Eigentlich sind die Regelungen des § 2b UStG zur Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bereits seit dem 01.01.2017 in Kraft. So gut wie alle betroffenen Städte, Gemeinden, Anstalten und Zweckverbände hatten jedoch seinerzeit von der sog. Optionsregelung nach § 27 Abs. 22 bzw. 22a UStG Gebrauch gemacht, wonach die erstmalige Anwendung der neuen Vorschrift bis zum 01.01.2021 aufgeschoben werden konnte. In den folgenden Jahren wurde die Optionsregelung erst bis zum 01.01.2023, dann bis zum 01.01.2025 verlängert.
Bereits im Mai 2024 wurde eine erneute Verlängerung - nun bis zum 01.01.2027 - in den Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 aufgenommen.
Nachdem der Bundestag am 18.10.2024 (noch) mit den Stimmen der Ampelkoalition den Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet hat, hat der Bundesrat am Freitag, 22.11.2024, dem ebenfalls zugestimmt.
Die Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG ist somit beschlossene Sache. Viele juristische Personen des öffentlichen Rechts, die sich bei der Planung der Vorbereitungsarbeiten bereits auf die erneute Verlängerung eingestellt hatten, dürfte dies freuen.
Wie bei den vorherigen Gelegenheiten ist die Verlängerung auch diesmal so konzipiert, dass diese „automatisch“ zur Anwendung kommt. Steuerpflichtige, die seinerzeit die „ursprüngliche“ Optionserklärung wirksam abgegeben haben, müssen somit keine weiteren Anträge stellen.