Außerordentliche Wirtschaftshilfe (Dezember 2020)
Die Bundesregierung hat Unternehmen und Selbständigen auch für den Monat Dezember 2020 außerordentliche Wirtschaftshilfe in Aussicht gestellt. Im Folgenden finden Sie die bereits veröffentlichten Informationen.
Antragsberechtigung
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Alle Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt von den am 28. Oktober 2020 erlassenen temporären Schließungen betroffen sind
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Indirekt betroffene Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen
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Mittelbar indirekt betroffene Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen
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Verbundene Unternehmen (Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebsstätten) sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Unternehmen entfällt
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Das Konsolidierungsgebot für verbundene Unternehmen gilt nicht für gemeinnützige und öffentliche Unternehmen
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Eine Liste der direkt betroffenen Unternehmen finden Sie hier
Höhe der Förderung
- Das Finanzvolumen der Dezemberhilfe wird sich voraussichtlich auf ca. 4,5 Milliarden Euro pro Woche der Förderung belaufen
- Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung
- Es erfolgt keine Anrechnung trotz Schließung erzielter Umsätze bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes. Alle darüber liegenden Umsätze werden entsprechend angerechnet
- Für Gastronomiebetriebe geltende Sonderregelung: Umsätze, die dem reduzierten Mehrwertsteuersatz unterliegen (Außerhausverkäufe), werden aus der Umsatzanrechnung sowohl im Vergleichszeitraum als auch für Dezember 2020 herausgerechnet
- Soloselbständige haben alternativ die Möglichkeit, bei der Berechnung der Förderhöhe den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde zu legen
Kombination mit anderen Fördermitteln
- Eine Kombination verschiedener Fördermittel ist möglich
- Beihilfen bis 1 Million Euro sind gestützt auf die Kleinbeihilferegelung und die De-minimis-Verordnung
- Für Fälle, in denen der durch die Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung gegebene beihilferechtliche Rahmen von bis zu 1 Million Euro nicht ausreicht, arbeitet die Bundesregierung derzeit an einer Programmergänzung. Nähere Informationen hierzu folgen in Kürze
- Andere staatliche Leistungen (Überbrückungshilfe, Kurzarbeitergeld o. ä.), die für den Förderzeitraum Dezember 2020 gezahlt werden, werden angerechnet
Antragsfrist und Antragsverfahren
- Die Antragsfrist endet am 30. April 2021
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Die Antragstellung erfolgt elektronisch durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt über die Überbrückungshilfe-Plattform
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Gerne übernehmen wir für Sie die Antragstellung, sobald diese möglich ist – bitte wenden Sie sich an einen der oben genannten Ansprechpartner
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Soloselbständige mit einem Förderhöchstsatz von bis zu 5.000 Euro können selbst einen Antrag stellen
Abschlagszahlungen
- Aktuell gibt es hierzu noch keine näheren Informationen
Stand: 10. Dezember 2020