Nach einer Umfrage des ifo-Instituts aus Juli 2023 erlauben rund 61 % der Unternehmen ihren Mitarbeitenden, aus dem sog. Homeoffice zu arbeiten.1 Mit der steigenden Relevanz der Wahrnehmung von beruflichen Tätigkeiten aus dem Homeoffice, stellt sich somit die Frage, ob dieses - je nach Gegebenheiten des Einzelfalls - auch eine Betriebsstätte darstellen und somit insb. steuerliche, buchhalterische und ggf. weitere Konsequenzen verursachen könnte. Die Frage stellt sich insbesondere für die Homeofficetätigkeit eines Geschäftsführers oder eines leitenden Mitarbeiters.
Betrachtung der deutschen Finanzverwaltung
Nach dem Anwendungserlass zur AO (AEAO) begründet die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen häuslichen Homeoffice in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers.2 Auch abkommensrechtlich soll ein solches Büro nach deutscher Anwenderstaatperspektive in der Regel keine Betriebsstätte begründen können.3 Laut Ansicht der deutschen Finanzverwaltung fehlt es regelmäßig an der ausreichenden Verfügungsmacht, die der Arbeitgeber typischerweise nicht über die häuslichen Räumlichkeiten des Arbeitnehmers ausüben kann.4 Ausnahmen können bei Geschäftsführern und leitende Angestellten vorliegen.5
Risken bei Homeofficetätigkeiten von Geschäftsführern mit Auslandbezug
In Konstellationen, in denen leitende Mitarbeiter vom Homeoffice aus über die Landesgrenze hinweg tätig werden, muss ggf. zusätzlich die Anwendbarkeit von DBAs oder dem OECD-MA und die Betriebsstätten Definition der jeweiligen Länder beachtet werden. Allgemein wird eine Betriebsstätte angenommen, wenn in einer festen Geschäftseinrichtung die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.6 Eine Geschäftsleitungsbetriebstätte kann sich nach dem OECD-MA ebenfalls in der Privatwohnung des Geschäftsführers befinden.7 Das Verständnis einer Leitungsbetriebsstätte ist somit weiter als das des § 12 Nr. 1 AO.8 Sobald es also zu einer Situation kommt, in der ein Geschäftsführer nicht nur inländisch tätig ist, bzw. ein Auslandsbezug besteht, gilt es, besondere Vorsicht zu wahren, da andernfalls das Risiko der Begründung einer Betriebsstätte bestehen kann. Auf weitere (sozial-) versicherungsrechtliche Fragestellungen, die grenzüberschreitende Homeoffice-Tätigkeiten auslösen können, sei an dieser Stelle nur hingewiesen.
Handlungsempfehlungen
Unternehmen, die vor allem international agieren und leitende Mitarbeiter in unterschiedlichen Ländern beschäftigen, die insbesondere vom Homeoffice aus tätig werden, können möglichen Risiken, die Homeoffice-Gestaltungen bergen, vorbeugen, indem sie Richtlinien zum mobilen Arbeiten (sog. Remote Work Policy) o. ä. Vereinbarungen allgemein und vor allem mit führenden Mitarbeitern (wie der Geschäftsführung, Prokuristen, etc.) bereits mit Vertragsschluss oder im Nachhinein abschließen. Das Ziel einer Remote Work Policy besteht darin, die unbeabsichtigte Begründung einer Betriebsstätte zu vermeiden. Um dieses Risiko zu minimieren, können verschiedene Maßnahmen vorgesehen werden: So können Homeoffice-Tätigkeiten für Geschäftsführer untersagt oder eingeschränkt werden, um eine Einstufung als Geschäftsleitungsbetriebsstätte zu verhindern.
Ob eine solche Richtlinie jedoch von der Finanzverwaltung i. R. von Betriebsprüfung oder anderen steuerlichen Nachprüfungen anerkannt wird, hängt jedoch maßgeblich von ihrer Gestaltung ab, damit sie nicht nur als pro forma Papier ohne jegliche Wirkung angesehen wird.
Dieser Beitrag wurde gemeinsam mit Paula Asche, LL.B. (Hons) verfasst.
1 Garnitz Randstad-ifo-Umfrage: 61 % der Unternehmen erlauben ihren Mitarbeitenden Homeoffice, s. Pressemitt. ifo Institut v. 24.7.2023
2 AEAO zu § 12 Nr. 4 S. 1
3 AEAO zu § 12 Nr. 4 S. 2
4 AEAO zu § 12 Nr. 4
5 AEAO zu §12 Nr. 4 letzter Satz. und Nr. 6
6 Art. 5(1) OECD-MA 2017
7 Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, DBA, Stand Jan. 2024, MA Art. 5 Rn. 64
8 Gerner: Die Tätigkeit von Arbeitnehmern aus dem Homeoffice als Betriebsstätte des Unternehmens? (IStR 2024, 564) 569