Anwendungsbereich | Bis 31.12.2021 | Ab 01.01.2022 |
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Klassische Richtlinie (2014/24/EU) | ||
Bauleistungen | 5.350.000 EUR | 5.382.000 EUR |
Liefer-/Dienstleistungen | ||
– zentrale Regierungsbehörden | 139.000 EUR | 140.000 EUR |
– übrige öffentliche Auftraggeber | 214.000 EUR | 215.000 EUR |
Konzessionen (2014/23/EU) | ||
Konzessionen | 5.350.000 EUR | 5.382.000 EUR |
Sektorenrichtlinie und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2014/25/EU und 2009/81/EG) | ||
Bauleistungen | 5.350.000 EUR | 5.382.000 EUR |
Liefer-/Dienstleistungen | 428.000 EUR | 431.000 EUR |
Die Werte beziehen sich auf Netto-Auftragswerte, in denen die nationale Umsatzsteuer nicht enthalten ist.
Auftraggeber nehmen vor Beginn einer Beschaffung eine Schätzung vor, um die Wertgrenzen beurteilen zu können. Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen.
Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist die Berechnungsgrundlage so zu ermitteln, dass
- bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge, und
- bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert
zugrunde zu legen ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird. Soweit also Verfahren noch vor dem 01.01.2022 bekanntgemacht werden, gelten die alten, bei Bekanntmachung in 2022 die neuen Werte.
Die näheren Bestimmungen zur Ermittlung der Auftragswerte sind in §§ 3 ff. VgV festgelegt.