Blogbeitrag
Erscheinungsdatum 01.03.2024

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 28.02.2024 das 3. Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen verabschiedet. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die wesentlichen Erleichterungen für die Aufstellung von Jahresabschlüssen kommunaler Unternehmen und Einrichtungen.

von
Urte Lickfett

Partnerin

Während bisher alle Unternehmen in privater Rechtsform, Eigenbetriebe und Anstalten öffentlichen Rechts - unabhängig von ihrer Größe - für den Jahresabschluss und den Lagebericht die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des HGB anzuwenden haben, soll künftig für alle Einrichtungen und Unternehmen - unabhängig von der Rechtsform - Folgendes gelten: 

Jahresabschluss und Lagebericht

Für die jährliche Rechnungslegung sieht das Gesetz die Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des HGB für Kapitalgesellschaften vor. Davon umfasst sind die Regelungen für alle Kaufleute (§§ 238 - 261 HGB) sowie die für Kapitalgesellschaften zusätzlich geltenden Vorschriften (§§ 264 - 289 f HGB). 

Der Jahresabschluss besteht daher im Vergleich zu den bisher geltenden Regelungen unverändert aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang. Darüber hinaus bleibt auch grundsätzlich die Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts bestehen. Neu ist hingegen, dass nunmehr für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts u.a. die größenabhängigen Erleichterungen des HGB in Anspruch genommen werden können. Das bedeutet, dass z.B. kleine Kapitalgesellschaften, Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts keinen Lagebericht mehr aufzustellen brauchen.

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die vorgesehenen rechtlichen Änderungen haben auch weitreichende Auswirkungen auf die Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts entsprechend den CSRD. Bisher musste bei strenger Auslegung der landesgesetzlichen Vorschriften davon ausgegangen werden, dass alle Unternehmen und Einrichtungen in privater und öffentlich-rechtlicher Rechtsform - unabhängig von ihrer Größe - verpflichtet sind, erstmalig für das Geschäftsjahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht entsprechend der EU-seitigen Vorgaben (insbesondere CSRD und ESRS) in den Lagebericht aufzunehmen. Nach den Regelungen im 3. NKFWG wird diese Verpflichtung neben den großen Kapitalgesellschaften, die unmittelbar unter den Anwendungsbereich der CSRD fallen, nur noch i.S.d § 267 HGB große Eigenbetriebe und Anstalten öffentlichen Rechts treffen. 

Zudem eröffnet das 3. NKFWG für kommunale Unternehmen in privater Rechtsform die Möglichkeit, die Konzernbefreiungsklausel für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzelabschlussebene des Artikel 19a Abs. 9 CSRD in Anspruch zu nehmen. Dies hat zur Folge, sofern die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, dass auch große Kapitalgesellschaften keinen Nachhaltigkeitsbericht auf Einzelabschlussebene aufzustellen haben, wenn diese in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens einbezogen werden.

Prüfungspflicht 

Die Prüfungspflicht für Eigenbetriebe und Anstalten öffentlichen Rechts bleibt nach den Regelungen in der EigVO NRW bzw. KUV NRW - unabhängig von der Größe - bestehen. Dies gilt auch für mittelgroße und große Unternehmen in privater Rechtsform nach § 108 Nr. 8 GO NRW, für kleine Kapitalgesellschaften kann hingegen aufgrund der - etwas unklaren - Formulierung in § 108 Nr. 8 GO NRW der Schluss gezogen werden, dass eine Prüfungspflicht entfallen wird. Nach unserem Kenntnisstand wird das MHKDB eine FAQ-Liste zum 3. NKFWG erarbeiten, in der Zweifelsfragen beantwortet werden sollen. Die Verbände sind derzeit aufgerufen, entsprechende Fragestellungen bis zum 7. März 2024 beim MHKDB einzureichen. 

Für Eigenbetriebe sehen die Änderungen der EigVO NRW zudem eine (interne) Rotation des Abschlussprüfers nach spätestens fünf Jahren vor. Für die Fünf-Jahres-Frist zählen nach der Übergangsregelung in § 102 Abs. 2 S. 2 GO nur Beauftragungen, die nach Verkündung des Gesetzes vorgenommen werden.

Inanspruchnahme der Erleichterungen 

Die Erleichterungen bzgl. des Umfangs des Jahresabschlusses und des Lageberichts können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag oder der Public Corporate Governance Kodex der jeweiligen Gebietskörperschaft keine vom 3. NKFWG abweichenden - strengeren Regelungen - enthalten. 

Aufgrund der bisherigen Gesetzeslage enthalten Satzungen und Gesellschaftsverträge jedoch oftmals strengere Regelungen für die Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts. Daher empfehlen wir zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Erleichterungen in Anspruch genommen werden sollen, welche konkreten Regelungen die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag enthalten, und ob eine Änderung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags erforderlich ist, um diese entsprechend einzuleiten. 

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