Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Grundsteuerreform 2025

Auch die öffentliche Hand ist verpflichtet, für ihre eigenen Grundstücke in 2022 Feststellungserklärungen abzugeben!

Das neue Grundsteuerrecht wird zum 01.01.2025 in Kraft treten. Zur Vorbereitung dessen sind zwischen dem 01.07. bis 31.10.2022 für jedes Grundstück sog. Feststellungserklärungen zur Herleitung des neuen „Grundsteuerwertes“ beim örtlich zuständigen Finanzamt einzureichen.

Auch wenn ein Großteil der Grundstücke der öffentlichen Hand (insbesondere Land, Städte und Gemeinden sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts) unter den Anwendungsbereich einer Grundsteuerbefreiung fallen wird, müssen dennoch für alle Grundstücke entsprechende Feststellungserklärungen auf elektronischem Weg (d. h. über „Elster“) abgegeben werden.

Zu den am weitesten verbreiteten Steuerbefreiungsvorschriften zählen:

  1. Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird;
  2. der Grundbesitz von Kirchen oder Religionsgemeinschaften;
  3. Friedhöfe oder die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege sowie die Grundflächen mit den diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen;
  4. staatlich anerkannte Hochschulen bzw. Universitäten oder Krankenhäuser.

Denn zur Erlangung einer zukünftigen Grundsteuerbefreiung ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:

  • Zunächst (je Grundstück) ist für das jeweilige Grundstück zur Herleitung des neuen Grundsteuerwertes die entsprechende Feststellungserklärung einzureichen und
  • erst im Nachgang kann die Anwendung einer Grundsteuerbefreiung beantragt werden.

Für das Land Nordrhein-Westfalen wurde durch das Finanzministerium bereits Ende März eine Vereinfachungsregelung veröffentlicht, wenn die Grundstücke einer Körperschaft ausschließlich einer Grundsteuerbefreiung unterliegen. In diesen Fällen ist im Zusammenhang mit der Umsetzung der Grundsteuerreform ein vereinfachtes Meldeverfahren möglich.

Zurück zum Seitenanfang