Außerordentliche Wirtschaftshilfe (Dezember 2020)
Die Bundesregierung hat Unternehmen und Selbständigen auch für den Monat Dezember 2020 außerordentliche Wirtschaftshilfe gewährt.
Antragsfrist abgelaufen, Schlussabrechnung bis zum 31.12.2022 und ab sofort möglich
Antragsberechtigung
-
Alle Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt von den am 28. Oktober 2020 erlassenen temporären Schließungen betroffen sind
-
Indirekt betroffene Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen
-
Mittelbar indirekt betroffene Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen
-
Verbundene Unternehmen (Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebsstätten) sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Unternehmen entfällt
-
Das Konsolidierungsgebot für verbundene Unternehmen gilt nicht für gemeinnützige und öffentliche Unternehmen
-
Eine Liste der direkt betroffenen Unternehmen finden Sie hier
Höhe der Förderung
- Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung
- Es erfolgt keine Anrechnung trotz Schließung erzielter Umsätze bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes. Alle darüber liegenden Umsätze werden entsprechend angerechnet
- Für Gastronomiebetriebe geltende Sonderregelung: Umsätze, die dem reduzierten Mehrwertsteuersatz unterliegen (Außerhausverkäufe), werden aus der Umsatzanrechnung sowohl im Vergleichszeitraum als auch für Dezember 2020 herausgerechnet
- Soloselbständige haben alternativ die Möglichkeit, bei der Berechnung der Förderhöhe den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde zu legen
Kombination mit anderen Fördermitteln
- Eine Kombination verschiedener Fördermittel ist möglich
- Beihilfen bis 2 Millionen Euro sind gestützt auf die Kleinbeihilferegelung und die De-minimis-Verordnung. Darüber hinaus konnte die Dezemberhilfe auch unter den beihilferechtlichen Regelungen der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 und/oder der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) beantragt werden.
- Für Fälle, in denen der durch die Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung gegebene beihilferechtliche Rahmen von bis zu 2 Millionen Euro nicht ausreicht, konnten ab Februar 2021 Anträge für die Dezemberhilfe Extra gestellt werden
- Andere staatliche Leistungen (Überbrückungshilfe, Kurzarbeitergeld o. ä.), die für den Förderzeitraum Dezember 2020 gezahlt werden, werden angerechnet
Antragsfrist und Antragsverfahren
- Die Antragsfrist endete am 30. April 2021
-
Die Antragstellung erfolgte elektronisch durch einen von dem/der Antragsteller*in beauftragten Steuerberater*in, Wirtschaftsprüfer*in, vereidigten Buchprüfer*in oder Rechtsanwält*in über die Überbrückungshilfe-Plattform
-
Soloselbständige mit einem Förderhöchstsatz von bis zu 5.000 Euro konnten selbst einen Antrag stellen
Abschlagszahlungen
- Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wurden Abschlagszahlungen gewährt
- Unternehmen haben einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent ihrer beantragten Summe, maximal 50.000 Euro, erhalten
- Die Antragstellung für Unternehmen erfolgte über einen prüfenden Dritten
Schlussabrechnung
- Schlussabrechnung für die Novemberhilfe ist spätestens bis zum 31. Dezember 2022 vorzunehmen
- Schlussabrechnung erfolgt über den prüfenden Dritten
- Übermittlung der tatsächlichen Umsatzerlöse für November 2020, um den tatsächlichen Umsatzrückgang festzustellen
- Rückzahlungspflicht bei Überkompensation der bewilligten Mittel
- Bei Unterkompensation der bewilligten Mittel erfolgt eine Nachzahlung
- Die Wahl des Beihilferahmens kann im Rahmen der Schlussabrechnung noch geändert werden
- Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Novemberhilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen
Stand: 18. Januar 2022