Blogbeitrag
Erscheinungsdatum 22.12.2023

Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anmelden müssen und erst nach Genehmigung durch die Kommission durchführen dürfen.

von
Susanne Blask

Nach der EU-Ermächtigungsverordnung für staatliche Beihilfen kann die Kommission bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären und von der im AEUV festgelegten Anmeldepflicht freistellen. Über die De-minimis-Verordnung sind geringfügige Beihilfen freigestellt, da davon ausgegangen wird, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben.

Die EU-Kommission hat am 13. Dezember 2023 je eine Verordnung zur Änderung der allgemeinen De-minimis-Verordnung sowie zur Änderung der Vorschriften für geringfügige Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI), wie Leistungen im öffentlichen Verkehr und in der Gesundheitsversorgung, (DAWI-De-minimis-Verordnung) erlassen.

Anlass für die Änderungen ist zum einen das Auslaufen der gegenwärtig geltenden Verordnungen zum 31. Dezember 2023, aber auch eine Anpassung der bisherigen Höchstbeträge für zulässige geringfügige Beihilfen an die Inflation und die Erkenntnis, dass die schon in den aktuellen Verordnungen vorgeschriebene Pflicht zur Registrierung der Bagatellbeihilfen in den Mitgliedstaaten nur unzureichend bzw. kaum überprüfbar umgesetzt wurde.

Die neuen Regelungen 2023/2831 (De-minimis) und 2023/2832 (DaWi-De-minimis) sind bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gelten ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030.

Die wesentlichen Änderungen der allgemeinen De-minimis-Verordnung sind:

  • die Anhebung des einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten Höchstbetrags für einen Zeitraum von drei Jahren von 200.000 Euro auf 300.000 Euro (brutto),
  • die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ab dem 1. Januar 2026 de-minimis-Beihilfen in einem auf nationaler oder EU-Ebene eingerichteten zentralen Register zu erfassen.

Die DAWI-de-minimis-Verordnung hat folgende wesentliche Änderungen erhalten:

  • die Anhebung des einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten Höchstbetrags für einen Zeitraum von drei Jahren von 500.000 Euro auf 750.000 Euro,
  • die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ab dem 1. Januar 2026 DAWI-de-minimis-Beihilfen in einem auf nationaler oder EU-Ebene eingerichteten zentralen Register zu erfassen.

Für Beihilfegeber und -empfänger ergibt sich aufgrund der höheren Schwellenwerte zwar ein größerer Förderspielraum. Letztlich dürften die Auswirkungen in der Praxis aber gering bleiben, da die Erhöhung nur das Inflationsgeschehen der letzten circa zehn Jahre seit Inkrafttreten der De-minimis-Verordnungen auffängt.

Die Pflicht zur Einführung des zentralen De-minimis-Beihilfenregisters wird naturgemäß zunächst zu einem Mehraufwand auf der Seite der Beihilfegeber führen. Gleichzeitig könnte die zentrale Erfassung zur Beschleunigung an anderer Stelle führen, da damit die sog. De-minimis-Erklärungen hinfällig werden dürften. Bis das zentrale Register jedoch funktionsfähig ist, bleibt es dabei, dass Beihilfegeber von den Beihilfeempfängern vor der Gewährung der Beihilfe zur Prüfung der De-minimis-Voraussetzungen eine Erklärung verlangen können, in welchem Umfang diesen in den letzten drei Jahren De-minimis-Beihilfen gewährt wurden.

 

Über die Autorin: Susanne Blask ist Rechtsanwältin bei der PKF FASSELT Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte (Mitgliedsunternehmen des PKF-Netzwerkes).

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