Erscheinungsdatum 08.01.2024
von RA Andy Weichler

In dem bereits am 2.7.2023 in Kraft getretenen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurden die gesetzlichen Regelungen am 17.12.2023 nochmals verschärft. So droht seit Anfang Dezember nicht nur ein Bußgeld von bis zu 50.000 € bei nicht gesetzeskonformer Umsetzung des HinSchG, sondern seit Mitte Dezember sind auch Unternehmen ab 50 Beschäftigten zur Anwendung des Gesetzes verpflichtet.

Entwicklung der Rechtslage

Seit dem 2.7.2023 gilt in Deutschland das HinSchG, mit dem es Beschäftigten ermöglicht werden soll, Gesetzesverstöße in ihrem Unternehmen vertraulich zu melden. Dabei waren zunächst Unternehmen ab 250 Beschäftigten verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, damit die Beschäftigten ihre vertraulichen Meldungen an eine gesondert benannte Stelle abgeben können. Durch eine Meldung im Rahmen des HinSchG sollen Beschäftigte insbesondere vor späteren Repressalien aufgrund der Meldung geschützt werden. 

Dieses Gesetz wurde nun Mitte Dezember 2023 erheblich erweitert. Ab dem 17.12.2023 sind nun auch Unternehmen ab 50 Beschäftigten verpflichtet, eine interne Meldestelle für Meldungen nach dem HinSchG einzurichten. Die Beschäftigtenzahl wird dabei nach Köpfen und nicht nach Vollzeit- oder Teilzeitstellen berechnet. Die Regelung gilt weiterhin unabhängig von der Rechtsform.

Mit dem 2.12.2023 ist auch die Bußgeldvorschrift des HinSchG in Kraft getreten. Damit droht nun ein Bußgeld von bis zu 50.000 €, soweit die gesetzlichen Vorgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden.

Ausgestaltung der Meldestelle 

Die interne Meldestelle ist so einzurichten, dass die bearbeitenden Personen Zugang zu den Meldungen haben, die Informationen aber nicht an Dritte im Unternehmen weitergegeben werden. Die Vertraulichkeit einer Meldung muss in jedem Fall gewährleistet sein. Meldungen können in Textform oder mündlich erfolgen. 

Grundsätzlich sollte der Zugang zum Hinweisgebersystem so niedrigschwellig wie möglich gestaltet werden, um jedem Mitarbeiter die Abgabe eines Hinweises zu ermöglichen. Hier bietet sich insbesondere ein webbasiertes Hinweisgebersystem an. Nach drei Jahren ist der Hinweis zu löschen. 

Hinweis: Entgegen einer weit verbreiteten Meinung sind Unternehmen nicht verpflichtet, die Meldestelle derart einzurichten, dass anonyme Meldungen möglich sind, da der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Entgegennahme und Bearbeitung anonymer Hinweise schon kurz vor Inkrafttreten des Gesetzes gestrichen hatte.

Empfehlung: Sofern noch keine interne Meldestelle eingerichtet ist, ist dringend zu empfehlen, dies umgehend zu tun. Dabei ist es ratsam, auf eine webbasierte Lösung zurückzugreifen, da hiermit oftmals eine schnelle und kostengünstige Umsetzung im Unternehmen unter Wahrung der Vertraulichkeit möglich ist.

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