Zuschüsse für Kleinunternehmen, Solo-Selbständige, Freiberufler*innen und freischaffende Künstler*innen
Die Bundesregierung hatte im Zuge der Corona-Krise ein eigenes Soforthilfeprogramm für Kleinstunternehmer*innen, Solo-Selbständige, Freiberufler*innen und freischaffende Künstler*innen beschlossen. Darüber hinaus hatten die Bundesländer eigene Zuschuss-Programme beschlossen, welche ggf. mit dem Hilfsprogramm des Bundes kombiniert werden konnten. Die Antragsfrist endete am 31.05.2020. Wir geben Kleinunternehmern, Solo-Selbständigen, Freiberufler*innen und freischaffenden Künstler*innen einen Überblick, welche Liquiditätszuschüsse vom Bund und ausgewählten Ländern gewährt worden sind. Zusätzlich werden für ausgewählte Länder Informationen zum etwaigen Rückzahlungsprozess bei Überkompensation gegeben.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die nachfolgend dargestellten Leistungen keine abschließende Aufstellung aller Maßnahmen bilden. Analoges gilt hinsichtlich der gegebenen Informationen zum Rückzahlungsprozess. Durch die gravierenden Auswirkungen der Corona-Pandemie für Unternehmen können von der Bundesregierung oder von den Landesregierungen jederzeit neue Hilfsprogramme für Unternehmen bzw. Regelungen zum Rückzahlungsprozess beschlossen werden. Bitte achten Sie daher auf den letzten Stand der Aktualisierung.
Liquiditätszuschüsse des Bundes
Antragsvoraussetzungen
Das Bundeskabinett hatte am 23. März 2020 Soforthilfen für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige, Freiberufler*innen und Landwirt*innen verabschiedet. Bundestag und Bundesrat haben die Beschlüsse zusammen mit dem Nachtragshaushalt beraten. Das Gesamtpaket passierte am 27. März 2020 den Bundesrat. Auf die für die Umsetzung und Auszahlung der Gelder nötige Verwaltungsvereinbarung haben sich Bund und Länder am 29. März 2020 geeinigt. Die Bundesgelder stehen den Ländern ab dem 30. März 2020 zur Verfügung und können von den Ländern abgerufen werden.
Eine Übersicht über die zuständigen Stellen in den Ländern finden sich unter
So sind z. B. für das Land Niedersachsen die Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank und für das Land Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster zuständig.
Kerninhalte der Verwaltungsvereinbarung:
- Antragsberechtigte
- Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirt*innen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind.
- Tätigkeit muss von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung ausgeführt werden und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
- Umfang der Soforthilfe
- Soforthilfe muss der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise dienen,
- bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente): Einmaliger Zuschuss von bis zu EUR 9.000 für drei Monate,
- bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente): Einmaliger Zuschuss von bis zu EUR 15.000 für drei Monate.
- Antragsteller*in muss versichern, dass er/sie durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist.
- Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) befunden haben.
- Auszahlung über die Länder
- Die Soforthilfe des Bundes ergänzt die Programme der Länder. Die Anträge sollen deswegen aus einer Hand in den Bundesländern bearbeitet werden. Auf die nachfolgenden Erläuterungen zu den Soforthilfen in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wird verwiesen.
- Unbürokratisches Antragsverfahren
- Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten.
- Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein; Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen.
- Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartner*innen in den Ländern elektronisch gestellt werden.
- Antrags- und Auszahlungsfrist
- Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
- Kumulierung mit anderen Beihilfen
- Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich.
- Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen.
- Steuerliche Relevanz
- Zuschuss wird als steuerpflichtige Einnahme behandelt, allerdings noch nicht bei der Bemessung der Steuervorauszahlungen 2020, sondern erst im Rahmen der Steuerveranlagung im Folgejahr.
Liquiditätszuschüsse der Länder
Bayern
Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe und Freiberufler*innen richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.
Antragsvoraussetzungen
- Voraussetzungen für die Beantragung:
- Voraussetzung für die Gewährung der Finanzhilfe ist eine infolge der durch den Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie unmittelbar zusammenhängende existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage aufgrund massiver Liquiditätsengpässe, die nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Steuerstundungen, sonstigen Fremdmitteln oder sonstigen Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden können.
- Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.
- Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das Gesamtunternehmen abzustellen.
- Antragsberechtigte:
- Anträge können von Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden,
- die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben und die ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.
- Für Antragsteller*innen mit bis zu 10 Beschäftigten gilt: Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und Unternehmen (mit bis zu 10 Beschäftigten, einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion), die
- wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler*innen oder Selbständige tätig sind, und in beiden Fällen
- ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und
- bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.
- Die Soforthilfe gilt für Antragsteller*innen, die am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) 651/2014) waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 in Schwierigkeiten geraten sind.
- Die aufgrund der Corona-Krise entstandene existenzgefährdende Wirtschaftslage bzw. die Liquiditätsengpässe sind durch Eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen zu bestätigen.
- Umfang und Art der Hilfe:
- bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente): Einmaliger Zuschuss von bis zu EUR 9.000 für drei Monate (aus Bundesmitteln),
- bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente): Einmaliger Zuschuss von bis zu EUR 15.000 für drei Monate (aus Bundesmitteln),
- bei bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente): Einmaliger Zuschuss von bis zu EUR 30.000 für drei Monate (aus Landesmitteln),
- bei bis zu 250 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente): Einmaliger Zuschuss von bis zu EUR 50.000 für drei Monate (aus Landesmitteln).
- Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses. Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe beziehen, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind insoweit unzulässig.
- Teilzeitkräfte sind in Vollzeitkräfte umzurechnen. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:
- Mitarbeiter*innen bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter*innen bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter*innen über 30 Stunden = Faktor 1
- Mitarbeiter*innen auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Hinweise zur Antragsstellung:
- Die Antragstellung muss online erfolgen.
- Der Antrag ist nur einmal zu stellen. Nach der Eingabe der Anzahl der Beschäftigten erkennt und entscheidet das Programm, ob bei den Antragsteller*innen das bayerische oder das bundesdeutsche Soforthilfe-Programm zur Anwendung kommt. Es erscheint automatisch das für den/die Antragsteller*in einschlägige Antragsformular.
- Unter Nr. 5 des Antragsformulars ist die Höhe des Liquiditätsengpasses konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie z. B. „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.
- Nach der erfolgreichen Antragsstellung erhält der/die Antragsteller*in eine automatische Eingangsbestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse.
- Der Antrag wird schnellstmöglich von der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde bearbeitet und die Soforthilfe wird unmittelbar auf das Konto des/der Antragstellers/Antragstellerin überwiesen. Örtlich zuständig ist die Bewilligungsbehörde, in deren Bezirk die Betriebstätte bzw. Arbeitsstätte des/der Antragstellers/Antragstellerin liegt. Liegt die Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Stadtgebiet München ist Bewilligungsbehörde die Stadt München.
- Die Soforthilfe ist eine finanzielle Überbrückung für kleinere Betriebe und Freiberufler*innen, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung ohne diese Voraussetzung zu erfüllen, Betrug ist. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Es wird angekündigt, dass jeder Fall, der bekannt wird, angezeigt wird und die Soforthilfe zurückzuzahlen ist.
- Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 zu stellen.
Das Antragsformular finden Sie unter: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Berlin
- Der Berliner Senat hat beschlossen, die bisherige Programmkombination (Land und Bund) in ein einheitliches Bundesprogramm zu überführen. Anträge für die Bundeszuschüsse können seit dem 6. April 2020 gestellt werden. Darüber hinaus gibt es ab diesem Zeitpunkt keine separaten Soforthilfen des Landes Berlin mehr.
- Für Informationen zu den Antragsberechtigten und dem Umfang der Soforthilfe verweisen wir auf die Liquiditätszuschüsse des Bundes.
- Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 zu stellen.
- Antragstellung erfolgt per E-Mail über die Investitionsbank Berlin:
Hamburg
In Hamburg werden die vom Bund gewährten Soforthilfen im Rahmen eines eigenen Landesförderprogramms aufgestockt.
Antragsvoraussetzungen
- Das durch den Bund aufgelegte Soforthilfeprogramm wird von der Landesregierung Hamburg 1:1 an die Zielgruppen weitergereicht.
- Aufstockung des Soforthilfeprogramms des Bundes durch die Landesregierung Hamburg
- an die Gruppe der Unternehmen mit Solo-Selbstständigen, für die ein Zuschuss i. H. v. bis zu EUR 2.500 vorgesehen ist (+ EUR 9.000 vom Bund),
- an die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten, für die ein Zuschuss i. H. v. bis zu EUR 5.000 vorgesehen ist (+ EUR 9.000 vom Bund),
- an die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten, für die ein Zuschuss i. H. v. bis zu EUR 5.000 vorgesehen ist (+ EUR 15.000 vom Bund),
- an die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten, für die ein Zuschuss i. H. v. bis zu EUR 25.000 vorgesehen ist,
- an die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten, für die ein Zuschuss i. H. v. bis zu EUR 30.000 vorgesehen ist.
- Anträge für die Soforthilfe können folgende Zielgruppen stellen (kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen)
- die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder als Freiberufler*innen oder Selbständige tätig sind (gilt auch für Künstler*innen, Kulturschaffende, land- und forstwirtschaftliche Unternehmen sowie gemeinnützige und Non-Profit-Organisationen),
- die ihre Tätigkeit von einem Sitz oder einer Betriebstätte in Hamburg ausführen,
- die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
- die ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Februar 2020 am Markt angeboten haben,
- die maximal 250 Beschäftigte haben (umgerechnet auf Vollzeitkräfte),
- Liquiditätsengpass muss vorhanden sein: Einnahmen dürfen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus Sach- und Finanzierungsaufwand zu zahlen (z. B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten).
- Antragsteller*in muss versichern, dass der Liquiditätsengpass eine Folgewirkung der Corona-Pandemie vom Frühjahr 2020 ist.
- Antragsteller*in muss zusätzlich erklären, dass es sich bei dem Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ handelte.
- Die Zahl der Beschäftigten wird wie folgt berechnet (Stichtag 11. März 2020):
- Mitarbeiter*innen bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter*innen bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter*innen über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
- Mitarbeiter*innen auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Notwendige Informationen zur Antragsstellung:
- Für Selbstständige:
- Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich. Außerdem ist die Steuernummer sowie, falls vorliegend, die Umsatzsteuer-ID anzugeben.
- Für Unternehmen:
- Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie der Handelsregisterauszug, die Gewerbeanmeldung (oder ähnliches) anzugeben.
- Die Steuernummer des Unternehmens oder die Steuer-ID eines der Eigentümer*innen wird abgefragt.
- Informationen zur Bankverbindung (IBAN + BIC) des Firmenkontos für die Auszahlung.
- Abgefragt wird außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (Branche).
- Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten siehe oben.
- Im Rahmen des Antrags wird der abgeschätzte Liquiditätsengpass abgefragt. Hierzu sind jeweils in Euro anzugeben:
- Höhe monatliche gewerbliche Miete,
- Höhe monatliche Gesamtbetriebskosten (ohne Miete und persönliche Lebenshaltungskosten),
- Nettoumsatz 1. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020,
- Nettoumsatz März 2020,
- Höhe des abgeschätzten Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten nach Antragstellung (ohne persönliche Lebenshaltungskosten).
- Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital. Die Antragsteller*innen können ihren Antrag unter der Website https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs online ausfüllen und absenden. Die notwendigen Nachweisdokumente (s. o.) können in der Webanwendung in elektronischer Form hochgeladen werden.
- Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 zu stellen.
Hessen
Antragsvoraussetzungen
- Das Soforthilfeprogramm des Bundes wird von der Landesregierung Hessen 1:1 an die Zielgruppen weitergegeben und um einige Sachverhalte ergänzt.
- Antragsberechtigte
- Gewerbliche Unternehmen, Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die vom Finanzamt als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG anerkannt wurden, sowie
- Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, einschließlich freischaffende Künstler*innen,
- mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), mit Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens bzw. Wohnsitz der antragstellenden Einzelperson in Hessen,
- die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden und diesen Liquiditätsengpass nicht aus eigener Kraft ausgleichen können
- In der Online-Ausfüllhilfe werden folgende Beispiele zu der vorbezeichneten Situation gebracht: (alternative Voraussetzungen):
- ein großer Teil der Aufträge, die vor dem 11. März 2020 vorlagen, sind durch die Corona-Krise weggefallen oder
- die Umsätze haben sich gegenüber dem Vorjahresmonat mindestens halbiert, oder
- eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hat die geschäftliche Tätigkeit massiv eingeschränkt oder
- die liquiden Mittel reichen nicht aus, um kurzfristige Verbindlichkeiten wie Mieten für Geschäftsräume oder Leasingraten für die Betriebsausstattung zu zahlen.
- Antragsteller*in muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März 2020 bestanden hat.
- Einnahmen dürfen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus Sach- und Finanzierungsaufwand (z. B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten etc.), nicht jedoch Personalaufwand, zu zahlen.
- Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.
- Umfang der Soforthilfe
- bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente): Einmaliger Zuschuss von bis zu EUR 10.000 für drei Monate (davon EUR 9.000 aus Bundesmitteln),
- bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente): Einmaliger Zuschuss von bis zu EUR 20.000 für drei Monate (davon EUR 15.000 aus Bundesmitteln),
- bei bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente): Einmaliger Zuschuss von bis zu EUR 30.000 für drei Monate (Landesmittel).
- Die Teilzeitbeschäftigten sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen:
- Mitarbeiter*innen bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter*innen bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter*innen über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
- Mitarbeiter*innen auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen mit Lehr- oder Berufsausbildungsvertrag (pro Person 1 VZÄ).
- Notwendige Informationen zur Antragstellung:
- Bereithaltung der Steuernummer und Bankverbindung.
- Die Dokumente können ausschließlich im PDF-Format hochgeladen werden.
- Für das Ausfüllen des Antrags wurde eine Anleitung „Ausfüllhilfe zum Corona-Soforthilfe-Antrag“ erstellt, die online verfügbar ist. In der Anleitung befindet sich auch der Link zum Online-Formular.
- Am Ende der Anleitung befindet sich eine Checkliste, mit der seitens des/der Antragstellers/Antragstellerin überprüft werden kann, ob alle Informationen und Dokumente vorliegen.
- Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 zu stellen. Die Antragstellung ist daher nicht mehr möglich. Fristgerecht eingereichte Anträge werden weiterhin bearbeitet.
- Antragstellung erfolgt über eine Online-Plattform an das Regierungspräsidium Kassel: https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe
- Die Antragsteller*innen der Soforthilfe, die fristgerecht einen Antrag gestellt haben und aktuell noch ihren unterzeichneten Antrag hochladen müssen, können dies weiterhin über den in der Bestätigungs-Email angegebenen Link tun. Darüber hinaus werden die Rückfragen der Antragsteller*innen weiterhin beantwortet. Die vergebenen Zugangsdaten behalten ihre Gültigkeit.
- Achtung: Die Soforthilfeempfänger*innen sind verpflichtet, den Anteil der Soforthilfe zurückzuzahlen, der höher ist als der tatsächliche Liquiditätsbedarf im Förderzeitraum. Die Rückzahlung erfolgt über die angegebene Bankverbindung des Wirtschaftsministeriums Hessen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/das-corona-soforthilfeprogramm.
Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern werden die vom Bund gewährten Soforthilfen im Rahmen eines eigenen Landesförderprogramms aufgestockt. Die Bundes- und Landesmittel werden über das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern bereitgestellt.
Antragsvoraussetzungen
- Das durch den Bund aufgelegte Soforthilfeprogramm wird von der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern 1:1 an die Zielgruppen weitergereicht.
- Aufstockung des Soforthilfeprogramms des Bundes durch die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern
- an die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten, für die ein Zuschuss i. H. v. bis zu EUR 60.000 vorgesehen ist.
- Anträge für die Soforthilfe können folgende Zielgruppen stellen (kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen)
- die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler*in oder Selbständige tätig sind (gilt auch für Künstler*innen, Kulturschaffende, land- und forstwirtschaftliche Unternehmen sowie Unternehmen aus den Bereichen Fischerei und Aquakultur),
- die ihre Tätigkeit von einem Sitz oder einer Betriebstätte in Mecklenburg-Vorpommern ausführen,
- die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
- die maximal 100 Beschäftigte haben (umgerechnet auf Vollzeitkräfte),
- Liquiditätsengpass muss vorhanden sein: Einnahmen dürfen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus Sach- und Finanzierungsaufwand zu zahlen (z. B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten).
- Antragsteller*in muss versichern, dass der Liquiditätsengpass eine Folgewirkung der Corona-Pandemie vom Frühjahr 2020 ist.
- Antragsteller*in muss zusätzlich erklären, dass es sich bei dem Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ handelte.
- Umfang der Soforthilfe
- bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente): Einmaliger Zuschuss von bis zu EUR 9.000 (aus Bundesmitteln),
- bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente): Einmaliger Zuschuss von bis zu EUR 15.000 (aus Bundesmitteln),
- bei bis zu 24 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente): Einmaliger Zuschuss von bis zu EUR 25.000 (aus Landesmitteln),
- bei bis zu 49 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente): Einmaliger Zuschuss von bis zu EUR 40.000 (aus Landesmitteln),
- bei bis zu 100 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente): Einmaliger Zuschuss von bis zu EUR 60.000 (aus Landesmitteln),
- konkrete Zahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate.
- Die Zahl der Beschäftigten wird wie folgt berechnet:
- Mitarbeiter*in bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter*in bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter*in über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
- Mitarbeiter*in auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Notwendige Informationen zur Antragsstellung:
- Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer (soweit vorhanden) anzugeben.
- Die Steuernummer des Unternehmens oder die Steuer-ID eines der Eigentümer wird abgefragt.
- Abgefragt wird die Adresse des Unternehmens bzw. des/der Antragstellers/Antragstellerin.
- Informationen zur Bankverbindung (IBAN + BIC) des Firmenkontos für die Auszahlung.
- Abgefragt werden außerdem die Branche bzw. die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.
- Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten siehe oben.
- Das Antragsverfahren funktioniert nicht vollständig digital. Das Antragsformular kann vorab per E-Mail (soforthilfe@) übermittelt werden. Das Formular muss jedoch zwingend von dem/der Antragsteller*in unterschrieben und postalisch an das Landesförderinstitut M-V, Werkstraße 213, 19061 Schwerin, gesendet werden. lfi-mv.de
- Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 zu stellen.
Niedersachsen
Antragsvoraussetzungen
- Die Bundesförderung wird in Niedersachsen in einem ersten Schritt 1:1 umgesetzt und um einige Punkte erweitert.
- Antragsberechtigte
- Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirt*innen mit bis zu 49 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente zum Zeitpunkt der Antragstellung), die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind.
- Tätigkeit muss von einer niedersächsischen Betriebsstätte oder einem niedersächsischen Sitz der Geschäftsführung ausgeführt werden und bei einem niedersächsischen Finanzamt angemeldet sein.
- Antragsteller*in muss versichern, dass er/sie durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist.
- Liquiditätsengpass muss vorhanden sein: Einnahmen dürfen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus Sach- und Finanzierungsaufwand zu zahlen (z. B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten).
- Umfang der Soforthilfe
- bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente): Einmaliger Zuschuss von bis zu EUR 9.000 für drei Monate (aus Bundesmitteln),
- bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente): Einmaliger Zuschuss von bis zu EUR 15.000 für drei Monate (aus Bundesmitteln),
- bei bis zu 30 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente): Einmaliger Zuschuss von bis zu EUR 20.000 für drei Monate (aus Landesmitteln),
- bei bis zu 49 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente): Einmaliger Zuschuss von bis zu EUR 25.000 für drei Monate (aus Landesmitteln).
- Konkrete Zahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate.
- Ist dem/der Antragsteller*in für den Antragszeitraum ein Miet- und/oder Pachtnachlass von mind. 20 % gewährt worden, kann der Sach- und Finanzierungsaufwand für fünf Monate angesetzt werden.
- Betriebliche oder private Rücklagen müssen nicht eingesetzt werden.
- Anzahl der Beschäftigten entspricht Jahresarbeitseinheiten (JAE):
- Vollzeitarbeitnehmer*innen,
- Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter*innen werden entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt,
- Auszubildende können mitberücksichtigt werden,
- Solo-Selbständige zählen als 1.
- Notwendige Informationen zur Antragstellung:
- Erklärung zu Kleinbeihilfen erforderlich,
- unterschriebene Kopie des Personalausweises erforderlich (Vorder- und Rückseite).
- Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 zu stellen.
- Antragstellung erfolgt per E-Mail über die NBank: https://www.soforthilfe.nbank.de/
Nordrhein-Westfalen
Die Landesregierung hat einem NRW-Rettungsschirm zugesagt und wird ein Sondervermögen von 25 Mrd. EUR bereitstellen.
Antragsvoraussetzungen
- Das durch den Bund aufgelegte Soforthilfeprogramm wird von der Landesregierung NRW 1:1 an die Zielgruppen weitergereicht.
- Aufstockung des Soforthilfeprogramms des Bundes durch die Landesregierung NRW
- an die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten, für die ein Zuschuss i. H. v. bis zu EUR 25.000 vorgesehen ist.
- Anträge für die Soforthilfe können folgende Zielgruppen stellen (kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen)
- die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler*in oder Selbständige tätig sind (gilt auch für Künstler*innen und für Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion),
- die ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben,
- die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
- die maximal 50 Beschäftigte haben (umgerechnet auf Vollzeitkräfte),
- die ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten haben und
- die erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge von Corona erleiden, dies können folgende sein (alternative Voraussetzungen):
- mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März 2020 sind durch die Corona-Krise weggefallen (d. h., dass sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat) oder
- die Umsätze haben sich gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert.
- Für einen noch im März 2020 gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt.
- Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019.
- Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z. B. bei Gründungen), gilt der Vormonat oder
- die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurde oder
- die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass).
- Für die bewilligte Soforthilfe soll ein direktes Verrechnungs- bzw. Aufrechnungsverbot mit bereits bestehenden Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut gelten. Bei Überweisung der Soforthilfe darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. Die bewilligte Soforthilfe muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Dem Zuschussempfänger obliegt die Entscheidung, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet sind (bspw. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen.
- Antragsteller*in muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März 2020 bestanden hat.
- Antragsteller*in muss zusätzlich erklären, dass es sich bei dem Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ handelte.
- Antragsteller*in muss zudem im Falle des Vorliegens eines Unternehmens versichern, dass sein Unternehmen unabhängig ist, sich also nicht im Mehrheitsbesitz (über 50 % der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befindet oder von einem anderen Unternehmen beherrscht wird.
- Selbständige und Freiberufler*innen müssen versichern, dass sie ihre Tätigkeit im Haupterwerb betreiben und innerhalb der letzten drei Monate vor dem 1. März 2020 keine Leistungen nach dem ALG II bezogen haben.
- Die Zahl der Beschäftigten wird zum Stichtag 31. Dezember 2019 wie folgt berechnet:
- Mitarbeiter*in bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter*in bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter*in über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
- Mitarbeiter*in auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Notwendige Informationen zur Antragsstellung:
- Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
- Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
- Die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer wird abgefragt.
- Abgefragt wird die Adresse des Unternehmens, sofern diese von der Privatadresse abweicht.
- Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
- Abgefragt werden außerdem die Branche bzw. die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.
- Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten siehe oben.
- Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital. Antragsteller*innen können ihren Antrag online ausfüllen und absenden. Das elektronische Antragsformular wurde am 27. März 2020 über eine Website online geschaltet. Bitte informieren Sie sich regelmäßig auf der Internetseite www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
- Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 zu stellen.
Des Weiteren unterstützt die Landesregierung mit einer Soforthilfe von zunächst 5 Mio. EUR freischaffende, professionelle Künstlerinnen und Künstler, die durch die Absage von Engagements in finanzielle Engpässe geraten. Sie erhalten eine existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu EUR 2.000. Die Soforthilfe kann mittels eines einfachen Formulars bei den zuständigen Bezirksregierungen beantragt werden.
- Eine Antragstellung auf die NRW-Soforthilfe ist nicht mehr möglich. Der Bund und die Länder haben ein neues Zuschussprogramm „Überbrückungshilfen 2020“ für kleine und mittelständische Unternehmen mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) auf den Weg gebracht. Bitte informieren Sie sich für die Überbrückungshilfen in NRW auf der Internetseite https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe und/oder im PKF Portal unter „Programm für Überbrückungshilfen (ab 01.06.2020)“.
- Achtung: Die Soforthilfeempfänger*innen sind verpflichtet, den Anteil der Soforthilfe zurückzuzahlen, der höher ist als der tatsächliche Liquiditätsbedarf im Förderzeitraum. Sie erhalten dazu eine E-Mail, in der Sie über die weiteren Schritte informiert werden und darüber, wie Sie den Liquiditätsengpass ermitteln. Die Soforthilfe-Gelder sind mittels eines offiziellen Vordrucks für die Berechnung des Liquiditätsbedarfs heranzuziehen.
Sachsen-Anhalt
Antragsvoraussetzungen
- Das durch den Bund aufgelegte Soforthilfeprogramm wird von der Landesregierung Sachsen-Anhalt 1:1 an die Zielgruppen weitergereicht.
- Das Gesamtvolumen der Zuschüsse beträgt 150 Mio. EUR.
- Anträge für die Soforthilfe können folgende Zielgruppen stellen (kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen)
- die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler*innen oder Selbständige tätig sind (gilt auch für Künstler*innen und für Unternehmen der Landwirtschaft),
- die ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt haben,
- die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
- die maximal 50 Beschäftigte haben (umgerechnet auf Vollzeitkräfte),
- die vor dem 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren und
- die erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge von Corona erleiden, dies können folgende sein (alternative Voraussetzungen):
Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des/der Antragstellers/Antragstellerin voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass). - Die Soforthilfe ist zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller aufgrund von Liquiditätsengpässen bestimmt, die unmittelbar auf die Corona- Krise seit dem 11.03.2020 zurückzuführen sind.
- Der/die Antragsteller*in muss zudem im Falle des Vorliegens eines Unternehmens versichern, dass es keines der öffentlichen Hand ist oder solche, an denen diese mehrheitlich und unmittelbare oder mittelbare Anteile hält.
- Umfang der Soforthilfe
- bis einschließlich 5 Beschäftige: einmaliger Zuschuss von bis zu EUR 9.000 (Bundesmittel),
- bis einschließlich 10 Beschäftigte: einmaliger Zuschuss von bis zu EUR 15.000 (Bundesmittel),
- bis einschließlich 25 Beschäftigte: einmaliger Zuschuss von bis zu EUR 20.000 (Landesmittel),
- bis einschließlich 50 Beschäftigte: einmaliger Zuschuss von bis zu EUR 25.000 (Landesmittel).
- Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an dem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei bzw. fünf aufeinander folgende Monate. Für den Fall, dass dem/der Antragsteller*in ein Miet-/Pachtnachlass von mindestens 20% gewährt wurde, kann er/sie den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate ansetzen.
- Die Zahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Antragstellung wird wie folgt berechnet:
- Mitarbeiter*in bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter*in bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter*in über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
- Mitarbeiter*in auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Notwendige Informationen zur Antragsstellung:
- Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden), die USt-IdNr. des Unternehmens oder die Steuer-ID des Antragstellers anzugeben.
- Abgefragt wird die Adresse des Unternehmens, sofern diese von der Privatadresse abweicht.
- Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
- Abgefragt werden außerdem die Branche bzw. die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.
- Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten siehe oben.
- Sollten nach Antragstellung nach und nach Einnahmen erwirtschaftet werden, muss der Antrag nicht korrigiert werden, solange die Einnahmen die Ausgaben nicht überschreiten.
- Antragsteller*innen können ihren Antrag herunterladen (https://www.ib-sachsen-anhalt.de/temp-corona-soforthilfe.html), ausfüllen und vorzugsweise an folgende Email-Adresse absenden:
soforthilfe-corona@ib-lsa.de
oder per Post an
Investitionsbank Sachsen-Anhalt
Domplatz 12
39104 Magdeburg
- Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 zu stellen.
- Auch ein Online-Antrag ist möglich und wird seitens der Bank bevorzugt.
Schleswig-Holstein
Das Landesprogramm Corona-Soforthilfe des Landes Schleswig-Holstein soll Unternehmen mit mehr als 10 und bis zu 50 Beschäftigten schnell und unbürokratisch finanziell unterstützen, die durch die Corona-Pandemie in eine akute und existenzbedrohende wirtschaftliche Lage und Liquiditätsengpass geraten sind.
Antragsvoraussetzungen und Antragsberechtigte:
Antragsberechtigt sind Selbständige, Angehörige der freien Berufe und Unternehmen (einschließlich Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion) mit mehr als 10 Beschäftigten und bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die (kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen)
- wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Hauptberuf freiberuflich oder als Selbständige tätig sind,
- ihre Tätigkeit von einer Betriebsstätte in Schleswig-Holstein oder einem Sitz der Geschäftsführung in Schleswig-Holstein aus ausführen,
- bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und
- ihre Waren und/oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. April 2020 am Markt angeboten haben.
- Weiterhin müssen sie durch die Corona-Pandemie in eine akute und existenzbedrohende wirtschaftliche Lage und Liquiditätsengpass geraten sein.
Von der Förderung ausgenommen sind:
- Öffentliche Unternehmen
- Unternehmen, die vor dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung waren.
Umfang und Art der Hilfe:
- Liquidität, um zukünftige Betriebsausgaben wie z. B. Mieten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten für die nächsten 3 Monate (bei Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20% für die nächsten 5 Monate) zu decken.
- Die Soforthilfe wird als nicht rückzahlbarer einmaliger Zuschuss in Höhe von bis zu EUR 30.000 zur Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage gewährt, die durch den von der Weltgesundheitsorganisation als Pandemie eingestuften Ausbruch von COVID-19 entstanden ist.
- Die konkrete Höhe einer Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für 3 (bzw. bei Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20% für 5) aufeinander folgende Monate.
- Die Soforthilfe wird auf Basis der Betriebsausgaben des Antragsberechtigten, u. a. gewerbliche Mieten, Pachten und Leasingaufwendungen berechnet, s. u.
Antragstellung
- Anträge auf Soforthilfe können ausschließlich über das Online-Antragsverfahren gestellt werden.
- Die Antragsteller*innen können ihren Antrag unter der Website https://www.ib-sh.de/fileadmin/user_upload/downloads/arbeitsmarkt_strukturfoerderung/corona-soforthilfe-zuschuss-land/landesprogramm-corona-soforthilfe_antrag.pdf online ausfüllen.
- Der Antrag ist auszudrucken und zu unterschreiben. Danach ist der Antrag unter der Website https://foerderprogramme.ib-sh.de/FPG/antrag2.aspx mit den folgenden Nachweisen hochzuladen:
- Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung bzw. wenn nicht vorhanden, eine beidseitige Kopie eines gültigen Personalausweises.
Notwendige Informationen zur Antragstellung:
- Für Selbständige:
- Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich. Außerdem ist die Steuernummer sowie, falls vorliegend, die Umsatzsteuer-ID anzugeben.
- Für Unternehmen:
- Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie der Handelsregisterauszug, die Gewerbeanmeldung (oder ähnliches) anzugeben.
- Im Übrigen:
- Die Steuernummer des Unternehmens oder die Steuer-ID eines der Eigentümer*innen wird abgefragt.
- Informationen zur Bankverbindung (IBAN + BIC) des Firmenkontos für die Auszahlung.
- Abgefragt wird außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (Branche).
- Anzahl der Beschäftigten
- Ein Vollzeitäquivalent entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden (Auszubildende können mit eingerechnet werden).
- Arbeitnehmer*innen mit einer geringeren wöchentlichen Arbeitszeit sind entsprechend anteilig umzurechnen.
- Die zu gewährende Soforthilfe ist vom Antragsteller*innen selbständig anhand des zu erwartenden Liquiditätsengpasses zu ermitteln. Die Berechnung stellt sich wie folgt dar:
- Erwartete Einnahmen Mai/Juni/Juli
abzgl. erwartete Betriebsausgaben Mai/Juni/Juli
= Unterdeckung
abzgl. verfügbare Mittel (Kassenbestände und Bankguthaben)
= zu gewährende Soforthilfe (Max. EUR 30.000). - Wer Anträge auf Soforthilfe stellt, kann ab dem 14. April 2020 keine Privatentnahmen mehr tätigen
- Der Antrag ist spätestens bis zum 31. Mai 2020 zu stellen.
Weiterführende Links
Stand: 15. September 2020