass die Finanzverwaltung auch die aktuellen Stundungsanträge, ggf. auch nachträglich, daraufhin überprüfen wird, ob der Steueranspruch gefährdet ist oder war.

Im Ermessen der Finanzverwaltung bleiben die Höhe der Stundung, ihre Dauer, mögliche Sicherheitsleistungen und ein Vorbehalt, die Stundung zu widerrufen!

2. Voraussetzungen für eine Stundung

Steuerstundungen sollten nur dann beantragt werden, wenn die Steuerzahlungen den/die Unternehmer*in in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten bringen. Sie dürfen, auch während der Corona-Krise, von Unternehmer*innen nicht dazu genutzt werden, ein Liquiditätspolster aufzubauen. Ein wirtschaftlicher Schaden durch Corona, z. B. durch Umsatzeinbußen, drohende Vertragsstrafen, Produktionsausfall oder Mehrkosten in Folge von Home-Office ist von Unternehmer*innen im Hinblick auf ihre Liquiditätsauswirkung zu beurteilen und nachzuweisen.

Die gestundeten Steuerzahlungen müssen im Moment der Fälligkeit der Steuern eine erhebliche Härte für das Unternehmen darstellen. Besonders für die Umsatzsteuer, die bereits vereinnahmt worden sind und daher am ehesten leistbar wäre, muss die Stundungsvoraussetzung der erheblichen Härte stets neu gegeben sein.

Eine Stundung ist nur dann möglich, wenn spätere Leistungsfähigkeit erwartet werden kann. Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dürfen nicht vorliegen. Die Liquiditätslage von Unternehmen, denen wegen Corona Zahlungsunfähigkeit droht, und welche die Erleichterungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Anspruch genommen haben oder die dies ggfs. planen, ist hinsichtlich ihrer Stundungswürdigkeit sehr genau zu überwachen.

Abschlusszahlungen für Vorjahre waren (z. B. nach Abgabe der Steuererklärungen) von Unternehmer*innen einzuplanen. Auch in Corona-Zeiten sind ihre Stundungen nur dann gerechtfertigt, wenn der/die Unternehmer*in die Mittel nicht anderweitig beschaffen kann.

Der/die Unternehmer*in sollte seine/ihre Zahlungsschwierigkeiten nicht durch mangelnde Vermögensvorsorge selbst verursacht haben, z. B. durch hohe Privatentnahmen im Vorfeld.

3. Liquiditätsstatus und Fortschreibung

Der persönliche Stundungsgrund der Belastung durch das Coronavirus muss aus unserer Sicht – ungeachtet der großzügigen Formulierungen der BMF-Schreiben – nachgewiesen werden können. Auch wenn die Finanzämter derzeit Stundungsanträgen auch ohne Nachweise stattgeben, müssen die Nachweise dennoch vorliegen und spätestens nach Aufforderung durch das Finanzamt vorgelegt werden können. Wir empfehlen zum Nachweis der Belastung und zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit die Aufstellung eines Liquiditätsstatus auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte unter Einbeziehung kurzfristig realisierbarer Vermögenswerte.

4. Monitoring der Liquidität

Es ist unbedingt zu empfehlen, die Liquidität des Unternehmens durch eine engmaschig aktualisierte Liquiditätsplanung zu begleiten. Dies gilt vor allem in den aktuellen Krisenzeiten. Steuerverbindlichkeiten stellen gleichrangige betriebliche Verbindlichkeiten dar und sind entweder zum Fälligkeitstermin oder bei gewährter Stundung zu deren Fristablauf in die Liquiditätsplanung aufzunehmen. Anhand der Liquiditätsplanung kann die Notwendigkeit weiterer Stundungen abgelesen sowie geprüft werden, ob gestundete Steuerzahlungen geleistet werden können.

Die Einschätzung, ob die wirtschaftliche Situation eine Zahlung der Steuern erlaubt, bleibt trotz aller Planungsbemühungen mit Unsicherheiten behaftet. Auf der Grundlage der Liquiditätsplanung sollte mit dem Finanzamt eine Vereinbarung über einen verkraftbaren Zahlungsplan angestrebt werden. Es ist aktuell allerdings schwierig, einen optimalen Zeitpunkt hierfür zu bestimmen. Unbedingt zu beachten ist, dass neben den gestundeten Steuern künftig auch weitere Steuern anfallen werden, sodass die Liquiditätsverlagerung in die Zukunft eher kurzgehalten werden sollten!

5. Stundungsverfahren 2020 – aktuelle Tipps

Ganz unterschiedlich setzen die Finanzämter die recht weiten Vorgaben des BMF um. Aktuell ist eine pauschale Stundung für mehrere in der Zukunft fällig werdende Steuerzahlungen nach Ansicht verschiedener Finanzämter nicht möglich.

Obwohl Stundungsanträge nach dem BMF grundsätzlich auch für erst „fällig werdende Steuern“ gestellt werden können, besteht eine gewisse Gefahr, dass die Finanzämter nicht schnell genug handeln können. Es empfiehlt sich vorsorglich der Widerruf einer erteilten Einzugsermächtigung.

Manche Stundungen werden „bis 30.6.2020“ gewährt; andere „für zwei Monate“. Es ist anhand eingehender Bescheide genau darauf zu achten, wie das Stundungsverfahren weitergeführt werden muss. Es sollten tabellarische Übersichten zur Stundungskontrolle aller gestundeten Einzelbeträge angelegt werden.

Jeweils neue oder erneuerte Stundungsanträge für nachfolgende Fälligkeitstermine werden vielfach nötig. Der/die Unternehmer*in muss dabei zu jedem dieser Fälligkeitstermine seine/ihre mögliche Belastung durch Corona erneut prüfen und abwägen, ob er/sie die Steuerzahlungen leisten kann oder erneut Stundung beantragen muss.

Ist für die erstattete Umsatzsteuersondervorauszahlung für 2020 (1/11) ebenfalls vorsorglich Stundung beantragt worden, so ist auch der dies betreffende Bescheid zu prüfen. Es könnte im Fall der Erholung des Unternehmens nötig werden, anteilige Sondervorauszahlung zu leisten, wenn die Stundung nicht bis 31.12.2020 gewährt wird.

6. Herabsetzungsanträge

Waren Steuerstundungen ein erstes Mittel, vor allem um nötige Liquidität angesichts drohender Geschäftseinbrüche bereitzustellen, so kann im weiteren Verlauf der Krise die Ertragslage 2020 immer konkreter abgeschätzt werden. Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 sollten, wenn nötig, sobald als möglich gestellt werden. Betriebswirtschaftliche Auswertungen sowie Aussagen zur Geschäftsentwicklung bis zum Ende des Jahres 2020 sind hierzu dem Finanzamt vorzulegen.

Sprechen Sie uns an!

Stand: 09.12.2020

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