Erscheinungsdatum 04.11.2023
von RAin Claudia Auinger

Nach der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG ist im Erbfall der Erwerb des Familienheims unter bestimmten Voraussetzungen für Ehegatten und Kinder als Erben steuerfrei. Aktuell war zu entscheiden, ob die Steuerbefreiung nur das Flurstück, auf dem sich das Familienheim befindet, betrifft oder auch angrenzende Flächen im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit erfasst werden.

Im konkreten Fall hatte der Kläger sechs Flurstücke geerbt, von denen fünf im Grundbuch als ein Grundstück ausgewiesen waren. Für die erbschaftsteuerliche Bewertung hat das Lagefinanzamt drei der fünf im Grundbuch vereinigten Flurstücke zusammengefasst und für diese einen Gesamtwert festgestellt. In dem darauffolgenden Erbschaftsteuerbescheid rechnete das Erbschaftsteuerfinanzamt aus dem Gesamtwert der drei Flurstücke den Wert des mit dem Einfamilienhaus bebauten Flurstücks heraus und gewährte dem Erben nur in dieser Höhe die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG. 

Das FG Niedersachsen wies mit Urteil vom 12.7.2023 (Az.: 3 K 14/23) die hiergegen gerichtete Klage des Erben ab und entschied, dass für die Steuerbefreiung nicht auf die wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsrechts, sondern auf eine katastermäßig kleinere Grundstücksfläche abzustellen ist. Als Gründe nannten die Richter zum einen die primäre Anknüpfung des Erbschaftsteuerrechts an das Zivilrecht, zum anderen die verfassungsrechtlich gebotene restriktive Auslegung der Befreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG: Personen mit großem Familienheim sollen im Vergleich zu Personen mit kleinerem Familienheim nicht übermäßig begünstigt werden. 

Nach Ansicht der FG-Richter hat das Erbschaftsteuerfinanzamt zu Recht nur das tatsächlich mit dem Familienheim bebaute Flurstück von der Steuer befreit. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das FG die Revision zum BFH zugelassen; sie ist dort unter dem Az. II R 27/23 anhängig.

Hinweis: Die Begünstigung des Familienheims bei der Erbschaftsteuer zählt zu den bedeutendsten Steuerbefreiungen für Immobilienbesitzer. Das Urteil des BFH bleibt abzuwarten.

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