Im Vergleich zum bekannteren Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten regelmäßig gegenseitig als Vorerben und ihre Kinder als Nacherben einsetzen, setzen die Ehegatten beim sogenannten Württemberger Testament ihre Kinder als direkte Erben ein. Zugleich wird das Erbe der Kinder mit einem Nießbrauch zugunsten des überlebenden Ehegatten belastet und der überlebende Ehegatte als Dauertestamentsvollstrecker eingesetzt, wodurch dieser neben der Nutzung als Nießbrauchsnehmer auch in die Lage versetzt wird, über alle Nachlassgegenstände in Grenzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 2216 BGB) zu verfügen, während die Kinder als Erben von der Verfügung über den Nachlass ausgeschlossen sind. Eine solche Gestaltung hat vor allem steuerliche Gründe, da – anders als bei dem Berliner Testament – ein wiederholter Anfall der Erbschaftssteuer aufgrund einer Vor- und Nacherbschaft vermieden wird, sodass im individuellen Fall das (wenn auch versteuernde) Nießbrauchsvermächtnis steuerlich günstiger sein kann.
Im vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall hatten die Ehegatten in einem notariellen Testament ihre drei Kinder zu ihren Erben eingesetzt, gleichzeitig aber das Erbe mit einem Nießbrauch zugunsten des überlebenden Ehegatten beschwert. Zusätzlich erhielt der überlebende Ehegatte ein Vermächtnis am gesamten Vermögen mit Ausnahme des Grundbesitzes. Die Ehegatten ordneten Dauertestamentsvollstreckung durch den überlebenden Ehegatten an. Nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten beantragte der überlebende Ehegatte ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Eines der Kinder beantragte die Entlassung des überlebenden Elternteils aus dem Amt des Testamentsvollstreckers wegen angeblicher Pflichtverletzungen bei der Verwaltung des Immobiliennachlasses. Das OLG Frankfurt gab der Beschwerde des entlassenen Testamentsvollstreckers statt.
Nach Ansicht des OLG Frankfurt lag kein „wichtiger Grund“ zur Entlassung des Testamentsvollstreckers i. S. d. § 2227 BGB vor. Eine grobe Pflichtverletzung, insb. die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, sei bei dem überlebenden Ehegatten nicht gegeben. Hierbei sei ausdrücklich zu berücksichtigen, dass die Doppelstellung des überlebenden Ehegatten als Nießbrauchsnehmer und Testamentsvollstrecker von den Eheleuten gewollt gewesen sei und der Grundbesitz als Nießbraucher und Testamentsvollstrecker verwaltet werde. Das Vorausvermächtnis des gesamten Vermögens mit Ausnahme des Grundbesitzes zugunsten des überlebenden Ehegatten, das den Nießbrauch im Ergebnis auf den nicht vom Vermächtnis umfassten Grundbesitz beschränkt verdeutliche den Willen der testierenden Ehegatten, dass der Überlebende von ihnen umfassend versorgt und von einer Einflussnahme der Erben zu Lebzeiten freigestellt werden sollte. Auch werden, so das Gericht, durch eine mangelhafte Fruchtziehung aus dem nießbrauchbelasteten Grundbesitz keine Rechte der Erben verletzt, da ihnen ein Anspruch auf die Erträge bei einem Nießbrauch gerade nicht zustehen. Zudem reiche das hohe Alter des verbleibenden Ehegatten per se nicht aus, um dessen Eignung als Testamentsvollstrecker in Frage zu stellen und eine grobe Pflichtverletzung anzunehmen.
Diese Entscheidung verdeutlicht, welche Pflichten den überlebenden Ehegatten bei der Verwaltung als Testamentsvollstrecker treffen und welche Anforderungen an diesen gerade nicht zu stellen sind. Gleichzeitig verdeutlicht es, dass die Absicherung des Ehegatten durch Nießbrauch in Kombination mit der Testamentsvollstreckung langfristig möglich ist.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, sondern liefert nur einen allgemeinen Überblick über mögliche rechtliche und steuerliche Aspekte.