Erscheinungsdatum 13.07.2023

Grundsätzlich muss sich derjenige einer Wegzugsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG) unterziehen, der wesentliche Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält (mindestens 1 %) und seine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet, indem er seinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt. In diesem Fall muss er für seine gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteile einen Veräußerungsgewinn versteuern, wobei an die Stelle des Veräußerungspreises der gemeine Wert der Anteile tritt. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer Rückkehrregelung, die den Steuerzugriff nachträglich wieder abwendet. Über die Voraussetzungen einer solchen Rückkehrregelung hat der BFH kürzlich entschieden.

Im Urteil vom 21.12.2022 (Az.: I R 55/19) hatte der BFH der bisherigen Finanzverwaltung widersprochen, die einen bereits beim Wegzug bestehenden Willen zur Rückkehr (samt entsprechender Glaubhaftmachung) fordert. Der BFH hat nun entschieden, dass es für die Anwendbarkeit der Rückkehrregelung nicht erforderlich ist, dass der Anteilseigner bereits im Zeitpunkt des Wegzugs aus Deutschland eine Rückkehrabsicht hat. Beruht die ursprüngliche Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit des Anteilseigners und wird er innerhalb von sieben Jahren nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland wieder unbeschränkt steuerpflichtig, so entfällt der Steueranspruch unter gewissen Voraussetzungen wieder. Die BFH-Richter sehen für das Kriterium eines bereits beim Wegzug bestehenden Willens zur Rückkehr keine hinreichende Grundlage im Wortlaut des Gesetzes. 

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