Blogbeitrag
Erscheinungsdatum 26.04.2023

von
Kristina Oelze

Die Europäische Kommission hat am 5. April 2023 den öffentlichen Konsultationsprozess zu den Entwürfen für delegierte Verordnungen zu den technischen Bewertungskriterien der nicht-klimabezogenen Umweltziele (Ziele 3 bis 6) gestartet. Bisher konnten Unternehmen ihre Wirtschaftstätigkeiten nur anhand der klimabezogenen Umweltziele als ökologisch nachhaltig klassifizieren. Durch die Ergänzung der vier nicht-klimabezogenen Umweltziele der EU-Umwelttaxonomie erweitern sich die Klassifizierungsmöglichkeiten für die Unternehmen.

Folgende Übersicht zeigt, welche Umweltziele in der EU Taxonomie-Verordnung genannt werden:

Klimabezogene Umweltziele

Nicht-klimabezogene Umweltziele

1. Klimaschutz 1. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
2. Anpassung an den Klimawandel2. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
 3. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
 4. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und Ökosysteme

Eine wirtschaftliche Tätigkeit zählt als ökologisch nachhaltig, wenn sie folgende Kriterien der Taxonomie-Verordnung erfüllt:

  • Sie trägt wesentlich zu einem oder mehreren der festgelegten Umweltziele bei,
  • sie beeinträchtigt keines der sechs Umweltziele erheblich,
  • sie wird unter Einhaltung der festgelegten Mindestschutzmaßnahmen durchgeführt.

Die öffentliche Konsultationsphase zu den neuen Entwürfen endet am 3. Mai 2023. Solange kann sich über die Website der Europäischen Kommission beteiligt werden.

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