E-Vergaben für öffentliche Auftraggeber
Sachverstand und Beratung auf dem Gebiet der elektronischen Vergabe werden für unsere Mandanten im Bereich der Abfallentsorgung immer wichtiger.
PKF hat sich frühzeitig auf die Bedürfnisse eingestellt und bietet rechtliche Beratung und technischen Sachverstand bei der Nutzung und dem Betrieb von elektronischen Vergabeplattformen an. Dazu zählt auch die komplette Abwicklung von elektronischen Vergabeverfahren.
E-Vergabe – umfassend betreut und aktuell beraten durch PKF Fasselt
Neben der umfassenden Unterstüzung bei der Vorbereitung und Durchführung elektronischer Ausschreibungen betreuen wir unsere Mandanten auch bei aktuellen rechtlichen Themen rund um die E-Vergabe.
Aktuell ist im Bereich der elektronischen Vergabe ein Urteil des OLG Jena (Urt. v. 28.11.2018 - 2 U 524/17) zu beachten, in dem die Bedeutung elektronischer Dokumente im Unterschied zu schlichten Bildschirmkopien oder Datei-Ausdrucken deutlich gemacht wird. Dort war zwar nicht ein Vergabeverfahren Gegenstand des Rechtsstreits, sondern eine Widerrufsbelehrung auf einer Versteigerungsplattform. Die Ausführungen des Gerichts sind gleichwohl aber auch für Vergabeverfahren interessant.
Originär elektronische Dokumente müssen nach § 371 I 2 ZPO in einem Gerichtsverfahren als Datei vorgelegt werden. Schlichte Ausdrucke von Bildschirminhalten oder sogenannte Screenshots stellen dagegen lediglich Objekte des Augenscheins dar, die keineswegs die Qualität eines Urkundsbeweises haben und daher potentiell zu Beweisnachteilen führen.
Auch in einem Vergabeverfahren sind elektronische Dokumente an der Tagesordnung. Daher ist es von elementarer Bedeutung, dass derartige Dokumente auch digital, d. h. in Dateiform aufbewahrt und vorgehalten werden, um im Zweifel im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorgelegt werden zu können.
Eine reine Aufbewahrung „in Papier“, d. h. als Ausdruck des Dateiinhaltes, könnte dazu führen, dass nicht mehr die Datei, sondern nur noch deren papierenes Relikt vorgelegt werden kann. Dies ist im behördeninternen Ablauf möglicherweise ausreichend, dürfte in einem Gerichtsverfahren zur Rechtmäßigkeit des elektronischen Verfahrens aber potentiell zu Beweisnachteilen führen.