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Strom-/Energiesteuer

Umfassende Beratung im Themenkreis StromsteuerEnergiesteuer und Alkoholsteuer, von Steueranmeldungen und -entlastungsanträgen, über die antragsbegleitende Kommunikation mit Hauptzollämtern (von der Klärung von Detailfragen bis zur Prüfung von Bescheiden), Begleitung von Außenprüfungen (einschließlich etwaiger Ordnungswidrigkeitenverfahren), Interessenvertretung bei gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sowie zur Konzeption und Optimierung von Modellen in der betrieblichen Praxis (z. B. Licht-, Wärme-, Kälte- oder Nutzenergie-Contracting, Weiterleitung von Strom an Dritte, Eigenerzeugung).

Energieprodukte wie Strom, Gase (z. B. Erdgas), Kohle und Mineralöl unterliegen in Deutschland der Verbrauchsteuer. Ihre gesetzliche Grundlage finden diese im Stromsteuergesetz (StromStG) und dem Energiesteuergesetz (EnergieStG), welche die Besteuerung von Energieerzeugnissen regeln. Viele Unternehmen nutzen die bestehenden Entlastungsmöglichkeiten nicht vollständig und verschenken somit Geld bzw. bewegen sich auf risikoreichem Gebiet, da Besonderheiten und Restriktionen nicht bekannt sind.

Strom- und Energiesteuerentlastung – Antrag erforderlich

Das Stromsteuer- und auch das Energiesteuerrecht sehen Entlastungsmöglichkeiten für das produzierende Gewerbe wie auch für bestimmte Produktionsprozesse oder Erzeugnisse vor.

Die Entlastungen richten sich nach den §§ 9 - 10 StromStG bzw. §§ 49 - 60 EnergieStG. Dabei können i. d. R. Entlastungen von 70 bis 80 % – in besonderen Fällen auch bis zu 100 % – der gezahlten Verbrauchsteuer erreicht werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Entlastungen haben sich in den letzten Jahren mehrfach verändert, wobei Energiemanagementsysteme sowie das tatsächliche Erreichen von bestimmten Einsparzielen eine zunehmend wichtigere Rolle spielen. Alle Entlastungen müssen vom energiebeziehenden Unternehmen unter Nutzung der vorgesehenen Formulare nebst zu erbringenden Nachweisen fristgerecht beantragt werden.

Entlastungsmöglichkeiten werden bisher nicht ausgeschöpft

Unsere Praxiserfahrungen zeigen, dass Unternehmen die ihnen gesetzlich zustehenden Entlastungsmöglichkeiten häufig nicht oder nicht vollständig ausnutzen. Angesichts des intensiven Wettbewerbs und stetig steigender Energiekosten ist das ein mitunter erheblicher wirtschaftlicher Nachteil für das Unternehmen, der vermeidbar wäre.

Die häufigsten Ursachen sind:

  • Komplexe Erstattungsverfahren, unübersichtliche Antragsformulare, Versäumnis von Antragsfristen,
  • Strom-, Energie- und Alkoholsteuer werden als „lästiges“ Übel angesehen und häufig, historisch bedingt, nicht von der unternehmenseigenen Steuerabteilung betreut,
  • Beratereinbindung erfolgt nicht oder der/die Steuerberater*in ist nicht mit Verbrauchsteuern wie der Strom- und Energiesteuer vertraut,
  • Steuerliche Gestaltungsmaßnahmen, mit denen z. T. bei geringem Aufwand die Voraussetzungen für eine Entlastung erreichbar wären, sind nicht bekannt oder werden nicht umgesetzt,
  • Darüber hinaus führt Unkenntnis über gesetzliche Regelungen in bestimmten Fallkonstellationen regelmäßig zu einem (unabsichtlichen) Missbrauch von Entlastungsmöglichkeiten, die von den Hauptzollämtern als Prüfungsbehörden im Nachgang aufgedeckt und z. T. sogar strafrechtlich oder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

Unnötige Risiken vermeiden

  • Die Strukturen im Bereich der Beschaffung von Energieerzeugnissen und Betriebsstoffen aller Art sind häufig sehr komplex und sind regelmäßig international.
  • Oft ist vielen Kolleg*innen aus dem Einkauf, der Produktion oder aus dem Facility Management nicht bekannt, dass man sich gerade im Rahmen der Beschaffung, betrieblicher Bau- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen oder auch beim Umfüllen von Lagerbehältnissen formal auf dem Gebiet des Verbrauchsteuerrechtes bewegt.
  • Bei Umstrukturierungen im Unternehmen oder Konzern sollte diesen Bereichen ebenfalls erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet werden, um optimal vorbereitet zu sein und „teure“ Korrekturen oder „vergessene Anträge“ an das Hauptzollamt zu vermeiden.

Neue Leitlinien für Beihilfen im Emissionshandel

Die EU-Kommission hat am 21.09.2020 die neuen Leitlinien für Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Emissionshandel verabschiedet. Die geänderten Regeln für die Kompensation indirekter Kosten kommen ab dem 1. Januar 2021 zur Anwendung. Die Leitlinien sehen einige Veränderungen bei den begünstigten Sektoren vor.

Bei Rückfragen steht Ihnen StB Lukas Bien gerne zur Verfügung:
Telefon: +49 203 30001 - 239
E-Mail: lukas.bien@pkf-fasselt.de

Die Zollverwaltung wird digital!

Voraussichtlich ab Ende 2020 sollen Verbrauchsteueranmeldungen und -entlastungsanträge auch elektronisch eingereicht werden können. Von der Regelung sind unter anderem die Energiesteuer, Stromsteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer und Alkoholsteuer betroffen.

Die hierzu notwendige Verordnung tritt zum 01.01.2021 mit einer Übergangsfrist von drei Jahren, in der die Übermittelung sowohl elektronisch als auch in Papierform erfolgen kann, in Kraft. Für den/die Steuerpflichtigen bzw. das Unternehmen ist hierzu eine Registrierung unter www.zoll-portal.de erforderlich.

Bei Rückfragen steht Ihnen StB Lukas Bien gerne zur Verfügung:
Telefon: +49 203 30001 - 239
E-Mail: lukas.bien@pkf-fasselt.de

Steuerbegünstigung der landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt gilt weiterhin!

Die Zollverwaltung hat mit Beschluss zum 12. Oktober 2020 verkündet, dass die Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt fortgeführt wird.

Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann Strom wieder steuerbegünstigst verbraucht bzw. die Steuerentlastung nach § 14a StromStV beantragt und ausgezahlt werden.

Bei Rückfragen steht Ihnen StB Lukas Bien gerne zur Verfügung:
Telefon: +49 203 30001 - 239
E-Mail: lukas.bien@pkf-fasselt.de

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