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Blogbeitrag
07.01.2026

Am 1. Januar 2026 ist das Aktivrentengesetz und das sog. Rentenpaket der Bundesregierung in Kraft getreten. Damit sollen Anreize für Ältere geschaffen werden, über das Renteneintrittsalter hinaus freiwillig weiterzuarbeiten. Die wichtigsten Punkte der Neuregelungen:

Maha Steinfeld ist Rechtsanwältin bei PKF Fasselt

von
Maha Steinfeld

I. Aktivrente

Begünstigte Personen

  • Ab dem 1. Januar 2026 profitieren Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze (67 Jahre, vorbehaltlich der gesetzlichen Übergangsregelung) erreicht haben, von einem steuerfreien Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro monatlich bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung.
  • Die Begünstigung erfolgt erst ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt.
  • Dies gilt gleichermaßen, wenn der Arbeitnehmer eine Rente bezieht oder der Renteneintritt hinausgeschoben wird.
  • Die Steuervergünstigung gilt nicht für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft, geringfügig Beschäftigte und Beamte.

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen

  • Die steuerfreien Einkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
  • Die steuerfreien Einkünfte bleiben sozialversicherungspflichtig. Es fallen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an sowie (Arbeitgeber-)Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SvEV).

II. Erleichterungen bei Befristungen mit Rentnern

Teil des sog. „Rentenpakets“ der Bundesregierung ist - neben den Regelungen zur sog. Mütterrente und zur Stabilisierung des Rentenniveaus - die Aufhebung des sogenannten Anschlussverbots bei Befristungen. Dadurch soll die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber erleichtert werden.

Grundsatz: Arbeitsvertragliche Vereinbarung beachten!

Das Erreichen des Renteneintrittsalters führt grundsätzlich nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn keine entsprechende Altersgrenzenklausel im Arbeitsvertrag oder etwa in einem anwendbaren Tarifvertrag vorhanden ist. 

Das Arbeitsverhältnis kann in dem Fall nur durch einen Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung beendet werden, ansonsten läuft es unverändert weiter. Dabei ist zu beachten, dass eine Kündigung grundsätzlich nicht aufgrund des Alters erfolgen darf.

Befristete Weiterbeschäftigung von Rentnern

Wenn das Arbeitsverhältnis laut Tarif- oder Arbeitsvertrag mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet, kann es dennoch weitergeführt werden.

Die Arbeitsvertragsparteien können während des Arbeitsverhältnisses (schriftlich) vereinbaren, den Beendigungszeitpunkt - auch mehrfach - zeitlich hinauszuschieben (§ 41 Abs. 1 S. 3 SGB VI). 

Neuregelung: Befristete Wiedereinstellung von Rentnern

Die gesetzliche Neuregelung aufgrund des sog. Rentenpakets sieht nunmehr zusätzlich die Aufhebung des sog. Anschlussverbots bei befristeten Beschäftigungen von Rentnern vor (§ 41 Abs. 2 SGB VI). 

Nach dem im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelten sog. Anschlussverbot darf ein Arbeitnehmer, der bereits bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, grundsätzlich nicht erneut befristet beschäftigt werden, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gibt (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG). 

Nach der neuen gesetzlichen Regelung ist abweichend davon die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ab dem 1. Januar 2026 zulässig, wenn:

  • der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht hat,
  • der einzelne sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag nicht die Gesamtdauer von zwei Jahren bei höchstens dreimaliger Verlängerung überschreitet,
  • die Dauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber nicht insgesamt eine Höchstdauer von acht Jahren überschreitet und
  • max. 12 sachgrundlos befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber geschlossen werden.

Die Neuregelung zur Aufhebung des Anschlussverbots schafft damit eine Möglichkeit, nach dem Eintritt in den Ruhestand die Rückkehr zum alten Arbeitgeber zu erleichtern und ist daher im Zusammenhang mit der Aktivrente zu sehen.

Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber

  • Prüfung von Arbeitsverträgen auf Altersgrenzenklauseln
  • Anpassung der Prozesse in der HR-Abteilung und der Lohnabrechnung
  • Vorbereitung von Informations- und Dokumentationsprozessen
  • Planung der Kommunikation für Mitarbeitende, insbesondere in Rentennähe

Quellen:

  • Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter - Aktivrentengesetz
  • Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten

Über die Autorin: Maha Steinfeld ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der PKF FASSELT Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte (Mitgliedsunternehmen des PKF-Netzwerkes).

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