springe zum Hauptinhalt

Blogbeitrag
22.10.2025

Thorsten Haake ist Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht bei PKF Fasselt

von
Thorsten Haake

Der Fall

Eine GmbH & Co. KG hatte per 31. August 2012 ihr Gewerbe bei der Stadt abgemeldet und gegenüber dem Finanzamt ein Schriftstück abgegeben, aus dem das Finanzamt auf die Betriebsaufgabe auf jenen Tag schloss. Ab dem 1. September 2012 verpachtete die GmbH & Co. KG ihren Betrieb zunächst und erlosch schließlich Ende 2014.

Streitig war nach einer Betriebsprüfung zwischen den Beteiligten, ob eine Betriebsaufgabe zum o. g. 31. August 2012 vorgelegen habe. Umstritten war weiterhin, ob der Wertverlust einer Forderung des Kommanditisten gegen die GmbH & Co. KG bereits 2012 oder erst bei endgültiger Beendigung der Gesellschaft (2014) ertragsteuerwirksam würde. Nach Meinung des Finanzamts und auch des Finanzgerichts sollte sich der erwähnte Wertverlust erst bei Ausscheiden des Gesellschafters oder bei Beendigung der Gesellschaft auswirken. Bis dahin gelte der Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung, wonach Ansprüche eines Gesellschafters aus einer gegenüber der Gesellschaft bestehenden Darlehensforderung zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters gehören, das in der aus Gesellschaftsbilanz und Sonderbilanzen zu bildenden Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft als Eigenkapital behandelt wird. Aus dieser Behandlung als Eigenkapital folgt, dass eine Wertberichtigung während des Bestehens der Gesellschaft regelmäßig nicht in Betracht kommt. Aufgrund der Tatsache, dass die GmbH & Co. KG ab dem 31. August 2012 jedenfalls noch gewerblich geprägt war, hielt das Finanzgericht im Urteilsfall eine Berücksichtigung erst im Jahr 2014 für möglich. 

Das BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof bestätigte in seinem Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. IV R 28/22)

zunächst seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei einer KG der Tatbestand einer Betriebsaufgabe auch dann verwirklicht sein kann, wenn die KG erst zu einem späteren Zeitpunkt mit ihrer Vollbeendigung erlischt. Ausreichend für die Betriebsaufgabe ist insoweit die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit. Dagegen wäre eine bloße Betriebsunterbrechung nicht als Betriebsaufgabe zu behandeln. Bereits das Finanzgericht war zu dem Ergebnis gelangt, dass die GmbH & Co. KG ihren Betrieb zum 31. August 2012 dauerhaft eingestellt und nicht nur zeitweise unterbrochen hatte, und der BFH hatte hiergegen keine Bedenken.

Bei der Ermittlung des Aufgabegewinns sind weiter nach Auffassung des BFH sämtliche Aufwendungen des Gesellschafters gewinnmindernd zu berücksichtigen, die mit dem Aufgabevorgang verbunden sind, hier also auch der Wertverlust des Gesellschafterdarlehens. 

Dabei spielt es nach Auffassung des BFH für die Verlustrealisierung aus dem wertlosen Gesellschafterdarlehen keine Rolle, dass es sich bei der GmbH & Co. KG ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe um eine nicht mehr originär gewerblich tätige, sondern nur noch gewerblich geprägte KG gehandelt hat. Der BFH stellt damit klar, dass die gewerbliche Prägung nicht eine fortbestehende gewerbliche Tätigkeit fingiert, die durch die Betriebsaufgabe ja gerade beendet wurde. 

Zusammenfassung

Das Prinzip der korrespondierenden Bilanzierung von Forderungen des Gesellschafters gegen „seine“ gewerbliche Personengesellschaft schließt steuerlich wirksame Abschreibung nicht werthaltiger Forderungen aus. Die Anwendbarkeit dieses Prinzips endet aber grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe und nicht erst bei einer späteren Vollbeendigung der Personengesellschaft. Dementsprechend ist der Ausfall der Darlehensforderung in den Aufgabegewinn einzubeziehen. Letzteres gilt auch dann, wenn eine bislang gewerblich tätige Personengesellschaft nach der Betriebsaufgabe noch gewerblich geprägt ist.

Empfehlung

Der Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe sollte gut dokumentiert werden, insbesondere durch eindeutige Kommunikation gegenüber den relevanten Behörden (Gewerbeamt, Finanzamt). Ebenso wichtig ist es, dass durch das Verhalten nach außen (z. B. gegenüber bisherigen Geschäftspartnern etc.) klar zum Ausdruck kommt, dass die gewerbliche Tätigkeit beendet wird. Es sollten auch beispielsweise keine personellen oder sachlichen Ressourcen zurückbehalten werden, mit denen möglicherweise doch wieder eine (neue) gewerbliche Tätigkeit aufgenommen werden kann.

zurück