Ende 2022 wurden verschiedene gesetzliche Vorschriften zu Betriebsprüfungen angepasst. Ziele waren dabei, steuerliche Außenprüfungen zu beschleunigen und effizienter zu gestalten. Insbesondere diese gesetzlichen Neuerungen hat das Bundesfinanzministerium nun in einem Referententwurfeiner Außenprüfungsordnung („ApO-E“) berücksichtigt. Die Außenprüfungsordnung soll dabei schließlich als Verwaltungsanweisung an die Stelle der bisherigen Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) treten. Zumal die erwähnten gesetzlichen Regelungen bereits anwendbar sind, lohnt aber schon jetzt ein Blick auf die Vorstellungen, welche die Finanzverwaltung zur Anwendung diesen Normen entwickelt hat.
Hintergrund: Wesentliche gesetzliche Änderungen
Die im Jahr 2022 beschlossenen gesetzlichen Anpassungen für Betriebsprüfungen betreffen u. a. folgende Aspekte (hierzu sowie zu weiteren Bereichen vgl. unsere damalige Berichterstattung):
- Prüfungsschwerpunkte: Wenn der Steuerpflichtige die von der Finanzverwaltung mit der Prüfungsanordnung angeforderten Unterlagen vorgelegt hat, soll der Betriebsprüfer dem Steuerpflichtigen seine beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte mitteilen.
- Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen und Rahmenvereinbarungen: Mit dem Ziel einer Beschleunigung von Betriebsprüfungen ist dem Finanzamt die Möglichkeit eingeräumt worden, sanktionsbewehrte qualifizierte Mitwirkungsverlangen zu erlassen. Alternativ kann die Finanzbehörde mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für dessen Mitwirkung vereinbaren (sog. Rahmenvereinbarung); solange sich der Steuerpflichtige an diese Rahmenvereinbarung hält, muss ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen unterbleiben.
- Bindender Teilabschluss: Mittels eines Teilprüfungsberichts bzw. Teilabschlussbescheids kann die Finanzverwaltung bestimmte Teile einer Steuerfestsetzung für endgültig erklären und damit Rechtssicherheit für alle Beteiligten herstellen. Dies setzt jedoch u. a. voraus, dass Steuerpflichtige alle für den Abschluss relevanten Tatsachen vollständig und richtig offengelegt haben und erklären, auf weitere Ermittlungen und Beweismitteln zu verzichten.
Entwurf der Außenprüfungsordnung
1. Prüfungsschwerpunkte
Die Mitteilung der beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte kann formlos (etwa im Eröffnungsgespräch) stattfinden. Die Festlegung von Prüfungsschwerpunkten kann jedoch auch Gegenstand einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde sein (s. u.).
2. Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen und Rahmenvereinbarungen
Im Gegensatz zu den eher unergiebigen Ausführungen des ApO-E zum qualifizierten Mitwirkungsverlangen verdienen die Erläuterungen zu den erwähnten Rahmenvereinbarungen Beachtung: So stellt der ApO-E ausdrücklich dar, dass eine solche (schriftlich zu schließende bzw. auch schriftlichen Änderungen bzw. einer schriftlichen Kündigung zugängliche) Rahmenvereinbarung Bindungswirkung für alle beteiligten Parteien, und damit z. B. auch für Bundes-Betriebsprüfung, haben soll, selbst wenn letztere erst nach Abschluss der Rahmenvereinbarung mit der Mitwirkung an der Außenprüfung beginnt. Vor allem aber beinhaltet der ApO-E instruktive Beispiele von Aspekten, die in die Rahmenvereinbarung aufgenommen bzw. nicht aufgenommen werden können:
| Folgende Regelungen können aufgenommen werden | Nicht getroffen werden können folgende Vereinbarungen |
1. Festlegung eines Ablaufplans für die gesamte Prüfung 2. Kommunikationsformen für den Austausch von Prüfungsanfragen und 3. Fristen für die Beantwortung von Prüfungsanfragen sowie Fristen für die Rückmeldung zu den Antworten 4. Absprachen über den Zeitpunkt und die Art und Weise der Information über mögliche Beanstandungen während der Prüfung 5. Festlegung von Terminen für Besprechungen 6. Erreichbarkeiten und Präsenzzeiten der Ansprechpersonen 7. Absprachen über technische Voraussetzungen bei der Prüfung in den Räumlichkeiten der oder des Steuerpflichtigen 8. Festlegung von Prüfungsschwerpunkten 9. Aussparung bestimmter Prüfungsfelder | 1. Vereinbarungen, die sich gegen die Interessen einer der an der Außenprüfung beteiligten Behörden richten 2. Ort der Prüfung ausschließlich außerhalb der Geschäftsräume der oder des Steuerpflichtigen 3. Mitwirkung von Dritten 4. Verzicht auf eine Betriebsbesichtigung |
3. Bindender Teilabschluss
Die neuen gesetzlichen Regelungen zum bindenden Teilabschluss einer Betriebsprüfung finden im ApO-E v. a. dadurch Berücksichtigung, dass die bisherigen Regelungen zum Betriebsprüfungsbericht entsprechend angepasst werden. Dies beinhaltet auch die Verpflichtung der Finanzverwaltung, in einem Teilprüfungsbericht anzugeben, wenn es sich um einen Teilprüfungsbericht im erwähnten Sinne handelt, auf den ein Teilabschlussbescheid folgt.
Fazit und Ausblick
Neben den geplanten Anweisungen zu o. g. Teilaspekten beinhaltet der ApO-E auch neue Ausführungen zu anderen Themenbereichen: So wird u. a. der Grundsatz der risikoorientierten Prüfung betont. Konkret wirkt sich dies durch die Berücksichtigung von Erkenntnissen aus internationalen Risikobewertungsverfahren (vgl. unsere entsprechende Berichterstattung), einer Beschränkung der Außenprüfung auf das notwendige Maß oder die Möglichkeit aus, auch bei eigentlich lückenlos zu prüfenden Großbetrieben und Konzernen unter bestimmten Bedingungen auf eine solche Anschlussprüfung zu verzichten. Zudem finden sich im ApO-E auch neue Regelungen zur Lohnsteueraußenprüfung sowie zu Konzern-Betriebsprüfungen. Insgesamt zeigt sich im ApO-E das Bestreben der Finanzverwaltung zur stärkeren Risikoorientierung sowie zu verstärkter Koordination und Prozesseffizienz. Für den Steuerpflichtigen könnte es insbesondere erwägenswert sein, mithilfe einer Rahmenvereinbarung eine sowohl den Steuerpflichtigen als auch die Finanzverwaltung bindende Abstimmung z. B. im Hinblick auf o.g. Aspekte und damit eine Win-win-Situation zu erreichen.
Wenn die Außenprüfungsordnung wie vorgesehen am 20. Mai 2026 das Bundeskabinett passiert und anschließend auch der Bundesrat zustimmt, ist mit einem bereits kurzfristigen Inkrafttreten der ApO (vorgesehen am Tag nach der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt) zu rechnen.