Blogbeitrag
Erscheinungsdatum 14.08.2023

von
Maha Steinfeld

Die Sonderregelungen für Grenzgänger, die aus Anlass der Corona-Pandemie in Bezug auf das anwendbare Sozialversicherungsrecht befristet galten, sind zum 30. Juni 2023 ausgelaufen. Nun wurde ein neues Rahmenabkommen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 abgeschlossen, das in verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz gilt. 

Grenzgänger in der EU/EWR/Schweiz

Grenzgänger, die in einem Staat arbeiten und in einem anderen Staat wohnen, unterliegen nach der VO (EU) 883/2004 grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht des Sitzstaates des Arbeitgebers, an dem sie ihre Arbeitsleistung erbringt.

Erbringen Grenzgänger aber mind. 25% ihrer Tätigkeit im Home-Office bzw. an ihrem Wohnort, ist grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates anwendbar.

Pandemiebedingte Sonderregelungen

Da während der Corona-Pandemie Grenzgänger häufig zum Home-Office übergehen mussten, galten während dessen (befristete) Sonderregelungen. Es konnte grundsätzlich weiterhin das Sozialversicherungsrecht am Arbeitsort angewendet werden, um eine Kontinuität in dem anwendbaren Recht zu gewährleisten. 

Diese Sonderregelungen sind zum 30. Juni 2023 ausgelaufen.

Neues Rahmenabkommen

Homeoffice und Telearbeit sind mittlerweile weit verbreitet und werden auch künftig zur gängigen Arbeitspraxis dazugehören. Daher besteht weiterhin ein Bedarf an einer Ausnahmeregelung, die innerhalb der EU für Grenzgänger, die zum Teil im Home-Office tätig werden, erarbeitet wurde.

Die neue Regelung trat zum 1. Juli 2023 in Kraft und gilt zunächst für fünf Jahre. Danach verlängert sie sich automatisch um weitere fünf Jahre.

Voraussetzungen

Das Rahmenübereinkommen gilt unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Der Arbeitnehmer übt ausschließlich abhängige Beschäftigungen für einen oder mehrere Arbeitgeber aus, die in einem Staat ansässig sind.
  • Die abhängige Beschäftigung befindet sich sowohl in dem Staat, in dem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet, als auch im Wohnstaat, in dem sie in Form von Telearbeit unter Einsatz von Informationstechnologie ausgeübt wird.
  • Die Vereinbarung liegt im Interesse des Arbeitnehmers.
  • Die Vereinbarung wurde bei der zuständigen Stelle in dem Staat beantragt, in dem der Arbeitgeber sitzt.
  • Es ist kein dritter Staat involviert.
  • Die Telearbeit im Wohnstaat wird in einem Umfang zwischen 25 % und weniger als 50 % der gesamten Beschäftigung ausgeübt.

Für welche Staaten gilt die Regelung?

Damit das Übereinkommen in Anspruch genommen werden kann, muss sie von den betroffenen zwei Staaten unterzeichnet worden sein (Wohnstaat der beschäftigten Person und vom Staat des Arbeitgebersitzes).

Welche Staaten bereits unterzeichnet haben, ist auf einer speziellen Seite des belgischen Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit zusammengetragen, die unter dem folgenden Link zu erreichen ist.

Weitere Staaten können auch nach dem 1. Juli 2023 das Rahmenübereinkommen unterzeichnen. Dieses findet dann ab dem darauffolgenden Monat Anwendung.

Informationen und Antragstellung

Weitere Informationen und die Erläuterungen zur Antragstellung finden sich auf der Webseite der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) unter dem folgenden Link.

 

Über die Autorin: Maha Steinfeld ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der PKF FASSELT Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte (Mitgliedsunternehmen des PKF-Netzwerkes).

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