Am 21. September 2026 hat die Europäische Union die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sowie den neuen freiwilligen Nachhaltigkeitsstandard (Voluntary Standard, VS) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Mit der Überarbeitung sollen die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung vereinfacht und der administrative Aufwand für Unternehmen deutlich reduziert werden.
European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
Die Delegierte Verordnung zu den ESRS tritt am 10. November 2026 in Kraft. Sie ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Dies ist insbesondere für Unternehmen der zweiten Welle relevant, die für das Geschäftsjahr 2027 erstmals einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen und veröffentlichen müssen.
Für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2026 beginnen, sehen die Übergangsbestimmungen folgende Wahlmöglichkeiten vor:
- vollständige Anwendung der ursprünglichen ESRS (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) in der zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 („Quick Fixes“) geänderten Fassung,
- Anwendung der ESRS in der zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 geänderten Fassung unter Nutzung bestimmter Erleichterungen aus den überarbeiteten ESRS oder
- vollständige Anwendung der überarbeiteten ESRS.
Zu den wichtigsten Änderungen zählen eine vereinfachte doppelte Wesentlichkeitsanalyse mit stärkerem Top-Down-Fokus, Erleichterungen bei der Einbindung der Wertschöpfungskette sowie eine deutliche Reduzierung der Datenpunkte. Nach Angaben der EU-Kommission sinkt die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 %, die Gesamtzahl der Datenpunkte sogar um mehr als 70 %. Ergänzend wurden Übergangsregelungen („Phase-Ins“) für komplexe Datenpunkte sowie Ausnahmen für Fälle unverhältnismäßigen Aufwands bei der Datenerhebung vorgesehen.
Die Veröffentlichung der überarbeiteten ESRS ist ein wichtiger Schritt hin zu einer pragmatischeren Nachhaltigkeitsberichterstattung. Unternehmen sollten nun analysieren, wie sich die neuen Anforderungen auf ihre Wesentlichkeitsanalyse, Datenerhebung, Berichtsprozesse und ESG-Governance auswirken.
Voluntary Standard (VS)
Parallel zu den ESRS wurde ein freiwilliger Nachhaltigkeitsstandard veröffentlicht, der auf dem ursprünglichen VSME-Standard basiert. Wie der VSME besteht auch der VS aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen: dem Basis- und dem Zusatzmodul, sodass die Tiefe der Berichterstattung wählbar ist. Der VS richtet sich insbesondere an Unternehmen, die nicht unmittelbar unter die CSRD-Berichtspflicht fallen, aber dennoch strukturierte ESG-Informationen für Kund:innen, Banken oder andere Stakeholder bereitstellen möchten.
Die Delegierte Verordnung zum VS tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Neben dem freiwillig anwendbaren Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung enthält sie auch Regelungen zur Obergrenze für die Wertschöpfungskette („Value Chain Cap“). Dieser begrenzt, welche Informationen berichtspflichtige Unternehmen von bestimmten Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette verlangen dürfen. Geschützt sind insbesondere Unternehmen, die am Bilanzstichtag im vorangegangenen Geschäftsjahr durchschnittlich nicht mehr als 1.000 Beschäftigte hatten.