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Außerordentliche Wirtschaftshilfe (November 2020)

Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund der steigenden Infektionszahlen einen weiteren „Lockdown“ für den November 2020 beschlossen. Angesichts der notwendigen vorübergehenden Schließungen werden den betroffenen Unternehmen außerordentliche Wirtschaftshilfen für den November 2020 gewährt.

Antragsfrist abgelaufen, Schlussabrechnung bis zum 31.12.2022 und ab sofort möglich

Antragsberechtigung

  • Alle Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt von den am 28. Oktober 2020 erlassenen temporären Schließungen betroffen sind
  • Indirekt betroffene Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen
  • Mittelbar indirekt betroffene Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen
  • Verbundene Unternehmen (Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebsstätten) sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Unternehmen entfällt
  • Das Konsolidierungsgebot für verbundene Unternehmen gilt nicht für gemeinnützige und öffentliche Unternehmen
  • Eine Liste der direkt betroffenen Unternehmen finden Sie hier

Höhe der Förderung

  • Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019
  • Es erfolgt keine Anrechnung trotz Schließung erzielter Umsätze bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes. Alle darüber liegenden Umsätze werden entsprechend angerechnet
  • Für Gastronomiebetriebe geltende Sonderregelung: Umsätze, die dem reduzierten Mehrwertsteuersatz unterliegen (Außerhausverkäufe), werden aus der Umsatzanrechnung sowohl im Vergleichszeitraum als auch für November 2020 herausgerechnet
  • Soloselbständige haben alternativ die Möglichkeit, bei der Berechnung der Förderhöhe den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde zu legen
  • Unternehmen, die nach Oktober 2019 gegründet wurden, können als Vergleichsumsatz zwischen dem durchschnittlichen Wochenumsatz im Oktober 2020 oder dem durchschnittlichen Wochenumsatz seit Gründung wählen

Kombination mit anderen Fördermitteln

  • Eine Kombination verschiedener Fördermittel ist möglich
  • Beihilfen bis 2 Millionen Euro sind gestützt auf die Kleinbeihilferegelung und die De-minimis-Verordnung. Darüber hinaus konnte die Novemberhilfe auch unter den beihilferechtlichen Regelungen der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 und/oder der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) beantragt werden. 
  • Für Fälle, in denen der durch die Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung gegebene beihilferechtliche Rahmen von bis zu 2 Millionen Euro nicht ausreicht, konnten ab Februar 2021 Anträge für die Novemberhilfe Extra gestellt werden
  • Andere staatliche Leistungen (Überbrückungshilfe, Kurzarbeitergeld o. ä.), die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet

Antragsfrist und Antragsverfahren

  • Die Antragsfrist endete am 30. April 2021
  • Die Antragstellung erfolgte elektronisch durch einen von dem/der Antragsteller*in beauftragten Steuerberater*in, Wirtschaftsprüfer*in, vereidigten Buchprüfer*in oder Rechtsanwält*in über die Überbrückungshilfe-Plattform
  • Soloselbständige mit einem Förderhöchstsatz von bis zu 5.000 Euro konnten selbst einen Antrag stellen

Abschlagszahlungen

  • Seit Ende November wurden Abschlagszahlungen gewährt
  • Unternehmen haben einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent ihrer beantragten Summe, maximal 50.000 Euro, erhalten
  • Die Antragstellung für Unternehmen erfolgte über einen prüfenden Dritten

Schlussabrechnung

  • Schlussabrechnung für die Novemberhilfe ist spätestens bis zum 31. Dezember 2022 vorzunehmen
  • Schlussabrechnung erfolgt über den prüfenden Dritten
  • Übermittlung der tatsächlichen Umsatzerlöse für November 2020, um den tatsächlichen Umsatzrückgang festzustellen
  • Rückzahlungspflicht bei Überkompensation der bewilligten Mittel
  • Bei Unterkompensation der bewilligten Mittel erfolgt eine Nachzahlung
  • Die Wahl des Beihilferahmens kann im Rahmen der Schlussabrechnung noch geändert werden 
  • Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Novemberhilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen

Stand: 18. Januar 2022

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