EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung
Um die nützliche Wirkung der durch die Arbeitszeitrichtlinie und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verliehenen Rechte zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere der von ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen und dabei gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen. Eine zeitliche Vorgabe an die Mitgliedsstaaten für eine regulatorische Nachbesserung sieht das Urteil nicht vor.
Das Arbeitszeitgesetz sieht bislang lediglich eine Verpflichtung des Arbeitgebers vor, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen.
Ob mit dem Urteil das Ende der Vertrauensarbeitszeit eingeläutet ist, bleibt abzuwarten. Fakt ist, dass die Arbeitgeber um die Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems über kurz oder lang wohl nicht umhinkommen werden.