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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflichten für durch die Corona-Krise in Schieflage geratene Unternehmen sind durch das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG) ausgesetzt.

Die Antragspflichten für diese Unternehmen werden zunächst befristet bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Eine Verlängerung der Frist bis zum 31.03.2021 ist durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates möglich, sofern dies insbesondere aufgrund fortbestehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen geboten erscheint. Zwischen dem 28.03.2020 und dem 28.06.2020 gestellte Gläubigeranträge sind überdies zum Schutz der Unternehmen unzulässig, sofern der Eröffnungsgrund erst nach dem 01.03.2020 eingetreten ist.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der Aussetzungserleichterungen vorliegen:

  1. Die Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung beruht auf den Folgen der Corona-Krise und
  2. es bestehen Aussichten darauf, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
  3. Dies wird vermutet, wenn der/die Schuldner*in am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war.

Das bedeutet, dass die Geschäftsführung, um von der Aussetzung der Antragspflichten profitieren zu können, mindestens folgende Nachweise erbringen sollte, um im Fall einer späteren Insolvenz gewappnet zu sein:

  1. keine Zahlungsunfähigkeit vor dem Stichtag der Vermutungsregel (31.12.2019),
  2. für den Fall, dass ein etwaiger Insolvenzverwalter die vorgenannte Vermutungsregel substantiiert zu bestreiten beabsichtigt, Nachweise darüber, dass die Insolvenzreife nicht bis zum Ausbruch der Krise (März 2020) eingetreten ist,
  3. Ergreifen von Sanierungsmaßnahmen, insbesondere Bemühen um zusätzliche Finanzmittel (z. B. KfW Fördermittel),
  4. die Sanierungsaussichten müssen positiv sein.

Um zu vermeiden, dass die gesetzlichen Vertreter*innen für Zahlungen im Übergangszeitraum bis zum 30.09.2020 in eine persönliche Haftung geraten, sieht das Gesetz weiter vor, dass Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters/Geschäftsleiterin vereinbar gelten, sodass eine persönliche Haftung ausscheidet, sofern die zuvor vorgestellten Aussetzungsvoraussetzungen greifen.

Weiterhin werden die Haftungs- und Anfechtungsrisiken im Zusammenhang mit der Neuvergabe von Krediten in der Krise durch Banken und speziell Gesellschafter*innen reduziert. Nach dem COVInsAG gelten die Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend und somit als nicht anfechtbar. Diese Privilegierungen für Sanierungskredite gelten jedoch nicht für die Besicherung von Gesellschafterdarlehen.

Die gesetzlichen Vertreter*innen sollten daher bei ihrem weiteren Handeln die folgenden Spielregeln beachten:

  1. Nichteintreten der Insolvenzreife vor und nach dem Stichtag dokumentieren (durch aktualisierte Finanzplanung für das Jahr 2020 und 2021),
  2. Sanierungskonzept ausarbeiten, einschließlich einer integrierten Finanzplanung, die die Überwindung der Liquiditätskrise dokumentiert,
  3. kurzfristige Liquiditätsplanung (täglich/wöchentlich) einrichten, falls nicht vorhanden,
  4. Kommunikation mit allen Beteiligten (Banken, Betriebsrat, Gesellschafter*innen, Lieferanten, Kunden etc.) etablieren,
  5. besondere Sorgfalt ist in den Fällen geboten, in denen bereits vor dem Stichtag Krisensymptome vorhanden waren,
  6. regelmäßige Überprüfung der Annahme, dass die Sanierungsaussichten weiterhin positiv sind,
  7. ggf. professionellen Rat einholen,
  8. Ruhe bewahren.

 

Lesen Sie mehr dazu in unseren Blog-Beiträgen:

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Corona-Pandemie geschädigte Unternehmen?

Privilegierung von Gesellschafterdarlehen in Zeiten der Corona-Krise

Stand: 16. April 2020

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