Blogbeitrag
15.11.2024

Durch das Einlegen eines Einspruchs wird die Vollziehung eines Verwaltungsaktes nicht gehemmt. Bestehen allerdings Zweifel an der Rechtmäßigkeit, kann vom Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt werden. Das hat zur Folge, dass der Verwaltungsakt vorübergehend gehemmt ist, sodass beispielsweise eine Steuernachzahlung vorerst nicht geleistet werden muss.

Sofern der Einspruch keinen Erfolg hat, werden Steuerpflichtige mit AdV-Zinsen gemäß § 237 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 238 Abs. 1 AO in Höhe von 0,5% pro Monat bzw. 6% pro Jahr belastet. Der BFH sieht hier eine Benachteiligung, welche der Höhe nach nicht gerechtfertigt sei. Dies gilt insbesondere in einem Niedrigzinsumfeld, da ein Zinssatz in der Höhe nicht erforderlich ist, um einen durch spätere Zahlung erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen. 

Seit dem 01.01.2019 beträgt der Zinssatz für Steuernachforderungen und -erstattungen 0,15% pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr. Unter der Prämisse, dass die Nachzahlungszinsen angemessen sind, sieht der BFH auch in dieser Ungleichbehandlung (Zinssatzspreizung) eine Verfassungswidrigkeit.

Mit Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 08.05.2024 (VIII R 9/23) wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) darüber eingeholt, ob die Verzinsung seit dem 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Bis es zu einer Entscheidung des BVerfG kommt, können Jahre vergehen. In der Zwischenzeit empfiehlt es sich, Einspruch gegen Zinsbescheide ab 2019 einzulegen und das Ruhen des Verfahrens (§ 363 Abs. 2 AO) wegen des beim BVerfG anhängigen Verfahrens zu beantragen.

Quelle: Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof

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