Nach einer vierwöchigen Konsultation im Juni hat die EU-Kommission am 31.07.2023 die delegierte Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU sowie zwei Anhänge offiziell angenommen. Anhang 1 beinhaltet die ESRS-Standards, Anhang 2 enthält die Definitionen und Abkürzungen, die in den ESRS verwendet werden. Die ESRS stehen auf der Website der EU-Kommission zum Download zur Verfügung; erstmalig auch in Deutsch.
Wie bereits in einem unserer letzten Blogbeiträge erläutert, wurde die Wesentlichkeitsanalyse deutlich gestärkt, indem fast alle themenspezifischen ESRS-Angaben der Wesentlichkeitsbeurteilung unterliegen sollen. Eine Ausnahme stellen die Informationen zu den Auswirkungen, Risiken und Chancen (ESRS 2 IRO-1) dar. Unabhängig von der Wesentlichkeitsanalyse müssen die Angaben zu ESRS 2 IRO-1 im Zusammenhang mit den Umweltstandards (E1 bis E5) und dem Governance-Standard (G1) beschrieben werden.
Das Thema Klimawandel (E1) erhält eine besondere Bedeutung, da im Falle eines Ausschlusses im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse eine detaillierte Erläuterung vorgelegt werden muss, warum der Klimawandel als nicht wesentlicher Themenbereich eingestuft wird und wie dies ermittelt wurde.
Für Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitenden bestehen Übergangszeiträume innerhalb der ersten beiden Berichtsjahre der erstmaligen ESRS-Anwendung, in denen keine Angaben zu ESRS E4 (Biologische Vielfalt und Ökosysteme) sowie zu ESRS S2 (Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette), S3 (Betroffene Gemeinschaften) und S4 (Verbraucher und Endnutzer) gemacht werden müssen.
Zudem wurde die Definition der finanziellen Wesentlichkeit an die Definition des International Sustainability Standards Board (ISSB) angeglichen, die den Fokus auf die Hauptnutzer der allgemeinen Finanzberichterstattung, z. B. Investoren, legt. Dies unterstreicht das Bestreben, ein hohes Maß an Interoperabilität zwischen den EU-Standards und den globalen Standards zu gewährleisten und eine entbehrliche Doppelberichterstattung großer internationaler Unternehmen zu vermeiden.
Der von der Kommission angenommene delegierte Rechtsakt zum ESRS wird in der zweiten Augusthälfte dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung förmlich übermittelt. Die Prüfungsfrist beträgt zwei Monate und kann um weitere zwei Monate verlängert werden. Das Europäische Parlament oder der Rat können den delegierten Rechtsakt ablehnen, ihn aber inhaltlich nicht ändern. Nach unseren Quellen ist von einer Ablehnung nicht auszugehen.