Der BFH hat in einer am 27. April 2023 bekanntgewordenen Entscheidung (22.02.2023, Az.: I R 35/22 I R 32/18) die inländische Anerkennung sog. „finaler Verluste“ aus ausländischen EU-Betriebsstätten abgelehnt, wenn im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen dem Betriebsstättenstaat und Deutschland die Freistellung von Betriebsstättenerfolgen vorgesehen ist. Der BFH ist insoweit der entsprechenden Vorabentscheidung des EuGH (22.9.2022, Az.: C-538/20) gefolgt. Für die Praxis erscheint damit bei oberflächlicher Betrachtung die Diskussion beendet, inwieweit Deutschland als Heimatstaat eines Unternehmens ausländische Betriebsstättenverluste, die sich wegen der DBA-Freistellung in Deutschland nicht auswirken, zumindest dann zum Abzug zulassen müsste, wenn der Verlustabzug im Ausland infolge der Beendigung der ausländischen Betriebsstätte endgültig nicht mehr möglich ist.
Hinweis: Die Nichtabziehbarkeit von finalen Verlusten dürfte trotz der erwähnten EuGH- und BFH-Entscheidungen noch immer nicht endgültig geklärt sein, da verschiedene Detailfragen im EuGH-Urteil noch nicht abschließend und systematisch überzeugend beantwortet wurden. Sofern Sie finale ausländische Verluste erlitten haben oder erleiden, sollten Sie daher nach wie vor mit Ihrem Berater die eventuellen Möglichkeiten ihrer Geltendmachung im Inland erörtern. Sie werden sich hierbei jedoch nach dem derzeitigen Stand der Verhältnisse in jedem Fall auf einen Weg durch die gerichtlichen Instanzen gefasst machen müssen.