Erscheinungsdatum 11.02.2024
von Prof. Dr. Michael Rutemöller

Mit Wirkung zum 1.1.2024 hat der Gesetzgeber durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 Änderungen bei der Stromsteuer beschlossen und den Anwendungsbereich der Stromsteuerentlastung gemäß § 9b StromStG deutlich erweitert. Dies hat zur Folge, dass eine Vielzahl von Unternehmen für das Jahr 2024 teilweise erstmals eine Entlastung von der Stromsteuer erhalten können. Nachfolgend werden die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Beantragung dieser Stromsteuerentlastung näher erläutert.

Entlastungsberechtigte Unternehmen

§ 9b StromStG sieht im Grundsatz eine Entlastung von der Stromsteuer für Unternehmen vor, die Strom zu betrieblichen Zwecken aus dem Stromnetz entnehmen. Entlastungsberechtigt sind neben Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft insbesondere auch Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Zum begünstigten Unternehmerkreis zählen neben dem verarbeitenden Gewerbe (im Wesentlichen Herstellungsbetriebe, weiterverarbeitende Betriebe oder Handwerksbetriebe) beispielsweise auch Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung sowie des Baugewerbes. Nähere Einzelheiten regelt dazu die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), dort hauptsächlich in den Abschnitten C bis F. 

Hinweis: Von der Möglichkeit einer Steuerentlastung ausgeschlossen sind demgegenüber vor allem der Groß- und Einzelhandel sowie das Gastgewerbe. 

Entlastungshöhe und Mindeststromverbrauch

Der bisherige Entlastungssatz nach § 9b StromStG vervierfacht sich infolge der gesetzlichen Neuregelung von bisher 5,13 €/MWh auf 20,00 €/MWh. Die nach § 9b StromStG verbleibende Stromsteuer sinkt damit auf die Höhe des unionsrechtlichen Mindeststeuersatzes von 0,50 €/MWh. 

Die Entlastung erfolgt weiterhin nur, soweit sie 250 € übersteigt. Hieraus ergibt sich, dass der zur Inanspruchnahme des § 9b StromStG notwendige jährliche Mindeststromverbrauch von Unternehmen von derzeit ca. 49 MWh (250 € / 5,13 €/MWh) auf künftig nur noch 12,5 MWh (250 € / 20 €/MWh) sinkt. Dies hat zur Folge, dass deutlich mehr Unternehmen als bisher von der Steuerentlastung profitieren werden. 

Hinweis: Maßgebend für den Mindeststromverbrauch ist der eigenbetriebliche Verbrauch jedes einzelnen Unternehmens, es erfolgt also keine Konzern- bzw. Unternehmensgruppenbetrachtung.

Antragstellung

Die Stromsteuerentlastung wird nur auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt gewährt. Die Antragstellung ist kostenlos. Unternehmen, deren Entlastungsbetrag nach Abzug des Selbstbehalts von 250 € den Betrag von 1.000 € im Jahr (voraussichtlich) nicht übersteigt, können den Antrag nur einmal im Kalenderjahr stellen. Vereinfacht gesagt betrifft dies alle Unternehmen mit einer entlastungsfähigen Strommenge zwischen 12,5 MWh und 50 MWh im Jahr. Für das Kalenderjahr 2024 ist der Antrag bis spätestens zum 31.12.2025 zu stellen.

Maßgebend für die Antragstellung ist das Formular 1453, das auf der Homepage des Zolls unter www.zoll.de heruntergeladen und ausgefüllt werden kann. Zusätzlich sind in jedem Fall die Formulare 1139 (Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen) sowie 1402 (Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten) mit der Antragstellung einzureichen.

Für Unternehmen mit einer entlastungsfähigen Strommenge von mehr als 50 MWh im Jahr ist in 2024 und in 2025 hingegen auch eine unterjährige Entlastung nach § 9b StromStG möglich (je nach Voraussetzungen halbjährlich, quartalsweise oder monatlich). Dies führt bereits in 2024 zu einer Reduzierung der laufenden Stromkosten und damit zu einer höheren Liquidität im Unternehmen. 

Empfehlung: Betroffene Unternehmen sollten die Wirtschaftlichkeit einer unterjährigen Stromsteuerentlastung daher rechnerisch überprüfen lassen. 

Das um die unterjährige Steuerentlastungsmöglichkeit angepasste Formular 1453 soll ab Februar 2024 auf der Homepage des Zolls zum Download zur Verfügung stehen. 

Hinweis: Die Erweiterung des Anwendungsbereichs in § 9b StromStG gilt zunächst nur befristet für die Jahre 2024 und 2025.

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