Erscheinungsdatum 10.01.2024
von RA/StB Frank Moormann

Die Übertragung einer Einkunftsquelle auf (minderjährige) Kinder durch Bestellung eines unentgeltlichen Nießbrauchs ist steuerlich anzuerkennen, wenn dem Zuwendenden außer der Verlagerung der steuerpflichtigen Einkünfte kein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht. Das hat der BFH mit Urteil vom 20.6.2023 (Az.: IX R 8/22) entschieden und insoweit Gestaltungsmöglichkeiten zur Steueroptimierung innerhalb der Familie eröffnet. Dabei sind jedoch einige Fallstricke zu beachten.

Sachverhalt: Einkünfteverlagerung auf Kinder

Die Eltern sind Eigentümer einer fremdvermieteten Immobilie und haben ihren beiden minderjährigen Kindern einen zeitlich befristeten Nießbrauch an der Immobilie eingeräumt (Zuwendungsnießbrauch). Dies bedeutet, dass für die Dauer des Nießbrauchs die Kinder die Vermieterstellung übernehmen, ihnen die Mieteinkünfte zustehen und auch steuerlich zugerechnet werden. Da sie im Streitfall keine sonstigen Einkünfte haben, fällt durch die Ausnutzung des Grundfreibetrags keine Einkommensteuer auf die Mieteinkünfte an, während sie bei den Eltern einem hohen Steuersatz unterliegen würden. Darin sah das Finanzamt jedoch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten und versagte der Einkünfteverlagerung auf die Kinder die Anerkennung.

Verlagerung der Einkunftsquelle im Wege des Zuwendungsnießbrauchs nicht rechtsmissbräuchlich

Dies beurteilte der BFH nun anders: Dass sich aus der Verlagerung der Einkunftsquelle im Rahmen der Gesamtbetrachtung ein steuerlicher Vorteil ergibt, sei Folge eines steuerlich anzuerkennenden Sachverhalts und insofern gesetzlich „vorgesehen“ – und daher nicht rechtsmissbräuchlich. Anders wäre dies nur, wenn weitere steuerliche Vorteile hinzutreten, die ansonsten nicht hätten genutzt werden können. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Eltern das Objekt von den Kindern für gewerbliche Zwecke zurückmieten und so einen Betriebsausgabenabzug der Miete erreichen, der sonst nicht gegeben wäre.

Dagegen sieht es das Gericht als unschädlich an, wenn die Übertragung der Einkunftsquelle zugleich der Erfüllung einer Unterhaltspflicht dient. Den Eltern steht es frei, ob sie ihren Kindern Barunterhalt leisten oder (vorübergehend) eine Einkunftsquelle zuwenden. 

Gestaltungshinweise zur AfA und zur Schenkungsteuer

(1) AfA: Zu beachten ist, dass bei einem unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch an einer Immobilie die Gebäudeabschreibung steuerlich nicht mehr genutzt werden kann. Die Eigentümer (Eltern) erzielen aus der Immobilie keine Einkünfte mehr und die Kinder haben keinen Wertverlust zu tragen. Die Gestaltung dürfte daher in erster Linie für bereits abgeschriebene Objekte in Betracht kommen.

(2) Schenkungsteuer-Vermeidung: Die unentgeltliche Zuwendung eines Nießbrauchs unterliegt der Schenkungsteuer. Hier steht allerdings pro Elternteil und Kind ein Freibetrag von 400 T€ zur Verfügung, der zudem alle 10 Jahre neu genutzt werden kann. Daher war im Fall der Nießbrauch entsprechend zeitlich befristet eingeräumt worden, um den Wert der Schenkung im steuerfreien Rahmen zu halten. 

Hinweise: Wie stets bei nahen Angehörigen müssen die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam getroffen werden, ernstlich gewollt sein und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden, um steuerliche Anerkennung zu finden. Erforderlich ist bei Immobilien eine notarielle Beurkundung der Nießbraucheinräumung inkl. Eintragung im Grundbuch. Bei noch minderjährigen Kindern ist zusätzlich ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

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