springe zum Hauptinhalt

Blogbeitrag
10.09.2025

Am 3. September 2025 hat die Bundesregierung ihren Entwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veröffentlicht. Der Regierungsentwurf entspricht im Wesentlichen dem am 10. Juli 2025 veröffentlichten Referentenentwurf. Mit dem Gesetzentwurf werden die EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in deutsches Recht übertragen. Die Berichtspflichten treten ab dem Geschäftsjahr 2025 stufenweise in Kraft.

Dmitry Vavilov ist Diplom-Jurist (Russische Föderation), LL.M. bei PKF Fasselt

von
Dmitry Vavilov

Wesentliche Inhalte

  • Die Vorgaben der CSRD werden weitestgehend 1:1 umgesetzt. Es bestehen keine zusätzlichen nationalen Berichtspflichten.
  • Berücksichtigung der Stop-the-Clock-Richtlinie und entsprechend Verschiebung der Berichtspflicht um zwei Jahre.
  • Der Regierungsentwurf berücksichtigt die von der EU-Kommission vorgeschlagenen neuen Schwellenwerte und befreit Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden von der Berichtspflicht.
  • Gleichstellung von Nachhaltigkeits- und Finanzberichterstattung: Der Nachhaltigkeitsbericht ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Dabei muss der Prüfer aber nicht zwingend auch der Prüfer des Jahresabschlusses sein.
  • Unternehmen müssen ihren Nachhaltigkeitsbericht erstmals für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2026 elektronisch (XHTML) gemäß ESEF-Verordnung aufstellen.

Hinweis: Mit dem ebenfalls am 3. September 2025 veröffentlichten Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes soll die verpflichtende Berichterstattung nach Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) - entsprechend der vorherigen Ankündigung des Kabinetts - entfallen. Die im LkSG geregelten Sorgfaltspflichten sollen aber weiterhin fortbestehen, wobei künftig nur noch schwere Verstöße gegen diese Pflichten sanktioniert werden sollen.

Betroffene Unternehmen

  • Ab 2025: Große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, Banken und Versicherungen mit mehr als 1.000 Beschäftigten.
  • Ab 2027: Alle großen Kapitalgesellschaften sowie große Banken und Versicherungen – unabhängig von der Rechtsform.
  • Ab 2028: Kapitalmarktorientierte KMU und bestimmte Tochtergesellschaften sowie Zweigniederlassungen aus Drittstaaten.

Mit Veröffentlichung des Regierungsentwurfs wird eine Umsetzung der Vorgaben der CSRD - ungeachtet der Omnibus-Initiative auf EU-Ebene - in deutsches Recht im laufenden Kalenderjahr wahrscheinlich. Mit Blick auf das Omnibus-Verfahren ist es deswegen möglich, dass sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Deutschland noch verändern werden. 

zurück