Erscheinungsdatum 09.01.2024
von WP/StB Dr. Harald Riedel / StB Steffen Heft

Finanzierung – Bilanzierung – Besteuerung (Teil II: Leasingbilanzierung, Eigenkapitalquote und besondere steuerliche Aspekte)

Bei der Planung eines Großprojekts – wie dem Bau eines Logistikzentrums – treten neben bautechnischen und logistischen Aspekten etc. noch andere fundamentale Themen auf, so die Finanzierung des Projekts, Bilanzierungsfragen oder auch steuerliche Themen. Nachdem in Teil I des Beitrags alternativ mögliche Finanzierungsformen im Kurzüberblick vorgestellt und grundlegende handelsbilanzielle Ansatz- sowie Bewertungsfragen skizziert wurden, wird nun hier in Teil II über Besonderheiten in Leasingfällen, Auswirkungen auf die Eigenkaptalquote sowie besondere steuerliche Aspekte informiert.

Bilanzierungsaspekte in Leasingfällen 

Zurechnung als die handels- und steuerbilanzielle Grundfrage

Kernfrage der Leasingbilanzierung nach deutschem Bilanzrecht (sowohl nach HGB als auch nach Steuerrecht) ist regelmäßig die Frage, wem das Leasinggut (wirtschaftlich) zuzurechnen ist: dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer. Hiernach richten sich die weiteren Rechtsfolgen, insbesondere die, wer das Leasinggut zu bilanzieren hat. Für die Beurteilung der Leasingbilanzierung spielen die sog. Leasingerlasse der Finanzverwaltung eine erhebliche Rolle.

Spezialleasing beim Bau des Logistikzentrums

Da ein – noch zu bauendes – Logistikzentrum i.d.R. stark auf die Bedürfnisse des (künftigen) Leasingnehmers zugeschnitten und nur für diesen verwendbar sein soll sowie eine anderweitige wirtschaftlich sinnvolle Nutzung oder Verwertung des Gebäudes dabei regelmäßig kaum möglich sein dürfte, wird es sich hier meist um ein sog. Spezialleasing handeln. Folglich ist das Leasinggut, also hier das Logistikzentrum, grundsätzlich unabhängig von Fragen der Grundmietzeit o.Ä. dem Leasingnehmer als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen. Ausnahmen ergeben sich dabei allerdings beim Grund und Boden. Hier ist abhängig von der konkreten Ausgestaltung des Leasingverhältnisses anhand des Leasingerlasses vom 21.3.1972 jeweils gesondert zu ermitteln, ob der Grund und Boden beim Leasinggeber oder beim Leasingnehmer zu bilanzieren ist. 

Hat der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer 
das Logistikzentrum mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) zu aktivieren (Ausgangspunkt hierfür sind die AHK des Leasinggebers, die der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegt worden sind), muss er ebenso eine korrespondierende Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber passivieren. 

Kein Spezialleasing

Liegt kein Spezialleasing vor – etwa dann, wenn das Logistikzentrum nicht nur auf die besonderen Bedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnitten ist – , muss anhand der vertraglichen Gestaltung geprüft werden, ob das betreffende Logistikzentrum bilanziell dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen ist. Wichtige Kriterien für die Zurechnung beim Leasingnehmer hierzu sind u.a.:

  • das Verhältnis der Grundmietzeit zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (als diese wird vom Leasingerlass für Gebäude ein Zeitraum von grundsätzlich 50 Jahren vorgegeben) sowie
  • das Vorliegen und die Ausgestaltung von Kauf- und Mietverlängerungsoptionen.

Ist wie beim Spezialleasing das Leasinggut dem Leasingnehmer zuzurechnen, sind die gezahlten Leasingraten beim Leasingnehmer in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen und das Logistikzentrum ist bei ihm auch zu aktivieren.

Sonderfall Sale-and-lease-back

Ist die Vertragsgestaltung, was beim Sale-and-lease-back der Regelfall sein dürfte, so gewählt, dass der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer bleibt, verbleibt das Leasinggut durchgehend bei ihm. Ein bilanzieller Übergang des Leasingguts auf den Leasinggeber und wieder zurück an den Leasingnehmer findet in diesen Fällen nicht statt. Die Leasingraten sind dann als reine Finanzierung anzusehen und als sonstige Verbindlichkeit zu erfassen. Die vom Leasingnehmer gezahlten Leasingraten sind in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen.

IFRS-Bilanzierung

Bei Bilanzierung nach IFRS richtet sich die Leasingbilanzierung nach IFRS 16. Die früher nach IAS 17 nötige Aufteilung in das Operate- und Finance-Leasing entfällt für den Leasingnehmer inzwischen komplett; auch die – im deutschen Bilanzrecht so bedeutsame – Frage der Zurechnung des Vermögenswerts stellt sich hier nicht. Der Leasingnehmer hat vielmehr zu Beginn der Laufzeit des Leasingvertrags das Nutzungsrecht sowie die Leasingverbindlichkeit zu aktiveren bzw. bilanzieren. Ausgangspunkt für die Bewertung bzw. den Ansatz von Nutzungsrecht und Leasingverbindlichkeit ist jeweils der Barwert der Leasingzahlungen. 

Hinsichtlich der Folgebewertung sind bzgl. der Leasingverbindlichkeit die laufenden Zahlungen in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuspalten. Das Nutzungsrecht ist wie ein „normaler“ Sachanlagegegenstand planmäßig und (soweit erforderlich) außerplanmäßig abzuschreiben.

Einfluss der Finanzierungsform auf die Eigenkapitalquote

Bei der bilanziellen Erfassung des Bauprojekts Logistikzentrum gilt es insbesondere bei der Wahl der passenden Finanzierungsform auch die Auswirkungen auf die Eigenkapitalquote im Blick zu behalten, da diese z.B. im Rahmen von Financial Covenants im Einzelfall eine erhebliche Rolle spielen kann. Exemplarisch sollen hier vier Fälle genannt werden:

  • Soweit das Projekt aus thesaurierten Gewinnen (Eigenfinanzierung in Form der Innenfinanzierung) finanziert wird, hat dies keinen Einfluss auf die Eigenkapitalquote, da hier auf der Aktivseite der Bilanz lediglich finanzielle Mittel in Sachanlagen (Logistikzentrum) umgeschichtet werden (sog. Aktivtausch).
  • Soweit die Eigenfinanzierung durch Zufluss neuer Geldmittel von außen (durch Einlagen der Gesellschafter oder Kapitalerhöhungen) erfolgt, bewirkt dies generell eine Stärkung der Eigenkapitalquote.
  • Bei Finanzierung durch Bankdarlehen sinkt hingegen die Eigenkapitalquote, da dem Eigenkapital dann verhältnismäßig mehr Fremdkapital gegenübersteht. 
  • Da bei der Leasingbilanzierung nach deutschem Bilanzrecht – wirtschaftliches Eigentum beim Leasingnehmer unterstellt – als auch nach IFRS 16 eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber zu passivieren ist, sinkt bei der Finanzierung durch Leasing ebenfalls die Eigenkapitalquote.

Hinweis: In der Praxis werden hier nicht selten Ausweichgestaltungen gewählt, wonach das Investitionsgut in sog. Zweckgesellschaften (SPV, Special Purpose Vehicles) ausgegliedert wird. Einer der Zwecke ist, dass diese Gesellschaften so ausgestaltet sind, dass sie nicht in einen Konzernabschluss einbezogen werden müssen und damit nicht dessen Eigenkapitalquote beeinflussen. 

Steuerliche Aspekte

Die nachfolgend dargestellten steuerlichen Aspekte beschränken sich aus Komplexitätsgründen allein auf ertragsteuerliche Themen.

Ertragsteuerliche Wirkungen durch Abschreibungen

Aus ertragsteuerlicher Sicht ist zu konstatieren, dass die meisten Weichenstellungen bereits bei der gewählten Finanzierungsart und infolgedessen auch der (steuerlichen) Bilanzierung erfolgen wie z.B. 

  • die Abgrenzung der Gebäudebestandteile von den Betriebsvorrichtungen, 
  • die Aktivierung von Bauzeitzinsen (s.u.), 
  • der Anfall von Leasingraten oder Abschreibungen und
  • Finanzierungszinsen.

Eine steuermindernde Wirkung der aktivierten Kosten des Investitionsguts ergibt sich regelmäßig nur durch planmäßige Abschreibungen. Während Grund und Boden (und damit auch Anschaffungsnebenkosten wie die Grunderwerbsteuer) gar nicht planmäßig abschreibbar ist, erfolgt die steuerliche Abschreibung beim Gebäude über einen Zeitraum von regelmäßig 33,33 Jahren. Lediglich aktivierte Betriebsvorrichtungen lassen sich meist über einen kürzeren Zeitraum abschreiben. 

Erfolgt die Bilanzierung beim Finanzierungsgeber (z.B. im Falle des Leasing beim Leasinggeber), können die Leasingraten grundsätzlich als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben von der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden (zu Besonderheiten bei der Gewerbesteuer s.u.).

Wahlrecht zum Ansatz der Finanzierungszinsen

Die Finanzierungszinsen mindern grundsätzlich die steuerliche Bemessungsgrundlage und damit die Steuerlast, sofern sie nicht – soweit zulässig – ausnahmsweise in der Handels- und Steuerbilanz als Herstellungskosten aktiviert wurden (Wahlrecht). Aufgrund der Maßgeblichkeit ist das Wahlrecht in Handels- und Steuerbilanz dabei einheitlich auszuüben (vgl. Rn. 6 des BMF-Schreibens vom 12.3.2010). 

Empfehlung: Die Aktivierung der Bauzeitzinsen kann im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Vermeidung der ansonsten anfallenden anteiligen Hinzurechnung (im Ergebnis: Neutralisierung) des Zinsaufwands im Rahmen der Gewerbesteuer und zur temporären Stärkung der Eigenkapitalquote interessant sein. 

Finanzierungszinsen sind nämlich ebenso wie der in den Leasingraten enthaltene Zinsanteil für Zwecke der Gewerbesteuer teilweise wieder außerbilanziell gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Wird hingegen das Wahlrecht in Anspruch genommen und die Bauzeitzinsen werden aktiviert, sind diese gewerbesteuerlich dem Gewinn weder in dem Jahr der Aktivierung noch in den Jahren, in denen sie sich über Abschreibungen auf den Gewinn auswirken, wieder anteilig hinzuzurechnen. 

Hinweis: Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass je nach Unternehmensgröße bzw. Volumen des gesamten Zinsaufwands die sog. Zinsschranke (§ 4h EStG) u.U. zu einer (zumindest temporären) Beschränkung des abzugsfähigen Betrags führen kann.

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