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Blogbeitrag
01.09.2026

Die Güterstandsschaukel bleibt ein beliebtes Gestaltungsinstrument der Nachfolgeplanung

Die sogenannte Güterstandsschaukel gehört seit Jahren zu den etablierten Instrumenten der Vermögens- und Nachfolgeplanung. Durch einen Wechsel vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung wird die Forderung auf einen Zugewinnausgleich ausgelöst. Vermögensübertragungen von einem auf den anderen Ehegatten können dadurch ohne Auslösung von Schenkungsteuer stattfinden. Die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten können neu geordnet und anschließend schenkungssteuerliche Freibeträge gegenüber der nächsten Generation optimal ausgenutzt werden.

von
Katharina Passberger

Gerade bei Unternehmerfamilien, Familien mit erheblichem Privatbesitz, großem Immobilienvermögen oder bedeutenden Beteiligungen eröffnet die Gestaltung erhebliche Flexibilität.

Allerdings bestand bislang ein wesentliches Risiko: Wurde zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs kein Geld, sondern ein steuerverstrickter Vermögensgegenstand übertragen, konnte dies ertragsteuerlich als Veräußerung qualifiziert werden. Die Folge waren teilweise erhebliche Einkommensteuerbelastungen, obwohl zivilrechtlich lediglich ein Zugewinnausgleich zwischen Ehegatten erfolgte.

Ein aktuelles Urteil des FG Münster sorgt nun für mehr Rechtssicherheit.

Der bisherige Problemfall: Sachwertübertragung als steuerpflichtige Veräußerung

Der Zugewinnausgleichsanspruch ist gesetzlich grundsätzlich ein Geldanspruch.

Überträgt der ausgleichspflichtige Ehegatte stattdessen Unternehmensanteile, Immobilien oder andere Vermögenswerte, wird dies steuerlich regelmäßig als sogenannte „Leistung an Erfüllungs statt“ eingeordnet. Der Vermögensgegenstand wird also nicht unmittelbar geschuldet, sondern lediglich zur Erfüllung eines Geldanspruchs eingesetzt.

Insbesondere bei

  • GmbH-Anteilen,
  • Beteiligungen an Personengesellschaften,
  • Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist oder
  • sonstigem steuerverstricktem Vermögen

konnte dies bislang zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang und der Realisation ggf. erheblicher stiller Reserven führen.

Für die Praxis bedeutete dies häufig ein Spannungsverhältnis: Einerseits sollte die Güterstandschaukel steuerfreie Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten ermöglichen, andererseits konnte gerade die Übertragung der gewünschten Vermögenswerte erhebliche Ertragsteuern auslösen.

Das Urteil des FG Münster

Mit Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. 8 K 901/23 E) hatte das FG Münster über einen Fall zu entscheiden, in dem der Ehemann im Rahmen der Scheidung Immobilien auf die Ehefrau übertrug. Die Finanzverwaltung ging von einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft aus. Da die Übertragung innerhalb der Spekulationsfirst von 10 Jahren stattfand, fiel eine Ertragsteuer in erheblicher Höhe an. Das Gericht bestätigte dies im Ergebnis, da die Ehefrau lediglich einen gesetzlichen Geldanspruch auf Zugewinnausgleich hatte und die Immobilienübertragung nur an dessen Stelle trat. (Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, BFH, Verfahren IX R 10/26.)

Bemerkenswert ist jedoch nicht der Urteilsfall selbst, sondern die Ausführungen des Gerichts zur alternativen Gestaltung:

Das FG Münster stellt ausdrücklich klar, dass die Beurteilung anders ausfällt, wenn bereits im Ehevertrag geregelt ist, dass der Zugewinnausgleich durch die Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstandes zu erfolgen hat. In diesem Fall besteht von vornherein kein Anspruch auf Geld, sondern auf die Übertragung des konkret vereinbarten Vermögenswerts. Die Übertragung erfolgt dann nicht entgeltlich und löst nach Auffassung des Gerichts keinen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang aus. 

Besondere Bedeutung für die Güterstandschaukel

Genau hierin liegt die eigentliche Relevanz des Urteils.

Die Güterstandschaukel wird häufig genutzt, um erhebliche Vermögenswerte schenkungsteuerfrei auf einen Ehegatten zu übertragen. In vielen Fällen besteht das Vermögen jedoch nicht aus Liquidität, sondern aus steuerverstrickten Vermögensgegenständen (beispielsweise Gesellschaftsbeteiligungen oder Immobilien).

Die Entscheidung des FG Münster eröffnet die Möglichkeit, bereits im Vorfeld eines späteren Güterstandswechsels diese konkreten Vermögensgegenstände als Zugewinnausgleich im Ehevertrag festzulegen. Wird die Gestaltung sorgfältig vorbereitet, kann die Übertragung dadurch nicht nur schenkungsteuerfrei erfolgen, sondern unter Umständen auch ohne die ansonsten drohenden Ertragsteuern.

Das FG Münster hat mit seinem Urteil keine Revolution ausgelöst. Es handelt sich um eine in der steuerlichen Literatur seit langem vertretene Gestaltungsüberlegung. Die Entscheidung bringt jedoch erstmals eine finanzgerichtliche Bestätigung dieser Gestaltung und mehr Rechtssicherheit für die Gestaltungspraxis. 

Handlungsbedarf für Unternehmerfamilien

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die steuerlichen Konsequenzen häufig weniger von der Vermögensübertragung selbst als von ihrer rechtlichen Ausgestaltung abhängen.

Unternehmer und vermögende Privatpersonen sollten bestehende Eheverträge daraufhin überprüfen, ob die dortigen Regelungen für spätere Vermögensübertragungen ausreichend flexibel sind.

Gerade bei

  • Familienunternehmen,
  • Immobilienportfolios sowie
  • bedeutenden Gesellschaftsbeteiligungen,
  • bei Vermögens- und Nachfolgeplanungen oder
  • der Vorbereitung einer Güterstandschaukel

kann es sinnvoll sein, den Zugewinnausgleich bereits heute gegenständlich auszugestalten. Das ist grundsätzlich auch im Nachhinein für bereits bestehende Eheverträge möglich.

Fazit

Für die Beratungspraxis bedeutet das Urteil: Die Güterstandschaukel bleibt ein hochinteressantes Instrument der Vermögensnachfolge. Der Fokus sollte künftig noch stärker auf der frühzeitigen und präzisen ehevertraglichen Gestaltung liegen.

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