Erscheinungsdatum 04.01.2024

Die Vergabe von Rechnungsnummern hat grundsätzlich fortlaufend zu erfolgen. Wie der BFH erneut bestätigte, können Lücken das Finanzamt im Einzelfall zu Hinzuschätzungen berechtigen.

Im entschiedenen Fall unterlag ein Hausmeisterservice einer Betriebsprüfung, die eine nicht fortlaufende Nummerierung der Ausgangsrechnungen feststellte. Außerdem wurden eine Geldverkehrsrechnung zu Fehlbeträgen sowie erhebliche ungeklärte Einlagen gesichtet, sodass die Betriebsprüfung veranlasst war, Hinzuschätzungen bei den Betriebseinnahmen – ungefähr in der Höhe der jährlichen Fehlbeträge der Geldverkehrsrechnung – vorzunehmen. In seiner Klage vor dem Finanzgericht erreichte der Kläger zwar der Höhe nach eine Herabsetzung der hinzugeschätzten Einnahmen; dem Grunde nach blieb es aber bei einem hinzugeschätzten Betrag, was der BFH in seinem Beschluss vom 31.5.2023 (Az.: X B 111/22) nun bestätigte.

Die Entscheidung des BFH zeigt zwar, dass lückenhafte Rechnungsnummern nur im Einzelfall, aber nicht generell zu Hinzuschätzungen berechtigen. Ob allein Lücken im Rechnungskreis ausreichen, um Hinzuschätzungen vorzunehmen, haben die Richter aber noch nicht klar beantwortet. In diesem sowie in einem weiteren Urteilsfall kamen weitere Mängel in der Buchhaltung hinzu. 

Hinweis: Es ist nicht auszuschließen, dass auch ohne solche weiteren Umstände eine Schätzung rechtens ist, wenn die Vollständigkeit der Erfassung der Einnahmen nicht gewährleistet erscheint.

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