Programm für Überbrückungshilfen
Zur Sicherung der Existenz von bestimmten Unternehmen wurde für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Förderprogramm Überbrückungshilfe aufgelegt. Dieses lässt sich wie folgt einteilen:
- 1. Phase für Fördermonate Juni bis August 2020 (Überbrückungshilfe I)
- 2. Phase für Fördermonate September bis Dezember 2020 (Überbrückungshilfe II)
- 3. Phase für Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 (Überbrückungshilfe III, alternativ: Neustarthilfe für Förderzeitraum Januar bis Juni 2021)
- 4. Phase für Fördermonate Juli bis September 2021 (Überbrückungshilfe III Plus, alternativ: Neustarthilfe Plus)
- 5. Phase für Fördermonate Oktober bis Dezember 2021 (Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus bzw. der Neustarthilfe Plus)
- 6. Phase für Fördermonate Januar bis März 2022 (Überbrückungshilfe IV)
- 7. Phase für Fördermonate April bis Juni 2022 (Verlängerung der Überbrückungshilfe IV)
Pro Phase ist jeweils ein separater Antrag auf Fördermittel erforderlich.
Die Antragstellung ist nur über eine*n von dem/der Antragsteller*in beauftragten Steuerberater*in, Wirtschaftsprüfer*in, vereidigten Buchprüfer*in oder Rechtsanwält*in mittels Nutzung der Überbrückungshilfe-Plattform möglich.
PKF Fasselt übernimmt gerne für Sie die Antragstellung – bitte wenden Sie sich an einen der aufgeführten Ansprechpartner*innen.
Nachfolgend sind wesentliche Informationen zu den verschiedenen Förderprogrammen Überbrückungshilfe zusammengefasst.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/
Überbrückungshilfen IV:
Antragsfrist abgelaufen, Schlussabrechnung bis zum 31.12.2022
Überbrückungshilfe IV
1. Antragsberechtigung
- Unternehmen aller Größen, gemeinnützige Organisationen, Vereine, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe
- Abweichend davon sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt:
- Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind sowie Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz
- Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwinden konnten
- Unternehmen, die erst nach dem 30. September 2021 gegründet wurden
- Öffentliche Unternehmen, Unternehmen die sich für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren sowie Unternehmen mit mindestens 750 Mio. Euro Jahresumsatz
- Freiberufler oder Soloselbstständige im Nebenerwerb
- Umsatzeinbruch von
- mindestens 30 % Umsatzeinbruch zum Referenzmonat im Jahr 2019
- Umsatzdefinition
- Steuerbarer Umsatz nach § 1 UStG
- Abweichender Umsatzbegriff für gemeinnützige Unternehmen
- Für verbundene Unternehmen darf nur ein Antrag gestellt werden
2. Fördersummen
- Fördermonate: Januar bis Juni 2022
- Erstattung von Fixkosten:
- 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
- 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
- 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %
- Die maximale Förderung beträgt EUR 10.000.000,00 pro Monat. Allerdings gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Der EU-Beihilferechtsrahmen (Temporary Framework) wurde am 18. November 2021 angepasst und gilt für die verschiedenen beihilferechtlichen Regelungen in der Fassung vom 21. Dezember 2021.
- Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe IV beantragen.
3. Erstattungsfähige Fixkosten
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten
- Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen,
- Zinsaufwendungen,
- Handelsrechtliche Abschreibungen,
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung,
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc.,
- Grundsteuern,
- Betriebliche Lizenzgebühren,
- Versicherungen und Abonnements,
- Kosten für prüfende Dritte im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe,
- Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind (pauschale Förderung von 20 % der erstattungsfähigen Fixkosten),
- Kosten für Auszubildene,
- Marketing- und Werbekosten,
- Ausgaben für Hygienemaßnahmen,
- Gerichtskosen für Restrukturierungs- oder Sanierungsmaßnahmen
4. Kombination mehrerer Fördermittel
- Eine Kombination verschiedener Fördermittel ist möglich
- Andere staatliche Leistungen (Kurzarbeitergeld o. ä.), die für den Förderzeitraum gezahlt werden, werden angerechnet. In diesem Zuge wird eine Doppelförderung vermieden.
- Geltende Höchstbeträge für Beihilfen dürfen nicht überschritten werden
5. Antragsfrist und Antragstellung
- Die Antragstellung erfolgt unverändert elektronisch durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt über die Überbrückungshilfe-Plattform
- Anträge können bis zum 30. April 2022 gestellt werden
- Abschlagszahlungen erfolgen in Höhe von 50 % der beantragten Förderung, maximal EUR 100.000 pro Monat
- PKF Fasselt übernimmt gerne für Sie die Antragstellung – bitte wenden Sie sich an einen der aufgeführten Ansprechpartner
6. Schlussabrechnung
- Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe IV ist spätestens bis zum 31. Dezember 2022 vorzunehmen
- Gegenüberstellung von tatsächlichen Umsatzerlösen bzw. Kosten
- Schlussabrechnung erfolgt über den prüfenden Dritten
- Rückzahlungspflicht bei Überkompensation der bewilligten Mittel
- Bei Unterkompensation der bewilligten Mittel erfolgt eine Nachzahlung
- Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen
Überbrückungshilfen III Plus:
Antragsfrist abgelaufen, Schlussabrechnung bis zum 31.12.2022
Überbrückungshilfe III Plus
1. Antragsberechtigung
- wie bei Überbrückungshilfe III
- Corona-bedingter Umsatzeinbruch von
- mindestens 30 % in einem Monat im Zeitraum Juli bis September 2021 (Förderzeitraum Phase 4) bzw. Oktober bis Dezember 2021 (Förderzeitraum Phase 5) gegenüber dem jeweiligen Referenzmonat im Jahr 2019
2. Fördersummen
- wie bei Überbrückungshilfe III
3. Erstattungsfähige Fixkosten
- grundsätzlich wie bei Überbrückungshilfe III, mit den nachfolgenden Modifikationen:
- Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen, u. a. für die Reise-, Handels- sowie die Veranstaltungs- und Kulturbranche
- Erhöhung des Vorschusses der Neustarthilfe Plus für Soloselbständige (Betriebskostenpauschale) auf bis zu EUR 4.500,00 sowie für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften auf bis zu EUR 18.000,00 für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 sowie in gleicher Höhe für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 als Alternative zur Überbrückungshilfe III Plus; Wechsel nach Bewilligung von Überbrückungshilfe III zu Neustarthilfe und umgekehrt möglich
- Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten in Fördermonaten erhalten, in denen sie Anspruch auf eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus haben; die Restart-Prämie wird nur im Förderzeitraum Juli bis September 2021 gewährt
4. Kombination mehrerer Fördermittel
- wie bei Überbrückungshilfe III
5. Antragstellung
- Die Antragstellung erfolgt unverändert elektronisch durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt über die Überbrückungshilfe-Plattform
- Anträge können für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 bis zum 31. März 2022 gestellt werden
- Abschlagszahlungen erfolgen in Höhe von 50 % der beantragten Förderung, maximal EUR 100.000,00 pro Monat
- PKF Fasselt übernimmt gerne für Sie die Antragstellung – bitte wenden Sie sich an einen der aufgeführten Ansprechpartner
- Soloselbständige können die sogenannte „Neustarthilfe Plus“ im eigenen Namen direkt über ein Online-Portal beantragen; alternativ Antragstellung durch prüfenden Dritten möglich
6. Schlussabrechnung
- wie bei Überbrückungshilfe III
- bei beantragter Neustarthilfe Plus ist ebenfalls eine Endabrechnung vorzunehmen, bei der die Summe der tatsächlich realisierten Umsätze im Förderzeitraum offenzulegen ist
Überbrückungshilfen I - III:
Antragsfrist abgelaufen, Schlussabrechnung bis zum 31.12.2022 und ab sofort möglich
Überbrückungshilfe III
1. Antragsberechtigung
- Unternehmen aller Größen, private gemeinnützige Organisationen, Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften, Vereine, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe
- Folgende Unternehmen sind explizit nicht antragsberechtigt:
- Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind sowie Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz
- Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwinden konnten
- Unternehmen, die erst nach dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden
- Öffentliche Unternehmen
- Unternehmen mit mehr als 750 Mio. Euro Jahresumsatz (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche)
- Freiberufler oder Soloselbstständige im Nebenerwerb
- Corona-bedingter Umsatzeinbruch von
- mindestens 30 % in einem Monat im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 gegenüber dem jeweiligen Referenzmonat im Jahr 2019
- in begründeten Härtefällen können alternative Vergleichszeiträume herangezogen werden
- Umsatzdefinition
- Steuerbarer Umsatz nach § 1 UStG
- Abweichender Umsatzbegriff für gemeinnützige Unternehmen
- Für verbundene Unternehmen darf nur ein Antrag gestellt werden
2. Fördersummen
- Fördermonate: November 2020 bis Juni 2021
- Erstattung von Fixkosten:
- 100 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
- 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
- 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %
- Die maximale Förderung beträgt EUR 10.000.000,00 pro Monat. Allerdings gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts.
- Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen.
3. Erstattungsfähige Fixkosten
- Fester Musterkatalog für erstattungsfähige Fixkosten:
- Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen
- Zinsaufwendungen
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc.
- Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind (pauschale Förderung von 20 % der erstattungsfähigen Fixkosten)
- Erweiterung des Katalogs erstattungsfähiger Kosten:
- Zusätzliche Berücksichtigung von baulichen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen und Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen). Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechend angemessene Kosten bis zu EUR 20.000,00 pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.
- Marketing- und Werbekosten sind maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig
- Für die Pyrotechnikindustrie gilt eine branchenspezifische Regelung. Es kann eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragt werden. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 angesetzt werden.
- Erweiterung der branchenspezifischen Fixkostenregelungen für die Reisebranche: Durch eine umfassende Berücksichtigung der Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen wird die Branchenbelastung deutlich abgefedert. Die bisher vorgesehenen Regelungen wurden nunmehr ergänzt. So werden externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50-prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und auch bei den Fixkosten berücksichtigt.
- Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 % als förderfähige Kosten anerkannt
- Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.
- Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Zusätzlich können diese Unternehmen Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
- Sonderfonds für die Kulturbranche: Hinzukommen soll ein Ausfallfonds für Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab Sommer 2021 geplant werden, aber Corona-bedingt abgesagt werden müssen
- Besondere Regeln für Einzelhändler, Hersteller und Großhändler:
- Abschreibungen auf verderbliche Ware und Saisonware (z. B. Weihnachtsartikel und Winterkleidung) können zu 100 % als Fixkosten angesetzt werden
- Soloselbstständige:
- Soloselbstständige können alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 50 % des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen („Neustarthilfe“). So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu EUR 7.500,00 für den Zeitraum bis Juni 2021. Die Neustarthilfe steht Soloselbstständigen zu, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielt haben.
- Soloselbstständige, die ihre gesamten Umsätze aus einer Personengesellschaft erzielen, und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sind unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls antragsberechtigt.
- Unterstützung auch für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften möglich (bis zu EUR 30.000,00).
- Die volle Betriebskostenpauschale erhält, wessen Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 % oder mehr zurückgeht.
- Die Betriebskostenpauschale wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
- Zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss für besonders betroffene Unternehmen:
- Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von jeweils mindestens 50 % erlitten haben, erhalten zusätzlich zur regulären Überbrückungshilfe III einen Eigenkapitalzuschuss.
- Der Zuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat zunächst 25 %. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erhöht sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 % pro Monat.
4. Kombination mehrerer Fördermittel
- Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Daher sind Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.
- Andere staatliche Leistungen (Kurzarbeitergeld o. ä.), die für den Förderzeitraum gezahlt werden, werden angerechnet. In diesem Zuge wird eine Doppelförderung vermieden
- Geltende Höchstbeträge für Beihilfen dürfen nicht überschritten werden
5. Antragstellung
- Die Antragstellung erfolgte unverändert elektronisch durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt über die Überbrückungshilfe-Plattform
- Anträge konnten bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden
- Abschlagszahlungen erfolgten in Höhe von 50 % der beantragten Förderung, maximal EUR 100.000 pro Monat
- Soloselbstständige konnten die sogenannte „Neustarthilfe“ im eigenen Namen direkt über ein Online-Portal beantragen
6. Schlussabrechnung
- Spätestens bis zum 31.12.2022 ist die Schlussabrechnung vorzunehmen
- Gegenüberstellung von tatsächlichen Umsatzerlösen bzw. Kosten
- Schlussabrechnung erfolgt über den prüfenden Dritten
- Rückzahlungspflicht bei Überkompensation der bewilligten Mittel
- Bei Unterkompensation der bewilligten Mittel erfolgt eine Nachzahlung
- Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen
Überbrückungshilfe II
1. Antragsberechtigung
- Unternehmen aller Größen, gemeinnützige Organisationen, Vereine, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe
- Abweichend davon sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt:
- Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind sowie Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz
- Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwinden konnten
- Unternehmen, die erst nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden
- Öffentliche Unternehmen, Unternehmen die sich für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren sowie Unternehmen mit mindestens 750 Mio. Euro Jahresumsatz
- Freiberufler oder Soloselbstständige im Nebenerwerb
- Umsatzeinbruch von
- Mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- mindestens 30 % Umsatzeinbruch im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
- Umsatzdefinition
- Steuerbarer Umsatz nach § 1 UStG
- Abweichender Umsatzbegriff für gemeinnützige Unternehmen
- Für verbundene Unternehmen darf nur ein Antrag gestellt werden
2. Fördersummen
- Fördermonate: September bis Dezember 2020
- Erstattung von Fixkosten im jeweiligen Fördermonat:
- 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
- 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
- 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %
- Die maximale Förderung beträgt EUR 50.000,00 pro Monat
3. Anrechenbare Kosten
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten
- Weitere Mietkosten (Fahrzeuge, Maschinen)
- Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Kosten für prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt), die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (zweite Phase) anfallen
- Personalaufwendungen, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der förderfähigen Fixkosten berücksichtigt
- Zurückgezahlte bzw. ausgebliebene Provisionen oder Margen für Reiseveranstalter für bestimmte Pauschalreisen
4. Kombination mehrerer Fördermittel
- Eine Kombination verschiedener Fördermittel ist möglich
- Andere staatliche Leistungen (Kurzarbeitergeld o. ä.), die für den Förderzeitraum gezahlt werden, werden angerechnet. In diesem Zuge wird eine Doppelförderung vermieden.
- Geltende Höchstbeträge für Beihilfen dürfen nicht überschritten werden
5. Antragsfrist und Antragstellung
- Die Antragsfrist endete am 31. März 2021.
- Die Antragstellung erfolgte elektronisch durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt über die Überbrückungshilfe-Plattform.
6. Schlussabrechnung
- Spätestens bis zum 31.12.2022 ist die Schlussabrechnung vorzunehmen
- Gegenüberstellung von tatsächlichen Umsatzerlösen bzw. Kosten
- Schlussabrechnung erfolgt über den prüfenden Dritten
- Rückzahlungspflicht bei Überkompensation der bewilligten Mittel
- Bei Unterkompensation der bewilligten Mittel erfolgt eine Nachzahlung
- Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen
Überbrückungshilfe I
- Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I endete zum 9. Oktober 2020
- Spätestens bis zum 31. Dezember 2022 ist die Schlussabrechnung vorzunehmen
- Gegenüberstellung von tatsächlichen Umsatzerlösen bzw. Kosten
- Schlussabrechnung erfolgt über den prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt)
- Rückzahlungspflicht bei Überkompensation der bewilligten Mittel
- Bei Unterkompensation der bewilligten Mittel erfolgt keine Nachzahlung (anders: Überbrückungshilfe II)
- Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen
Stand: 18. Januar 2022