Blogbeitrag
Erscheinungsdatum 21.12.2023

Im einem kürzlich bekanntgewordenen Urteil (vom 09.08.2023, I R 54/19) hat der BFH zu zahlreichen Fragen zu Verrechnungspreisen und Funktionsverlagerungen Stellung genommen. Obwohl das Urteil mit den Jahren 2011-2013 weit zurückliegende Jahre und damit z. T. auch alte Fassungen von Rechtsvorschriften betrifft, lassen sich aus ihm verschiedene Erkenntnisse gewinnen, die überwiegend auch heute noch gelten.

Der Fall

Eine deutsche GmbH („deutsche KapG“) entwickelte, produzierte und vertrieb Produkte auf dem Gebiet der Trenn-/Zerspanungstechnik. Ihre 2007 gegründete bosnische Schwester-Kapitalgesellschaft („bosnische KapG“) drehte/fräste Werkteile und stellte auch Fertig-/Halbfertigprodukte her. Die GmbH finanzierte den Aufbau der ausländischen Schwestergesellschaft und stellte Personal zur Schulung der Mitarbeiter der ausländischen Kapitalgesellschaft ab. Seit 2012 leitete auch ein Mitarbeiter der GmbH die bosnische Gesellschaft, wobei jene Gesellschaft die Personalkosten trug.

Die GmbH berechnete der bosnischen Gesellschaft Material zu ihren eigenen Einstandskosten; die bosnische Gesellschaft berechnete die Rücklieferung der halbfertigen bzw. fertigen Produkte unter Verwendung einer „Deckungsbeitragsrechnung“ auf der Basis von Wertschöpfungsanalysen. Ab 2013 verkaufte die bosnische Gesellschaft auch Produkte direkt an einen fremden Dritten, welcher zuvor von der deutschen GmbH beliefert worden war.

Der Fall lässt sich grafisch wie folgt skizzieren (s. Grafik):

zurück