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Blogbeitrag
28.05.2026

Die steuerliche Behandlung von Fremdwährungsanlagen beschäftigt seit Jahren sowohl Anleger als auch die Finanzverwaltung. Insbesondere bei verzinslichen Fremdwährungskonten und Festgeldanlagen stellt sich die Frage, ob Wechselkursgewinne bereits im Zeitpunkt der Rückzahlung der Anlage steuerpflichtig werden, obwohl kein tatsächlicher Rücktausch in Euro erfolgt ist.

Florian Kommer ist Steuerberater bei PKF Fasselt

von
Florian Kommer

Grundlage der bisherigen Verwaltungsauffassung ist das BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer vom 19. Mai 2022, wonach bei Fremdwährungsanlagen steuerpflichtige Einkünfte nach § 20 Abs. 2 EStG entstehen können. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2025 (Az. 4 V 1436/25) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhebliche Zweifel an dieser Sichtweise geäußert.

Der Sachverhalt

Im Streitfall unterhielt der Steuerpflichtige mehrere Fremdwährungskonten bei ausländischen Banken und legte dort US-Dollar-Beträge wiederholt als kurzfristige Festgeldanlagen an. Die jeweiligen Guthaben wurden nach Ablauf der Laufzeit erneut in US-Dollar angelegt. Ein Rücktausch der Fremdwährungen in Euro erfolgte im Streitjahr nicht. Die erzielten Zinserträge erklärte der Kläger ordnungsgemäß als Kapitaleinkünfte. Die durch Wechselkursänderungen entstandenen rechnerischen Währungsgewinne erklärte er hingegen nicht. 

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass bereits die Rückzahlung der Fremdwährungsfestgeldanlagen steuerpflichtige Veräußerungsgewinne nach § 20 Abs. 2 EStG auslöse. Auf Grundlage der Wechselkursentwicklungen setzte es zusätzliche Kapitaleinkünfte an und erhöhte die Einkommensteuer entsprechend. Nach erfolglosem Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung legte der Steuerpflichtige Klage ein und beantragte erneut Aussetzung der Vollziehung.

Die Entscheidung

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt. Nach Auffassung des Gerichts bestehen ernstliche Unsicherheiten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Besteuerung der angesetzten Währungsgewinne. 

Zwar stellten Festgeldanlagen grundsätzlich sonstige Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Auch könne die Rückzahlung einer Kapitalforderung nach § 20 Abs. 2 S. 2 EStG grundsätzlich als fiktive Veräußerung gelten. Allerdings äußerte das Gericht erhebliche rechtliche Bedenken daran, dass im Streitfall tatsächlich ein steuerbarer Veräußerungsgewinn entstanden sei. 

Nach Ansicht des Gerichts sei insbesondere ungeklärt, ob neben dem eigentlichen Festgeldvertrag überhaupt ein eigenständiges „Rückzahlungsgeschäft“ vorliege. Zudem fehle eine klare gesetzliche Regelung dazu, wie die fiktiven Einnahmen bei der Rückzahlung von Fremdwährungsanlagen zu bestimmen seien. Das Gericht stellte außerdem infrage, ob eine Besteuerung ohne tatsächliche Realisierung der Währungsgewinne mit den Grundprinzipien des Einkommensteuerrechts vereinbar sei. 

Das Finanzgericht wies auch auf die Gefahr einer Doppelbesteuerung hin: Würden Wechselkursgewinne bereits bei Rückzahlung der Festgeldanlagen nach § 20 EStG besteuert und später zusätzlich beim tatsächlichen Rücktausch der Fremdwährung nach § 23 EStG erfasst, könnten identische Wertsteigerungen mehrfach besteuert werden. 

Bedeutung für die Beratungspraxis

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist für Steuerpflichtige mit Fremdwährungsanlagen von erheblicher praktischer Bedeutung. Erstmals stellt ein FG die bislang von der Finanzverwaltung vertretene Besteuerungspraxis bei Fremdwährungsfestgeldanlagen ausdrücklich infrage.

Zwar handelt es sich bislang lediglich um eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Dennoch sollten Steuerpflichtige entsprechende Steuerbescheide daher sorgfältig prüfen und gegebenenfalls Einspruch einlegen. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung durch den Bundesfinanzhof dürfte die steuerliche Behandlung weiterhin Gegenstand von Diskussionen bleiben.

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