Blogbeitrag
Erscheinungsdatum 02.11.2023

Mit der finalen Verabschiedung der 12 sektorübergreifenden Nachhaltigkeitsstandards (ESRS - Set 1) Ende Juli 2023 durch die Europäische Kommission ist der Startschuss für die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung für die berichtspflichtigen Unternehmen gefallen.

von
Kristina Oelze

Lesen Sie hier unseren Blogbeitrag dazu. Nachdem nun auch das Europäische Parlament und der Ministerrat die Widerspruchfrist haben verstreichen lassen, steht einer Integration in den europäischen Rechtsrahmen nichts mehr im Wege. Der Berater der Europäischen Kommission, die EFRAG, die einen großen Anteil am Zustandekommen der Standards hatte, bezeichnet dies zu Recht als wichtigen Meilenstein für eine qualitativ hochwertige Nachhaltigkeitsberichterstattung innerhalb der EU.

Den zweiten zentralen Bestandteil der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) bilden die sektorspezifischen Standards, die branchenbezogene Angabepflichten beinhalten sollen. Diese sektorspezifischen ESRS - ebenfalls wieder ausgearbeitet von der EFRAG - sind gemäß der CSRD bis zum 30. Juni 2024 von der Europäischen Kommission zu verabschieden. Geplant ist derzeit die Erstellung von 40 sektorspezifischen ESRS, welche branchencharakteristische Auswirkungen, Chancen und Risiken der unternehmensseitigen Nachhaltigkeitstätigkeiten berücksichtigen sollen.

Angesichts der neuen und umfangreichen Aufgaben, die mit den ESRS auf Unternehmen und Berater zukommen, hat die Europäische Kommission am 17. Oktober 2023 beschlossen, die Verabschiedung der sektorspezifischen ESRS um zwei Jahre zu verschieben. Mit der Verschiebung soll den berichtspflichtigen Unternehmen genügend Zeit zur Umsetzung der verabschiedeten ESRS eingeräumt werden. Als Grund hierfür wird die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen genannt, da es zu einer unverhältnismäßigen Doppelbelastung, Implementierung der Berichtspflichten und dem Verwaltungsaufwand, insbesondere bei KMU führen könnte. Weiter wird eingeräumt, dass eine Verlängerung der EFRAG ausreichend Zeit geben könnte, die sektorspezifischen ESRS effizienter und verhältnismäßiger auszuarbeiten. Von der Verschiebung würden auch die betroffenen Drittstaaten profitieren, die bis zum Geschäftsjahr 2028 mehr Zeit für die Vorbereitung der Berichtserstattung hätten.

Ebenfalls am 17. Oktober 2023 erlies die Europäische Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Anpassung der Größenkriterien für Unternehmen oder Gruppen, welcher letztmalig 2013 angepasst wurde. Die Einstufung von Unternehmen in die Größenklassen bleibt weiterhin an die Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Anzahl der Mitarbeitenden gekoppelt. Allerdings wird die Einstufung deutlich erhöht.

Folgende Schwellenwerte könnten sogar rückwirkend für das Geschäftsjahr 2023 greifen (siehe Abbildung links).

Die Erhöhung der Schwellenwerte um rund 25 % wirkt sich direkt auf die Bericht- und Abschlussprüferpflichten der Unternehmen aus, welche sich durch die Anhebung entsprechend verringern. Dadurch würde sich der Anwenderkreis der CSRD und der EU-Taxonomie-Verordnung verkleinern und somit zu Kosteneinsparungen von schätzungsweise 700 Mio. EUR jährlich führen.

Dieser verabschiedete delegierte Rechtsakt muss aber noch von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden, welches zeitgleich mit der CSRD im Sommer 2024 passieren könnte.

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