Blogbeitrag
Erscheinungsdatum 04.04.2024

In dem auf Klägerseite von PKF Fasselt begleiteten Verfahren ging es um die Frage, ob die Haftungsvergütung der Komplementärin auf Ebene einer Ein-Schiffs-KG auch dann der Gewerbesteuer unterliegt, wenn das Schiff bereits verkauft worden ist.

In seiner Entscheidung vom 14.03.2024 hat der BFH (Az.: IV R 14/21) nun den seit einiger Zeit bestehenden Bestrebungen der Finanzverwaltung, die Gewerbesteuerpflicht von Ein-Schiffs-Personengesellschaften auch in die Phase nach Veräußerung des Schiffes auszudehnen, einen Riegel vorgeschoben. 

Die Finanzverwaltung hatte aus der Neuregelung von § 7 S. 3 GewStG in der Fassung vom 12.12.2019 geschlossen, dass losgelöst von den allgemeinen Regelungen zur sachlichen Gewerbesteuerpflicht § 7 S. 3 GewStG nicht nur einen Gewerbeertrag fingiere, sondern weitergehend das Bestehen eines stehenden Gewerbebetriebs unterstelle und damit die Gewerbesteuerpflicht in die Abwicklungsphase der Gesellschaft ausgedehnt.

Dem war die Schifffahrtsgesellschaft mit guten Argumenten entgegengetreten; der BFH hat ihr aus den folgenden Überlegungen Recht gegeben: 

  • Der BFH hat zunächst einmal deutlich gemacht, dass er an seiner ständigen Rechtsprechung festhält, wonach eine Ein-Schiffs-Personengesellschaft nach Verkauf des Schiffes keinen stehenden Gewerbebetrieb mehr unterhält und deswegen die sachliche Gewerbesteuerpflicht entfällt. 
  • Außerdem sei in § 7 S. 3 GewStG ein Verweis auf § 7 S. 1 GewStG enthalten, und letzterer setze das Bestehen eines Gewerbebetriebs voraus. Nach dem Ende der werbenden Tätigkeit entstehende Gewinne zählen entsprechend nicht mehr zum Gewerbeertrag. Dies widerspräche dem Grundsatz der Gewerbesteuer als auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer. Das Gericht findet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Anpassung des § 7 S. 3 GewStG etwas Anderes habe regeln wollen. 

Fazit

Der BFH hat im aktuellen Fall über die Haftungsvergütung der Komplementärin entschieden. Im Ergebnis erscheint das Urteil aber auf alle Sondervergütungen übertragbar, die nach dem Verkauf des Schiffes entstehen, insbesondere auf Entgelte für die nachlaufende Bereederung des Schiffes, wenn der Bereederer am Schiff beteiligt ist, oder auch sonstige Vergütungen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Gesellschaft. 

Der BFH hat allerdings nur über die Gewerbesteuerpflicht der Schifffahrtsgesellschaft befunden.  

Ferner stellt der BFH klar, dass das Urteil nur für Erträge gilt, die nach Ende der werbenden Tätigkeit erzielt werden und nicht für Erträge, die im Zuge der Betriebsaufgabe vereinnahmt werden. 

Die Frage nach einer verfassungswidrigen Rückwirkung von § 7 S. 3 GewStG n.F. hat der BFH ausdrücklich offen gelassen, weil diese Frage für die Entscheidung ohne Bedeutung gewesen ist.

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