Blogbeitrag
20.12.2024

Aufgrund der Regelungen des zum 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) werden wichtige Änderungen in Bezug auf Formerfordernisse im Arbeitsrecht wirksam.

von
Maha Steinfeld

Folgende Formerfordernisse und Änderungen sind besonders praxisrelevant:  

Arbeitsverträge 

Für den Abschluss des Arbeitsvertrages gilt auch künftig kein Schriftformzwang.

So kann ein Arbeitsvertrag beispielsweise mit (digitaler) Unterschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstellt und per E-Mail versandt werden. 

Wichtige Ausnahme: Für befristete Arbeitsverträge gilt jedoch weiterhin das Schriftformerfordernis (§ 14 Abs. 4 TzBfG) - das Schriftformerfordernis kann nur durch die elektronische Form des § 126a BGB -„qualifizierte elektronische Signatur“- ersetzt werden.

Der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages per E-Mail führt. zur Unwirksamkeit der Befristung!

Achtung: Auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote bedürfen nach § 74 HGB der Schriftform (auch hier ist § 126a BGB anwendbar).

Textform für Regelaltersrentenbefristungen

Zulässig ist die Textform (§ 126b BGB) ab 01.01.2025 für die Regelaltersrentenbefristung (§ 41 SGB VI ab 1.1.2025). Dazu genügt künftig bspw. eine digitale Unterschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf dem Vertragsdokument.

Textform für Nachweis der Arbeitsbedingungen

Das Nachweisgesetz (NachwG) lässt ab dem 1.1.2025 grundsätzlich zu, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen im Sinne des § 2 NachwG in Textform (§ 126b BGB) abgefasst werden und elektronisch an den Arbeitnehmer übermittelt werden.

Das Dokument muss dabei für den Arbeitnehmer zugänglich sein, gespeichert und ausgedruckt werden können. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zudem mit der Übermittlung aufzufordern, einen Empfangsnachweis zu erteilen.

Der Arbeitnehmer kann aber weiterhin die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen in schriftlicher Form verlangen.

Wichtige Ausnahme: Die Formerleichterung gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Abs. 1 SchwArbG tätig ist. In den folgenden Wirtschaftszweigen ist daher weiterhin der schriftliche Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen erforderlich: 

Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, Fleischwirtschaft, Prostitutionsgewerbe, Wach- und Sicherheitsgewerbe.

Kündigungen

Für Kündigungen bleibt - wie bisher - die Schriftform zwingend vorgeschrieben (§ 623 BGB). Das gilt für jede Form der Kündigung (etwa für ordentliche Kündigungen, außerordentliche Kündigungen oder Kündigungen mit sozialer Auslauffrist) und gilt darüber hinaus zwingend für Aufhebungsverträge.

Arbeitszeugnis

Die Gewerbeordnung (GewO) erlaubt ab 1.1.2025 die Erteilung von Arbeitszeugnissen mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form (§ 109 Abs. 3 GewO ab 1.1.2025). 

Leiharbeit

Ab 1.1.2025 genügt die Textform (§ 126 b BGB) für Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher nach § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG (neue Fassung). Weiterhin wurde eine Mitteilungspflicht an den Betriebsrat angepasst (§ 14 Abs. 3 S. 2 AÜG n.F.).

Elternzeitanträge

Eltern können ab 1.5.2025 die Elternzeit und Elternteilzeit nach dem BEEG in Textform (§ 126b BGB) beantragen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 15 Abs. 7 BEEG ab 1.1.2025). Entsprechend kann der Arbeitgeber solche Anträge auch in Textform beantworten, ablehnen und seine Entscheidung begründen.

Pflegezeit

Arbeitnehmer können ihre Rechte auf Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit ab dem 1. Januar 2025 in Textform (§ 126b BGB) geltend machen.

 

Über die Autorin: Maha Steinfeld ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der PKF FASSELT Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte (Mitgliedsunternehmen des PKF-Netzwerkes).

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