Die Klägerin, ihrerseits eine Gesellschaft, war an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt. Gesellschafterin der Klägerin war wiederum eine GmbH, deren Anteile durch eine AG gehalten wurden. Die Beteiligungen bestanden seit mehr als fünf Jahren und betrugen jeweils 100%. Im Jahr 2011 wurde die grundbesitzende Gesellschaft auf die Klägerin verschmolzen, wodurch die Grundstücke der Gesellschaft auf die Klägerin übergingen. Das zuständige Finanzamt gewährte dafür die Steuerbegünstigung der Konzernklausel. Im Jahr 2013 veräußerte die AG mehr als 25 % ihrer Anteile an der GmbH an einen Dritten. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen seien und erließ einen entsprechend geänderten Bescheid. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Der BFH wies mit Urteil vom 28.9.2022 (Az.: II R 13/20) die Revision des Finanzamts nun als unbegründet zurück und entschied, dass der – durch die Verschmelzung bewirkte – Übergang des Eigentums an dem Grundstück zwar der Grunderwerbsteuer unterliegt, dieser Erwerb aber nach den Regelungen der Konzernklausel von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Nach dieser Vorschrift wird die Grunderwerbsteuer für steuerbare Umwandlungsvorgänge u.a. dann nicht erhoben, wenn an dem Vorgang ein sog. herrschendes Unternehmen und eine sog. abhängige Gesellschaft beteiligt sind. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Beteiligung von 95% fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem Umwandlungsvorgang bestanden hat bzw. weiter besteht. Die Vor- und Nachbehaltensfrist muss allerdings nur eingehalten werden, wenn dies auch aus rechtlichen Gründen möglich ist.
Die vorliegend streitige Rechtsfrage, wer in einem mehrstufigen Konzern als herrschendes Unternehmen und wer als abhängige Gesellschaft anzusehen ist, war bislang noch offen. Der BFH erklärte nun, dass sich dies allein nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang richtet, für den die Steuer nach der Konzernklausel nicht erhoben werden soll.
Beispiel: Wird danach beispielsweise in einem dreistufigen Konzern mit Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaft die Enkelgesellschaft auf die Tochtergesellschaft verschmolzen, ist die Tochtergesellschaft bei diesem Umwandlungsvorgang das herrschende Unternehmen und die Enkelgesellschaft die abhängige Gesellschaft. Nur in diesem Verhältnis muss die Beteiligung von 95% vor dem Umwandlungsvorgang bestehen. Die Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft ist dafür unerheblich.