Blogbeitrag
Erscheinungsdatum 23.06.2023

von
David Radekopf

Am 1. Januar 2023 trat die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in Kraft, mit welcher die EU eine Ausweitung der bisherigen Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung anstrebt. Die anzugebenen Informationen werden durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) festgelegt und definiert. Am 9. Juni 2023 wurde ein neuer Entwurf des delegierten Rechtsakts zum Set 1 der ESRS von der EU-Kommission zur Konsultation veröffentlicht. Eingaben hierzu sind bis zum 7. Juli 2023 möglich. Im Folgenden finden Sie Details zu den wesentlichen Änderungen.

Die Bedeutung der Wesentlichkeitsanalyse wurde gestärkt, indem alle themenspezifischen ESRS-Angaben der Wesentlichkeitsbeurteilung unterliegen sollen. Einerseits fallen für die berichtspflichtigen Unternehmen eine Vielzahl an Offenlegungspflichten weg. Andererseits bedeutet diese Anpassung auch, dass auf Unternehmen in Bezug auf Wesentlichkeitsüberlegungen ein deutlich höherer Aufwand zukommt.

Des Weiteren werden im Rahmen des neuen Entwurfs die Übergangszeiträume ausgeweitet. Alle berichtspflichtigen Unternehmen haben demnach die Möglichkeit zu festgelegten Thematiken innerhalb der ESRS E2 bis E5 sowie des ESRS S1 zunächst keine Angaben zu machen. Für Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitern gibt es zudem innerhalb der ersten beiden Berichtsjahre der erstmaligen ESRS-Anwendung die Möglichkeit, keine Angaben zu ESRS E4 und ESRS S2 bis S4 zu machen.

Weitere Änderungen betreffen die Umgestaltung von einigen verpflichtenden Angaben („shall disclose“) hin zu freiwilligen Angaben („may disclose“), wodurch Unternehmen die Möglichkeit gegeben wird, mehr Datenpunkte freiwillig anzugeben. Zudem ist eine zusätzliche Flexibilisierung bestimmter Offenlegungspflichten vorgesehen und es wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Darüber hinaus wurden in der Richtlinie Änderungen vorgenommen, die die Kohärenz zu bestehenden EU-Regelungen erhöhen, die Interoperabilität der ESRS verbessern und die formale Erscheinung im Sinne von Benutzerfreundlichkeit, Verständnis und Einheitlichkeit fördern sollen.

Der neue Entwurf mit den vorgenommenen Änderungen wurde bereits vielfach kommentiert. Die zur Konsultation stehenden Unterlagen einschließlich des überarbeiteten Entwurfs des Set 1 der ESRS sind über die Website der Europäischen Kommission unter Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung – erste Festlegung (europa.eu) zugänglich. Vergleichsfassungen zum Stand von November 2022 sind unter CSRD: Vergleichsdokumente zur ESRS-Konsultation • DRSC Website zu finden. Es bleibt abzuwarten, wie sich die im Zuge der Konsultation abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit in der endgültigen Fassung der ESRS niederschlagen werden.

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