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Kalkulation von Benutzungsgebühren

Auswirkungen des OVG NRW-Urteils vom 17. Mai 2022

Mit der Änderung seiner Rechtsprechung hat das OVG NRW den Kommunen, die für ihre verschiedenen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben, die Überprüfung der angesetzten kalkulatorischen Kosten aufgegeben. Ist ein zu hoher kalkulatorischer Zinssatz gewählt oder der Inflationsausgleich doppelt berücksichtigt worden, muss eine Anpassung der Gebührenberechnungen spätestens ab 2023 vorgenommen werden. Konkret zu prüfen ist daher, ob die kalkulatorischen Abschreibungen auf Basis der Anschaffungs-/Herstellungswerte oder auf Basis der Wiederbeschaffungszeitwerte sowie der jeweils zugehörige Nominal- oder Realzinssatz in Einklang mit den neuen Vorgaben des OVG-Urteils ermittelt worden sind und ob und welcher Anpassungsbedarf besteht. Dabei wird der für das Kalkulationsjahr 2023 zu ermittelnde Eigenkapitalzinssatz wesentlich niedriger als der vom OVG NRW für das Jahr 2017 ermittelte Eigenkapitalzinssatz sein. Die in den Gebührenberechnungen als Prognose bisher angesetzten kalkulatorischen Zinsen dürften daher unter Anwendung der neuen Kalkulationsvorgaben und der Zinsentwicklung deutlich sinken und werden in anlagenintensiven kostenrechnenden Einrichtungen – in Abhängigkeit von der Finanzierungsstruktur – die handelsrechtlichen Ergebnisse nachhaltig belasten.

Daher bedarf es insbesondere in der kapitalintensiven Abwasserentsorgung bzgl. der Ausübung des Wahlrechts zwischen den beiden Betriebserhaltungskonzeptionen der „realen Kapitalerhaltung“ und der „reproduktiven Nettosubstanzerhaltung“ entsprechender Berechnungen, um die Vorteilhaftigkeit für einen Gebührenzeitraum feststellen zu können. Die Gliederung des Sachanlagevermögens zwecks Anwendung güterspezifischer Inflationsraten zur Ableitung des Realzinssatzes, die Aufteilung des gesamten Anlagekapitals nach Eigen- und Fremdkapital und die Ermittlung eines gewichteten durchschnittlichen Zinssatzes sollten zeitlich nicht unterschätzt werden.

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