07.01.2024
von RA Andy Weichler

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in globalen Lieferketten regelt, ist mit Wirkung ab dem 1.1.2024 auf Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten ausgeweitet worden.

Ausdehnung des Anwendungsbereichs

Durch das LkSG sind Unternehmen verpflichtet, die Risiken in ihren Lieferketten zu identifizieren, zu bewerten und zu priorisieren. Basierend auf den Ergebnissen dieser Risiko-Analysen haben sie Maßnahmen zu ergreifen, um Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden zu vermeiden oder zu minimieren. 

Das am 1.1.2023 in Kraft getretene Gesetz galt zunächst nur für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Infolge der nun vorgenommenen Ausweitung des Geltungsbereichs durch die Herabsetzung der Beschäftigten-Grenze auf 1.000 sollen Menschenrechte und Umweltschutz in globalen Lieferketten weiter gestärkt werden. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl des Mutterunternehmens werden alle Mitarbeiter verbundener Unternehmen berücksichtigt.

Umsetzung der LkSG-Vorgaben: Grundsatzerklärung, Beschwerdestelle und Umsetzungsbericht 

Die Umsetzung der zahlreichen Pflichten nach dem LkSG erfordert es, im Rahmen der Durchführung der oben bereits angesprochenen Risikoanalyse alle Geschäftsbeziehungen genau zu betrachten. Darauf aufbauend ist dann erstens eine Grundsatzerklärung abzugeben, in der das Unternehmen die Verpflichtungen aus dem LkSG anerkennt und darlegt, wie der Schutz von Menschenrechten und umweltbezogenen Risiken im Unternehmen umgesetzt wird.

Zweitens ist zeitgleich eine Beschwerdestelle für mögliche Verstöße einzurichten. Diese Beschwerdestelle muss allen offen stehen, die einen Verstoß gegen die Regelungen des LkSG erkennen können. Hier ist dann auch ein Menschenrechtsbeauftragter im Unternehmen zu benennen, der entsprechende Meldungen verfolgt. 

Darüber hinaus ist drittens spätestens vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Bericht über die Umsetzung des LkSG und die Überwachung der Verpflichtungen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat dann auch über die Internetseite des Unternehmens zu erfolgen.

Hinweis: Bei nicht fristgerechter Umsetzung drohen empfindliche Geldbußen bis zu 800.000 €, bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. € sogar bis zu 2% des Jahresumsatzes.

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